25.03.: Werde ich meine Patienten nach der Krise behalten, oder findet eine Abwanderung statt?

Es ist davon auszugehen, dass sich die Praxis-Patientenbindung nach Covid-19 verändern wird und sich die Patienten in einigen Segmenten neu verteilen werden.
Dafür spricht unter anderem, dass sich die Menschen nach der Bewältigung der Krise in vielen Lebensbereichen neu orientieren werden und sich das Anforderungsprofil an andere Menschen, Unternehmen und auch an die Arztpraxen verändern wird. Jeder Mensch sammelt in diesen Zeiten viele neue Erfahrungen und diese verändern das Wertesystem, mit dem beurteilt wird, wie Relevant etwas war und noch ist. Auch das jeweilige Arzt-Patientenverhältnis wird unter diesem Aspekt neu bewertet werden.
Der auch vor Covid-19 bereits vorhandene Wunsch, sich vor einem Arztbesuch online zu informieren wird weiter zunehmen und wachsen. Darauf kann man auf der einen Seite genervt reagieren, oder dies als große Chance verstehen, dass man mündigere Patienten behandelt, die sich über Behandlungsalternativen umfassend informiert und aufgeklärt haben. Somit ist es wichtig, dass den Patienten weiterführende Informationen auf der Webseite der Praxis zu allen relevanten Themen, Praxisstärken und Behandlungsmethoden angeboten werden und man hierdurch die Attraktivität und Beziehungsfähigkeit von Leistungen und Angeboten steigert. Möchte ich bspw. Implantat-, oder Anti-Agingpatienten gewinnen, muss ich dafür sorgen, dass meine Praxis in diesen Bereichen nicht nur Informationen bietet, sondern die Patienten überzeugt und diese in den relevanten Online-Kanälen aktiv anspricht und akquiriert.

Sie erreichen unseren HeilberufePlus Partner unter:

brands and friends GmbH
Jochen Hollemann
Post: Borkener Straße 142
Telefon: 02541-8445-0
Telefax: 02541-8445-20
Mail: jochen@bandf.de

25.03.: Welchen Einfluss hat Covid-19 auf das Verhalten meiner Patienten nach der Krise?

Dem Grauen folgt ein neuer Morgen.

Welchen Einfluss hat Covid-19 auf das Verhalten meiner Patienten nach der Krise?
Natürlich hat niemand eine Glaskugel und kann eine sichere Prognose abgeben, wie sich die Pandemie auf das Verhalten der Patienten auswirken wird, aber eins dürfte schon jetzt relativ klar sein: Alles wird digitaler, da sich die Menschen derzeit immer weiter digitalisieren, um ihren Alltag zu organisieren. Wir passen unsere Lebensweise also den veränderten Lebensumständen an, um unser Überleben zu sichern. Ganz konkret beispielsweise in der Form, dass jeder zweite Arbeitsplatz aktuell vom Home-Office aus besetzt ist, das Online-Shopping als infektionssichere Alternative zum Einkaufen mehr denn je genutzt wird, Schüler dem Unterricht digital folgen und Großeltern von ihren Enkeln per Videoanruf besucht werden.
Viele Gewohnheiten, die wir uns jetzt aneignen und die sich als praktisch erweisen, werden auch nach der Bewältigung der Krise einen festen Bestandteil in unserem Leben behalten.
Das bedeutet für Sie als Arzt und Unternehmer, dass Sie sich jetzt mit dem veränderten Patientenverhalten beschäftigen sollten, um Ihre Praxis für die Zeit „danach” optimal auf die veränderten Bedürfnisse der Patienten einstellen zu können. Denn auch schon vor Covid-19 war der Wunsch zu umfangreichen, digitalen Angeboten der Praxen aus Sicht der Patienten groß.
Das ist natürlich für jede Praxis und in jedem Fachgebiet ein ganz individuelles Thema.
Aber sowohl die Videosprechstunde, eine Online-Rezeptbestellung bei Dauermedikation per SmartphoneApp (anstelle von Wartemusikgedudel und vergeblichen Telefonanrufen), indikationsspezifische Online-Terminvergabe (die sich mit dem Praxiskalender synchronisiert), Anzeige der „live”-Wartezeit für die Patienten etc. sind allesamt wichtige Bausteine, um sich für die Patienten beziehungsfähiger aufzustellen.
Insgesamt eine große Chance, sich diesem Thema genau jetzt anzunehmen und die frei gewordene Zeit sinnvoll zu investieren.

Sie erreichen unseren HeilberufePlus Partner unter:

brands and friends GmbH
Jochen Hollemann
Post: Borkener Straße 142
Telefon: 02541-8445-0
Telefax: 02541-8445-20
Mail: jochen@bandf.de

21.03.: KVWL – Mitteilung zur Mitarbeit in regionalen Behandlungszentren

Sehr geehrte Kollegin, sehr geehrter Kollege,

die KVWL plant die Einrichtung regionaler Behandlungszentren zur grundlegenden Versorgung von Corona-Infizierten. Für diese Zentren suchen wir dringend Vertragsärztinnen und -ärzte zur Mitarbeit.
Ihr Aufgabengebiet

Die regionalen Behandlungszentren werden bei einer deutlichen Zunahme der Infektionen erste Anlaufstelle für Corona-Infizierte sein, die nicht die Haus- und Facharztpraxen aufsuchen sollen. In den Behandlungszentren sollen – analog zur Versorgung im Notfalldienst – die Schwere der Infektion und der Behandlungsdarf möglicher Begleiterkrankungen eingeschätzt werden. Die Anordnung von häuslicher Quarantäne, die Ausstellung von Rezepten und AU oder die stationäre Einweisung gehören zu den ärztlichen Aufgaben.
Der Einsatz im Behandlungszentrum

Die Behandlungszentren werden – in Kooperation mit den Kommunen – als Eigeneinrichtungen der KVWL geführt. Die KVWL sorgt für die medizinische und technische Ausrüstung sowie für die notwendige Schutzkleidung. Sie werden durch Medizinische Fachangestellte unterstützt. Ihre Einsatzzeiten können wir flexibel planen.

Honorierung
Die KVWL zahlt den eingesetzten Ärztinnen und Ärzten eine Stundenvergütung von 150 Euro. Sie erhalten von der KVWL einen entsprechenden Honorarvertrag.

Medizinische Fachangestellte

Für die Behandlungszentren suchen wir ebenfalls freiwillige Medizinische Fachangestellte. Gerne können Sie interessierte Mitarbeiterinnen aus Ihrer Praxis melden. Die Stundenvergütung für die MFA beträgt – inklusive eines Gefahrenzuschlags – 30 Euro.

Kontakt:

Bei Interesse melden Sie sich bitte unter der Rufnummer

0231 94 32 94 32

oder schreiben Sie uns eine Mail mit Ihren Kontaktdaten (Name, LANR, Mobilnummer):

coronaeinsatz@kvwl.de

Ich bedanke mich schon im Voraus für Ihr Engagement!

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

Dr. med. Dirk Spelmeyer
1. Vorsitzender

Quelle: KVWL

21.03.: Coronavirus – Covid-19 & die Auswirkungen auf das Mietrecht

Einleitung – Worum geht es?

Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie, aufgrund derer sich insbesondere in Nordrhein-Westfalen der Coronavirus rasant ausbreitet, ergreifen Bundesregierung und Länder zu öffentlich-rechtlichen Instrumenten, die die Ausbreitung zum Schutz der Gesellschaft eindämmen soll.

Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen gemäß § 28 Infektionsschutzgesetz (InfSG) in Verbindung mit landesrechtlichen Vorschriften und kommunalen Verordnungen, wie: die vollständige Schließung von Einzelhandelsgeschäften, Diskotheken/Clubs, Bars, Fitnessstudios, aber auch Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge, wie Schwimmbäder, Kulturzentren, Jugendzentren, sowie die Einschränkung der Öffnungszeiten für Restaurantbetriebe. Einzelne Städte haben bereits eine eingeschränkte Ausgangssperre erlassen. Diese betrifft z.B. öffentliche Orte.

Die Dauer dieser Maßnahmen und öffentlich-rechtlichen Anordnungen ist derzeit in der Regel befristet, häufig bis zum 19.04.2020. Ungewiss ist, ob eine Verlängerung oder noch weitreichendere Maßnahmen notwendig werden. Bereits jetzt sind viele Unternehmen durch die Corona-Pandemie erheblich finanziell betroffen. Insbesondere aufgrund laufender Gewerbemietverträge trotz Betriebsschließungen- oder Einschränkungen der Öffnungszeiten drohen finanzielle Einbußen.

1. Öffentlich-rechtliche Gebrauchsbeschränkung eines Mietobjekts – Kann der Mieter mindern?

§ 536 BGB berechtigt den Mieter zur Mietminderung, d.h. zur Befreiung der Entrichtung des Mietzinses, wenn die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache aufgehoben oder gemindert ist. Der Umfang der Minderung richtet sich nach dem Umfang und der Dauer der Beeinträchtigung oder Aufhebung der Gebrauchstauglichkeit.[1]

Ob eine öffentlich-rechtliche Beschränkung einen Mangel an der Mietsache darstellt, der zur Mietminderung berechtigt, hängt davon ab, ob die konkrete Beschränkung durch öffentliche Maßnahme der Mietsache „anhaftet“ und ihre Ursache in der Beschaffenheit und Umwelt des Mietobjekts liegt oder, ob sie dem Betrieb anhaftet, d.h. die Ursache in betrieblichen Umständen oder in der Person des Mieters liegt.

Bei den derzeitigen Geschäftsschließungen von bspw. Einzelhandel und Fitnessstudios, haftet die öffentlich-rechtliche Beschränkung dem Betrieb selbst an und nicht der Mietsache, weswegen ein Mangel des Mietobjekts verneint werden muss und eine Mietminderung in diesen Fällen ausscheidet. Solche sog. betriebsbezogenen Beschränkungen unterliegen dem Verwendungsrisiko des Mieters.[2] Hierfür spricht auch, dass dem Mieter aufgrund der öffentlich-rechtlichen Verfügung – die sich an den Betrieb richtet – ggf. staatliche Hilfen, wie Verdienstausfall zustehen können, die dem Vermieter nicht zustehen.

Die Beurteilung hängt allerdings maßgeblich von dem konkreten Einzelfall ab, insbesondere von den vertraglichen Vereinbarungen und der öffentlich-rechtlichen Beschränkung. Es ist – jedenfalls derzeit – noch der Fall denkbar, dass eingeschränkte Ausgangssperren, die das Betretungsrecht für bestimmte Gebiete oder Orte einschränken, den Mieter als Betreiber eines Gewerbes nur mittelbar dadurch treffen, dass der Zugang zu dem Mietobjekt nicht mehr möglich ist. Diese Situation ist zumindest vergleichbar mit verkehrstechnischen Beschränkungen des Zugangs zu Gewerberäumen. Die Zugangsbeschränkung oder – Behinderung bei Gewerbe, dass auf Kundenverkehr angewiesen ist, stellt nach Rechtsprechung und Literatur grds. einen Mangel dar, u.a. auch, wenn diese durch nicht vom Vermieter ausgehenden Bauarbeiten hervorgerufen wird und können damit einen Minderungsanspruch begründen.

Denkbar in Zukunft sind auch Änderungen der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an bestimmte Betriebe, die dazu führen, dass das Mietobjekt nachträglich mangelhaft wird. Beispielsweise für Apotheken. Wenn die Räume diesen neuen Anforderungen nicht genügen, können Minderungsansprüche bestehen.

2. Fristlose Kündigung – Können die Parteien das Mietverhältnis wegen der öffentlich-rechtlichen Beschränkung fristlos kündigen?

Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch des Mietobjekts ganz oder zum Teil nicht oder nur mangelhaft gewährt, so kann er das Mietverhältnis fristlos gemäß § 543 Abs.2 Ziff.1 BGB fristlos kündigen. Grundsätzlich muss der Mieter dem Vermieter vorher eine Frist zur Abhilfe setzen oder ihn abmahnen. Aber auch hierfür muss ein Mangel an der Mietsache bejaht werden, was bei öffentlich-rechtlichen Anordnungen gegen den Betrieb oder den Betreiber gerade nicht der Fall ist (s.o.). Entscheidend ist, ob die öffentlich-rechtliche Beschränkung die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache beeinträchtigt. Bei Schließungsanordnungen aufgrund der Corona-Pandemie ist dies nicht der Fall. Die Mietsache ist i.d.R. nach wie vor zu dem Betrieb des Gewerbes, z.B. eines Restaurants geeignet. Vielmehr sind es die Behörden, die den Betrieb untersagen oder einschränken.

Daneben kann eine fristlose Kündigung nach den Grundsätzen des sog. Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB in Betracht kommen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und eine Vertragsanpassung nicht in Betracht kommt. Auch wenn als Vertragsgrundlage der Umstand, den Betrieb tatsächlich – nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften – betreiben zu können, angesehen werden kann, so ist zweifelhaft, dass diese durch die bislang nur befristeten öffentlich-rechtlichen Beschränkungen weggefallen ist. Das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung ist jedenfalls nicht endgültig zerstört, weshalb auch nach diesen Grundsätzen eine fristlose Kündigung ausscheiden dürfte.

Für bereits geschlossene Mietverträge ohne bereits erfolgte Übergabe des Mietobjekts und zwischenzeitliche Anordnungen, bestimmte Betriebe geschlossen zu halten, kann über einen Rücktritt wegen Unmöglichkeit gemäß §§ 323 I, 326 V BGB nachgedacht werden. Allerdings ist die vertragliche Verpflichtung des Vermieters die Überlassung der Mietsache im vertragsgemäßen Zustand. Diese Pflicht kann der Vermieter trotz der öffentlich-rechtlichen Beschränkungen erfüllen. Ein Rücktrittsrecht scheidet in diesen Fällen aus.

Ein Mieter, der aufgrund der Schließungsanordnung, der Beschränkung seines Betriebes oder des Ausbleibens von Kundschaft entweder finanzielle Einbußen erleidet und die Miete deswegen nicht zahlen kann, oder unberechtigte Mietminderungen vornimmt, riskiert allerdings eine berechtigte fristlose Kündigung des Vermieters aufgrund von Zahlungsverzug.

Sowohl für Vermieter, als auch für Mieter ist es ratsam, sich für diese und weitere Rechtsfragen, die die aktuelle Situation mit sich bringt, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, fachliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

[1] Schmidt/Futterer: Eisenschmid, Mietrecht Kommentar, 14. Aufl. 2019, § 536 Rnr. 1

[2] Schmidt/Futterer: Eisenschmidt, Mietrecht Kommentar, 14. Aufl. 2019, § 536 Rnr. 79 mit Verweis auf: BGH WuM 1992, 313 = NJW-RR 1992, 267 u.a.

Quelle: Rechtsanwälte: Ehlers & Feldmeier Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Elisabethstraße 6,
44139 Dortmund Stand: 20.03.2020

21.03.: Kurzarbeit II: Fragen und Antworten zu Kurzarbeit und Qualifizierung

Was ist Kurzarbeitergeld?

Die Agentur für Arbeit zahlt das Kurzarbeitergeld als teilweisen Ersatz für den durch einen vorübergehenden Arbeitsausfall entfallenen Lohn. Der Arbeitgeber wird dadurch bei den Kosten der Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entlastet. So können Unternehmen ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch bei Auftragsausfällen weiter beschäftigen. Das Kurzarbeitergeld hilft also, Kündigungen zu vermeiden.

Welche Rahmenbedingungen müssen erfüllt sein, um Kurzarbeitergeld bekommen zu können?

Kurzarbeitergeld kann grundsätzlich gewährt werden, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung oder zwischen Arbeitgeber und den betroffenen Beschäftigten eine arbeitsrechtliche Reduzierung der Arbeitszeit im Betrieb vereinbart wurde und damit ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall einhergeht. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
• Der Arbeitsausfall beruht auf wirtschaftlichen Gründen oder auf einem unabwendbaren Ereignis (z.B. Hochwasser, behördliche Anordnung).
• Der Arbeitsausfall ist unvermeidbar und der Betrieb hat alles getan, um ihn zu vermindern oder zu beheben (z.B. in bestimmten Grenzen Nutzung von Arbeitszeitguthaben).
• Der Arbeitsausfall ist vorübergehender Natur. Das bedeutet, dass innerhalb der Bezugsdauer grundsätzlich wieder mit dem Übergang zur regulären Arbeitszeit gerechnet werden kann.
• Der Arbeitsausfall wurde der Agentur für Arbeit angezeigt.
• Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer setzt nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fort und es erfolgt keine Kündigung.
• Der Arbeitsausfall ist erheblich. Das bedeutet, dass mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist.

Gibt es in Krisenzeiten Erleichterungen bei den Regelungen für das Kurzarbeitergeld?

Ja, die Erleichterungen für das Kurzarbeitergeld werden von der Bundesregierung durch Verordnung erlassen. Sie gelten befristet bis zum 31.12.2020. Die Voraussetzungen für den Zugang zur Kurzarbeit werden erleichtert und die Arbeitgeber von der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge entlastet.
Dazu im Einzelnen:
• Ein Betrieb kann bereits Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten im Betrieb von einem Arbeitsausfall betroffen sind. Diese Schwelle liegt bisher bei einem Drittel der Belegschaft.
• Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes wird vollständig verzichtet. Das bislang geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden.
• Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen.
• Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber für ihre kurzarbeitenden Beschäftigten allein tragen müssen, wird die Bundesagentur für Arbeit vollständig erstatten.
• Für Bezieherinnen und Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld werden die Sozialversicherungsbeiträge nicht aus der Winterbeschäftigungs-Umlage, sondern auch aus Beitragsmitteln erstattet.

Wie weise ich nach, dass für die Anzeige von Kurzarbeit wirtschaftliche Gründe vorliegen?

Im Formular für die Anzeige des Arbeitsausfalls bei der örtlichen Agentur für Arbeit werden die Ursachen des Arbeitsausfalls ausführlich begründet. Das Formular enthält eine Erklärung des Arbeitgebers, dass die Angaben nach bestem Wissen gemacht wurden. Ist eine Betriebsvertretung vorhanden, muss diese den Angaben des Arbeitgebers zustimmen oder eine gesonderte Stellungnahme abgeben.

Für wen gilt der Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben alle ungekündigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch die Kurzarbeit einen Gehaltsausfall von über 10 Prozent haben und weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt sind. Ist die sogenannte Erheblichkeitsschwelle erreicht (mind. 1/3 der Belegschaft hat einen Arbeitsausfall von über 10 Prozent) können auch ungekündigte, versicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Gehaltsausfall 10 Prozent oder weniger beträgt, Kurzarbeitergeld erhalten. Befristet bis zum 31.12.2020 ist die Erheblichkeitsschwelle von einem Drittel auf zehn Prozent der Belegschaft abgesenkt.

Wie schnell kann Kurzarbeit eingeführt werden?

Kurzarbeit kann bei Auftragsausfällen durch entsprechende Vereinbarungen zur Reduzierung der Arbeitszeit im Betrieb sehr kurzfristig eingeführt und der örtlichen Agentur für Arbeit angezeigt werden. Der Arbeitgeber berechnet das Kurzarbeitergeld und zahlt es an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus. Anschließend wird ein Erstattungsantrag bei der örtlichen Agentur für Arbeit gestellt, die nach Prüfung der Antragsunterlagen das gezahlte Kurzarbeitergeld dem Arbeitgeber umgehend erstattet. Offene Fragen können schnell und unbürokratisch mit der Agentur für Arbeit vor Ort geklärt werden.

Müssen die Beschäftigten in einem Unternehmen ihre Arbeitszeit um jeweils den gleichen Prozentsatz reduzieren?

Die Arbeitszeit muss nicht für alle Beschäftigten gleichermaßen reduziert werden. Wichtig ist, dass für alle betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Reduzierung der Arbeitszeit mit Entgeltreduzierung, also die Kurzarbeit, auf der Grundlage von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder einzelvertraglicher Regelungen wirksam vereinbart wird. Die Voraussetzungen zur Zahlung von Kurzarbeitergeld sind unter anderem erfüllt, wenn mindestens ein Drittel bzw. befristet bis zum 31.12.2020 zehn Prozent der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist.

Muss ein Arbeitgeber für das ganze Unternehmen Kurzarbeit anzeigen oder können auch nur Abteilungen betroffen sein?

Kurzarbeit muss nicht für den gesamten Betrieb eingeführt und angezeigt werden. Die Kurzarbeit kann auch auf einzelne Betriebsabteilungen beschränkt sein.

Welchen Umfang kann der Arbeitsausfall für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit haben?

Ob der Arbeitsausfall Stunden, Tage oder sogar Wochen umfasst, richtet sich nach der Auftragslage und den Vereinbarungen im Unternehmen. Bei der „Kurzarbeit null“ beträgt der Arbeitsausfall 100 Prozent, das heißt die Arbeit wird für eine vorübergehende Zeit vollständig eingestellt.

Was ist zur Beantragung von Kurzarbeitergeld zu tun?

Anzeige und Beantragung von Kurzarbeitergeld erfolgen in einem zweistufigen Verfahren:
• Der Arbeitsausfall wird vom Arbeitgeber oder von der Betriebsvertretung bei der zuständigen Agentur für Arbeit schriftlich angezeigt. Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat.
Die Agentur für Arbeit entscheidet unverzüglich, ob die Voraussetzungen für die Zahlung von Kurzarbeitergeld dem Grunde nach vorliegen. Der Arbeitgeber errechnet das Kurzarbeitergeld und zahlt es an die Beschäftigten aus.
• Im Anschluss daran richtet der Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag auf Erstattung des von ihm verauslagten Kurzarbeitergeldes an die Agentur für Arbeit in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten einzureichen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats (Anspruchszeitraums), in dem die Tage liegen, für die Kurzarbeitergeld beantragt wird.
Unternehmen, die Beratungsbedarf bei der Beantragung haben, wenden sich bitte direkt an ihre örtliche Agentur für Arbeit oder an den Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit unter der Rufnummer: 0800 4 5555 20. Auf der Website der BA sind die notwendigen Formulare sowie eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes verfügbar (www.arbeitsagentur.de).
Ist das Verfahren zur Gewährung und Auszahlung von Kurzarbeitergeld zu bürokratisch?
Die Rückmeldungen der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitgeber zum Verfahren, zur Bearbeitung der Leistungsanträge und zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Leistungsstellen im Operativen Service der Bundesagentur für Arbeit (OS Team Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Altersteilzeitgeld) sind durchweg positiv. Die Leistung wird in der Regel innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Antragstellung an die Arbeitgeber ausgezahlt. In der Praxis hat sich das zweistufige Verfahren bei der Auszahlung und Erstattung von Kurzarbeitergeld bewährt. Ein schnelles und unbürokratisches Verfahren ist im Interesse aller Beteiligten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Agentur für Arbeit stehen bei Rückfragen zur Verfügung. Das Formular für die Anzeige und den Erstattungsantrag finden Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit
(www.arbeitsagentur.de).

Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei der Einführung von Kurzarbeit?

Voraussetzung für die Einführung von Kurzarbeit in einem Unternehmen ist, dass der Betriebsrat zustimmt. In Unternehmen ohne Betriebsrat und ohne tarifvertragliche Regelungen zur Kurzarbeit müssen alle betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kurzarbeit zustimmen.

Was passiert eigentlich, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht auf die Einführung von Kurzarbeit verständigen können?

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung von Kurzarbeit. Das bedeutet konkret: Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat in der Frage, ob und wie Kurzarbeit eingeführt werden soll, nicht einigen, kann sowohl der Arbeitgeber als auch der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 87 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz).
Müssen Beschäftigte ihren Resturlaub vor Beginn des Bezugs von Kurzarbeitergeld genommen haben?
Bestehen noch übertragbare Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr, sind diese grundsätzlich zur Vermeidung der Zahlung von Kurzarbeitergeld einzubringen. Etwas anders gilt, wenn vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur anderweitigen Nutzung des Resturlaubs entgegenstehen.

In welcher Höhe wird Kurzarbeitergeld gezahlt?

Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Nettoentgeltausfall. Die Kurzarbeiter erhalten grundsätzlich 60 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt beträgt das Kurzarbeitergeld 67 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes finden Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit (www.arbeitsagentur.de).
Wie wird Kurzarbeitergeld berechnet?
In vielen Betrieben wird das Kurzarbeitergeld mit einer Software errechnet. Sofern eine solche Software nicht zur Verfügung steht, kann die von der Bundesagentur für Arbeit erstellte Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes genutzt werden.

Wie lange wird Kurzarbeitergeld gezahlt?

Die gesetzliche Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld beträgt 12 Monate. Sie kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf bis zu 24 Monate verlängert werden.
Können auch gemeinnützige Unternehmen, wie Vereine, Schulen, Kitas oder auch Kulturschaffende, wie z.B. Theater Kurzarbeitergeld erhalten?
Auch gemeinnützige Unternehmen wie Vereine, aber auch Kindertagesstätten und Kulturschaffende wie Theater können im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie dem Grunde nach Kurzarbeitergeld erhalten. Wenn ihre Einrichtung durch eine behördliche Maßnahme geschlossen werden muss, liegt ein unabwendbares Ereignis nach § 96 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III vor. Tritt im Betrieb ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall für die Arbeitnehmer*innen ein, kann das Kurzarbeitergeld bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen gewährt werden.

Wie wirken sich bereits geschlossene Vereinbarungen zur Sicherung der Arbeitsplätze auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes aus?

Vom Arbeitgeber mit dem Betriebsrat oder – wenn es keinen Betriebsrat gibt – mit den Arbeitnehmern geschlossene Vereinbarungen zur Sicherung der Arbeitsplätze (sogenannte Beschäftigungssicherungsvereinbarungen zur vorübergehenden Änderung der Arbeitszeit) wirken sich nicht negativ auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes aus. Das gezahlte Kurzarbeitergeld richtet sich nach dem Gehalt, welches vor der Vereinbarung zur Beschäftigungssicherung
gezahlt wurde.

Wie wirkt sich ein Hinzuverdienst / eine Nebenbeschäftigung auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes aus?

Wenn die Nebentätigkeit schon vor Beginn der Kurzarbeit durchgeführt wurde, ergeben sich keine Auswirkungen, erfolgt also keine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld. Nehmen Beschäftigte während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Nebentätigkeit auf, wird das daraus erzielte Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, denn es liegt eine Erhöhung des tatsächlichen erzielten Entgelts vor.

Auf welcher Grundlage berechnet sich das Kurzarbeitergeld, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer über der Beitragsbemessungsgrenze verdient?

Der Berechnung des Kurzarbeitergeldes liegt die Differenz aus dem Istentgelt (tatsächliches Bruttoentgelt im Monat der Kurzarbeit) und dem Sollentgelt (beitragspflichtiges Bruttoentgelt, das die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Anspruchsmonat verdient hätte) zugrunde. Als Sollentgelt ist daher grundsätzlich das regelmäßige laufende Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen.
Wie beim Arbeitslosengeld ist damit der Entgeltausfall bis zu dem Entgelt abgesichert, bis zu dem Beiträge entrichtet werden. Liegt auch während der Kurzarbeit das erzielte Istentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, kann daher kein Kurzarbeitergeld gezahlt werden.

Können auch außertariflich beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben bzw. kann sich ein Arbeitsvertrag mit einem außertariflich Angestellten auf die Gewährung von Kurzarbeitergeld negativ auswirken?

Ein Arbeitsvertrag mit einer außertariflich beschäftigten Arbeitnehmerinnen bzw. einem Arbeitnehmer schließt die Zahlung von Kurzarbeitergeld nicht aus, solange die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Zu den Auswirkungen von Entgelten, die über der Beitragsbemessungsgrenze liegen, wird auf die vorhergehende Frage verwiesen.

Werden Aufstockungsbeträge, die tarifvertraglich geregelt sind, bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes berücksichtigt?

Vom Arbeitgeber gezahlte Aufstockungsbeträge oder Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld werden bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes nicht berücksichtigt. Sie vermindern nicht das Kurzarbeitergeld, soweit noch ein Entgeltausfall gegeben ist.

Haben Kurzarbeit und der Bezug von Kurzarbeitergeld Einfluss auf Eingliederungszuschüsse, die Arbeitgeber für eine/n Beschäftigten erhalten?

Eingliederungszuschüsse berechnen sich nach dem “berücksichtigungsfähigen Entgelt”. Dieses setzt sich aus den regelmäßig gezahlten Entgelten und einem pauschalierten Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zusammen. Für Zeiten, in denen der Arbeitgeber kein Entgelt leistet, ist geregelt, dass der Eingliederungszuschuss entsprechend zu mindern ist bzw. nicht erbracht werden kann. Diese Zeiten wirken sich grundsätzlich nicht auf die Förderdauer aus. Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Agentur für Arbeit.

Werden Studentinnen und Studenten bei der Feststellung der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Betrieb berücksichtigt oder zählen ausschließlich sozialversicherungspflichtig Beschäftigte?

Es sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu berücksichtigen, die an mindestens einem Tag in dem Monat mit Kurzarbeit im Betrieb arbeiten. Dazu zählen auch Beschäftigte, die nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.
Mitzuzählen sind z.B.:
• geringfügig Beschäftigte,
• erkrankte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
• beurlaubte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
• Arbeitnehmerinnen während des Mutterschutzes.

Nicht mitzuzählen hingegen sind z.B.:
• Auszubildende (ausdrückliche gesetzliche Regelung),
• Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis beispielsweise wegen Elternzeit ruht.

Ist Kurzarbeit auch für in befristete Verträge übernommene Auszubildende möglich?

Ja. Auch für Auszubildende, die nach Beendigung ihres Berufsausbildungsverhältnisses eine versicherungspflichtige (befristete oder unbefristete) Beschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber aufnehmen, kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden.

Wie verfährt ein Arbeitgeber mit geringfügig Beschäftigten, wenn keine Arbeit vorhanden ist? Müssen diese erst entlassen werden, bevor Kurzarbeit angezeigt werden kann?

Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen nicht entlassen werden, bevor Kurzarbeit eingeführt werden kann. Allerdings können geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kein Kurzarbeitergeld erhalten.

Wer führt während der Kurzarbeit die Beiträge zur Sozialversicherung ab?

Für das Arbeitsentgelt, das während der Kurzarbeit verdient wird, bleibt es bei der gemeinsamen Beitragstragung von Arbeitgeber und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer. Für die Arbeitszeit, die durch Kurzarbeit entfällt, reduzieren sich die Sozialversicherungsbeiträge auf 80 Prozent. Diese trägt der Arbeitgeber allein.

Verschlechtert sich für Beschäftigte durch Kurzarbeit die soziale Absicherung?

Nein. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit müssen Einkommenseinbußen verkraften, bleiben aber sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Ihre soziale Absicherung in der Kranken-, Renten-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung bleibt erhalten.

Wie wirkt sich Kurzarbeit auf den Rentenanspruch aus?

Während des Bezuges von Kurzarbeitergeld sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiterhin rentenversichert. Die auf das verminderte Arbeitsentgelt zu entrichtenden Beiträge leisten Arbeitgeber und Arbeitnehmer wie üblich gemeinsam. Damit keine Nachteile bei der späteren Rentenhöhe entstehen, werden zusätzlich auf Grundlage von 80 Prozent des Entgeltausfalls (Differenz zwischen dem Soll-und Istentgelt) Beiträge erbracht, die vom Arbeitgeber alleine getragen werden. Fragen zu den Auswirkungen von Kurzarbeit auf die späteren Rentenleistungen beantworten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung oder am Servicetelefon unter 0800 1000 480 70.

Ist eine Kündigung von Beschäftigten für den Arbeitgeber nicht kostengünstiger?

Der Vorteil von Kurzarbeit besteht darin, dass bei einer Verbesserung der Auftragslage die Arbeitszeit sofort erhöht oder zur regulären Arbeitszeit übergegangen werden kann. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen sofort wieder zur Verfügung und müssen nicht erst gesucht, eingestellt und eingearbeitet werden. Die Ausfallzeiten sind oftmals geringer als bei Entlassungen. Im Falle einer Kündigung haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zudem bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf das volle Arbeitsentgelt – unabhängig davon, ob sie noch in Vollzeit beschäftigt werden können oder nicht. Kurzarbeit reduziert die Kosten für das Unternehmen sofort.

Können Beschäftigte während der angemeldeten Kurzarbeit gekündigt werden?

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Kündigung als letztes Mittel) kann die Einführung von Kurzarbeit bei vorübergehendem Arbeitsausfall als milderes Mittel eine betriebsbedingte Kündigung unzulässig machen. Kurzarbeit schließt jedoch betriebsbedingte Kündigungen nicht aus, wenn die Beschäftigungsmöglichkeit der betreffenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Dauer entfällt. Falls tatsächlich eine Kündigung erfolgt, kann Kurzarbeitergeld nicht mehr gezahlt werden.

Hat Kurzarbeitergeld Auswirkungen auf den Anspruch und die Höhe von Arbeitslosengeld?

Kurzarbeit hilft in vielen Fällen, betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden. Sollte es dennoch dazu kommen, entstehen den Beschäftigten durch Kurzarbeit keine Nachteile. Zeiten des Bezuges von Kurzarbeitergeld wirken sich nicht negativ auf einen Anspruch auf das Arbeitslosengeld aus. Der Bezug von Kurzarbeitergeld führt nicht dazu, dass eine grundsätzlich zur Arbeitsförderung versicherungspflichtige Beschäftigung versicherungsfrei wird. Dies ist selbst dann nicht der Fall, wenn Beschäftigte im Rahmen der Kurzarbeit keine Arbeitsleistung mehr erbringen. Zeiten des
Kurzarbeitergeldbezuges tragen wie „normale“ Beschäftigungszeiten zur Erfüllung der Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei und werden auch bei der Ermittlung der Anspruchsdauer berücksichtigt. Falls Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer nach dem Bezug von Kurzarbeitergeld arbeitslos werden, berechnet sich das Arbeitslosengeld nach dem Arbeitsentgelt, das ohne den Arbeitsausfall erzielt worden wäre. Damit ist grundsätzlich gewährleistet, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keine leistungsrechtlichen Nachteile erfahren, wenn sie
nach dem Kurzarbeitergeldbezug arbeitslos werden sollten.

Kann während der Kurzarbeit eine Weiterbildung gefördert werden?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können durch volle oder teilweise Übernahme der Weiterbildungskosten nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gefördert werden, wenn
• Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene Anpassungsfortbildungen hinausgehen,
• der Erwerb des Berufsabschlusses mindestens vier Jahre zurückliegt,
• die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in den letzten vier Jahren vor Antragstellung nicht an einer nach dem SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat,
• die Maßnahme außerhalb des Betriebes durchgeführt wird und mehr als 160 Stunden dauert,
• die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind und
• die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer von Strukturwandel betroffen sind oder eine Weiterbildung in Engpassberufen anstreben. Hiervon kann bei Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten abgewichen werden.

Wie funktioniert die Weiterbildungsförderung durch die Agentur für Arbeit praktisch?

Um die Übernahme der Kosten für Qualifizierungsmaßnahmen zu beantragen, können sowohl der Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer auf die Agentur für Arbeit zugehen. Dort wird der Anspruch auf die Förderung geprüft und festgestellt, ob eine Förderung nach dem SGB III möglich ist. Bei Förderung wird in der Regel ein Bildungsgutschein an die Beschäftige oder den Beschäftigten ausgehändigt. Unter den im Bildungsgutschein festgelegten Bedingungen können die Beschäftigten den Bildungsgutschein bei einem für die Weiterbildungsförderung zugelassenen Träger ihrer Wahl einlösen. Einen Wegweiser bzw. Tipps, wie man ein geeignetes Bildungsangebot findet, enthält das Merkblatt “Förderung der beruflichen Weiterbildung”, das bei der Agentur für Arbeit erhältlich ist. Auch die Aus- und Weiterbildungsdatenbank “KURSNET” der Bundesagentur für Arbeit im Internet sowie die Bildungsträger selbst bieten umfassende Informationen über zugelassene Bildungsmaßnahmen.

Welche Möglichkeiten der Weiterbildung bestehen, bevor Kurzarbeit ein Thema wird oder wenn im Unternehmen keine Kurzarbeit erforderlich wird?

Mit dem Qualifizierungschancengesetz wurde 2019 die Weiterbildungsförderung für Beschäftigte unabhängig von Ausbildung, Lebensalter und Betriebsgröße ermöglicht und damit weiter geöffnet. Der Ausbau der Weiterbildungsförderung fokussiert auf alle Beschäftigten, die berufliche Tätigkeiten ausüben, die durch Technologien ersetzt werden können, in sonstiger Weise von Strukturwandel betroffen oder die eine berufliche Weiterbildung in einem Engpassberuf anstreben. Die Weiterbildungsförderung umfasst einerseits die Übernahme der Weiterbildungskosten (z.B. Lehrgangskosten) für den einzelnen Beschäftigten (Arbeitnehmerförderung) und andererseits die Gewährung von Arbeitsentgeltzuschüssen für weiterbildungsbedingte Arbeitsausfallzeiten an Arbeitgeber (Arbeitgeberleistung). Die Übernahme der Weiterbildungskosten und die Zuschüsse zum Arbeitsentgelt setzen grundsätzlich eine Kofinanzierung durch den Arbeitgeber voraus. Art und Umfang der Förderung orientieren sich maßgeblich an der Betriebsgröße.

Ist es möglich, eine vor der Kurzarbeit begonnene Weiterbildung fortzusetzen?

Das ist grundsätzlich möglich, wenn es sich hierbei um berufsbegleitende Weiterbildungen (z.B. abends oder am Wochenende) handelt. Wurde vor Beginn der Kurzarbeit beim Arbeitgeber eine Qualifizierung begonnen, die ganz oder teilweise in der Arbeitszeit stattfindet und ist dafür eine Freistellung erfolgt, so ist zu beachten, dass Kurzarbeitergeld für wirtschaftlich bedingte Ausfallzeiten gezahlt wird. Die Freistellungszeiten sind in diesen Fällen jedoch weiterbildungsbedingt, so dass hier weiterhin Lohnanspruch besteht. Gegebenenfalls von der Agentur für Arbeit geförderte Weiterbildungskosten werden bei Fortzahlung des Lohnes weiterhin übernommen.

Kann die während der Kurzarbeit begonnene Weiterbildung fortgesetzt werden, wenn die Kurzarbeit ganz oder teilweise endet?

Die Teilnahme an der Weiterbildung darf der Rückkehr zur normalen Arbeitszeit nicht entgegenstehen. Grundsätzlich muss sich die Weiterbildung daher zeitlich der ganz oder teilweise entfallenden Kurzarbeit anpassen lassen und bei Rückkehr zur Regelarbeitszeit enden. Wenn der Arbeitgeber zustimmt und die Beschäftigte oder den Beschäftigten weiter freistellt, kann die Weiterbildung ggf. auch über das Ende der Kurzarbeit hinaus fortgesetzt werden. Einzelheiten zur Weiterfinanzierung im Rahmen der Förderung nach dem Qualifizierungschancengesetz können bei der zuständigen Agentur für Arbeit erfragt werden.

Wer entscheidet über mögliche Qualifizierungsmaßnahmen – der Arbeitgeber oder die Beschäftigten?

Inhalt, Art und Dauer der Weiterbildung werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer abgestimmt.

Was muss ich konkret tun, damit meine Weiterbildung durch die Agentur für Arbeit gefördert wird?

Um die Übernahme der Kosten für Qualifizierungsmaßnahmen zu beantragen, können sowohl der Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer auf die Agentur für Arbeit zugehen. Dort wird der Anspruch auf die Förderung geprüft und bei positivem Ergebnis in der Regel ein Bildungsgutschein an die Beschäftigte oder den Beschäftigten ausgehändigt. Unter den im Bildungsgutschein festgelegten Bedingungen können die Beschäftigten den Bildungsgutschein bei einem für die Weiterbildungsförderung zugelassenen Träger ihrer Wahl einlösen. Einen Wegweiser bzw. Tipps, wie man ein geeignetes Bildungsangebot findet, enthält das Merkblatt “Förderung der beruflichen Weiterbildung”, das bei der Agentur für Arbeit erhältlich ist. Auch die Aus- und Weiterbildungsdatenbank “KURSNET” der Bundesagentur für Arbeit im Internet sowie die Bildungsträger selbst bieten umfassende Informationen über zugelassene Bildungsmaßnahmen. Parallel dazu können Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt beantragen, wenn sie Beschäftigte für eine Qualifizierungsmaßnahme freistellen und während dieser Zeit das Arbeitsentgelt weiterzahlen. Bei einem positiven Bescheid zahlt die Agentur für Arbeit den Zuschuss zum Arbeitsentgelt direkt an den Arbeitgeber aus.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales 16. März 2020

Update: Hilfen der Förderbank NRW.BANK

Die NRW-Bank wird ab dem 23. März 2020 im Zuge der Corona-Krise die Kreditprogramme anpassen.

Folgende Veränderungen werden hieraus im wesentlichen resultieren:

NRW.BANK.Universalkredit

– zusätzliches Angebot einer optionalen Haftungsfreistellung von 80%

– Niedrige Antragsanforderung zur Sicherstellung kurzer Bearbeitungszeiten

Zur Überbrückung des Liquiditätsbedarfs werden folgende ergänzende Laufzeitvarianten eingeführt:

· endfällige Darlehen mit 2 und 4 Jahren Laufzeit
· Ratendarlehen mit 3, 4 und 5 Jahren Laufzeit mit der optionalen Möglichkeit von 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren

WICHTIG:

Für Unternehmen, die bereits einen Förderkredit erhalten haben und nunmehr aufgrund der Corona-Krise Liquiditätsprobleme haben, ist es möglich, Tilgungsaussetzungen zu beantragen. Hierbei ist ausdrücklich von der Hausbank zu bestätigen, dass die Liquiditätsengpässe auf die
Corona-Krise zurückzuführen sind.

Sobald die offiziellen Merkblätter vorliegen, werden wir diese hier veröffentlichen.

BMF Schreiben vom 19.03.2020 – Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus

In weiten Teilen des Bundesgebietes sind durch das Coronavirus beträchtliche wirtschaftliche Schäden entstanden oder diese werden noch entstehen. Es ist daher angezeigt, den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher im Hinblick auf Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie bei der Anpassung von Vorauszahlungen für Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, Folgendes:

Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. § 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt.
Anträge auf Stundung der nach dem 31. Dezember 2020 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 betreffen, sind besonders zu begründen.
Wird dem Finanzamt aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, soll bis zum 31. Dezember 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern im Sinne der Tz. 1 abgesehen werden. In den betreffenden Fällen sind die im Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Schreibens bis zum 31. Dezember 2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31. Dezember 2020 zu erlassen. Die Finanzämter können den Erlass durch Allgemeinverfügung (§ 118 Satz 2 AO) regeln.

Für die mittelbar Betroffenen gelten die allgemeinen Grundsätze.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Stand: 19.03.2020

KZVWL – Notfallversorgung bei Quarantänepatienten

Da die Zahnarztpraxis nicht für die Behandlung dieser Patienten ausgerüstet ist, ist die KZBV zurzeit in Gesprächen mit dem Bundesgesundheitsminister hinsichtlich des Erlasses einer Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit.

Unter Quarantäne stehende Personen können dann, wenn die Behandlung als unaufschiebbare Notfallversorgung einzustufen ist, unter entsprechenden Schutzmaßnahmen in gesonderten Einrichtungen versorgt werden. Selbst bei den zu erwartenden, weiter ansteigenden Infektionszahlen ist die Zahl dieser Notdienstpatienten begrenzt aufgrund der Dauer der Quarantänephase. Zur Beschaffung der erforderlichen Schutzausrüstung (bestehend aus FFP3-Maske, Schutzanzug, Gesichtsschutz und Handschuhen) hat die KZBV bereits mit den Krankenkassen einen Vertrag geschlossen, um im ersten Monat zunächst 5.000 Schutzausrüstungen über das Bundes-beschaffungsamt zu besorgen. Die Kosten dafür tragen die Krankenkassen. Diese Schutzausrüstung soll ebenfalls über die KZVen verteilt werden, der Folgebedarf wird konsekutiv ermittelt. Zudem ist angedacht, dass alle Bezirksstellen 1-2 Notfallsets erhalten, um im Ausnahmefall einen Patienten in Quarantäne aufzusuchen, um eine Behandlungsbedürftigkeit festzustellen und die weitere Behandlung ggf. zu veranlassen.

Wie soll die zahnärztliche Notfallversorgung von Infizierten bzw. in Quarantäne befindlichen Personen nach KZBV-Vorschlag konkret ablaufen?

– Telefonische Kontaktaufnahme durch den Betroffenen
– Abklären, ob Analgetikatherapie ausreichend
– In absoluten Ausnahmefällen Hausbesuch zur Abklärung des akuten Behandlungsbedarfs unter Nutzung der Schutzkleidung
– Ggf. Überweisung an Behandlungszentrum (formlos oder mittels Rezeptformular – Muster 16)
– Veranlassung eines Krankentransports: Genehmigung für den betroffenen Personenkreis seitens der Krankenkassen ist gegeben

Über die weiteren organisatorischen Maßnahmen werden wir Sie umgehend informieren, sobald die kurzfristig zu erwartende Entscheidung auf Bundesebene erfolgt ist.

Quelle: KZVWL Stand 18.03.2020

Rundschreiben KZVWL – Fluss der finanziellen Mittel

Die Abschlagszahlungen bemessen sich am Umsatz desselben Quartals im Vorjahr. Damit ändert sich im zweiten Quartal 2020 erst einmal nichts. Im Juli wird dann die Abrechnung für das erste Quartal abgeschlossen und die Restzahlung festgesetzt oder bei einem entsprechenden Einbruch des tatsächlichen Umsatzes auch eine Rückzahlung. Für das erste Quartal schätzen wir die Auswirkungen jedoch noch nicht so hoch ein.

Selbst im dritten Quartal werden die Abschläge auch relativ unverändert nach dem Vorjahresquartal ausgezahlt, im Oktober kommt dann jedoch wahrscheinlich der erste spürbare Liquiditätsknick bei den KZV-Honoraren im Quartalsbereich, wenn das zweite Quartal abgerechnet wird. Hier rechnen wir mit einem deutlichen Rückgang der Inanspruchnahme, dementsprechend werden die ausgezahlten Abschläge eventuell zu hoch sein und es wäre dann eine Rückzahlung erforderlich.

Praxistipp: Gleichen Sie Ihre Abschlagszahlungen mit den tatsächlich abgerechneten Leistungen ab, dann wissen Sie entsprechend, ob Sie zu viel ausgezahlt bekommen haben oder nicht.

Die Schienen-, PAR- und ZE-Abrechnung erfolgt weiterhin nach den erbrachten Leistungen. Realistisch ist in diesem Jahr insgesamt aufgrund der Krisenlage von finanziellen Einbußen auszugehen, auch wenn zu Beginn des vierten Quartals, darauf sei an dieser Stelle auch noch einmal hingewiesen, der ZE-Festzuschuss um 10% erhöht wird und die Patienten die Praxen vermehrt aufsuchen werden.
Weitere Hilfestellungen ergeben sich möglicherweise durch Gespräche mit den Krankenkassen, um im besten Fall Rahmenbedingungen für einen gewissen finanziellen Ausgleich für die Zahnärzte schaffen zu können. Wir kümmern uns intensiv und umgehend, die Gespräche sind bereits vereinbart, nächste Woche geht es los.

Was wir aber als KZV neben der Sicherung der Zahlungsflüsse noch zusätzlich tun werden, ist eine Öffnung des HVM auch bei den Primärkassen mit sehr hoch angesetzten Grenzwerten ab dem 01.04.2020.
Wir halten Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden.

Quelle: KZVWL Stand 18.03.2020

Coronavirus: Videosprechstunden unbegrenzt möglich

Ärzte und Psychotherapeuten können ihren Patienten jetzt öfter eine Videosprechstunde anbieten. Angesichts der weiteren Ausbreitung des Coronavirus haben KBV und GKV-Spitzenverband die Begrenzungsregelungen aufgehoben. Damit sind Fallzahl und Leistungsmenge nicht limitiert.

Normalerweise dürfen Ärzte und Psychotherapeuten pro Quartal maximal jeden fünften Patienten ausschließlich per Video behandeln, ohne dass dieser in die Praxis kommen muss. Auch die Menge der Leistungen, die in Videosprechstunden durchgeführt werden dürfen, ist auf 20 Prozent begrenzt. Für den Rest ist ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt erforderlich.

Aufgrund der aktuellen Pandemie mit SARS-CoV-2 wird empfohlen, dass Patienten nach Möglichkeit nur in medizinisch dringenden Fällen die Praxen aufsuchen. Eine Alternative für den persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt ist die Konsultation per Video. Sie ist bei allen Indikationen möglich und auch dann, wenn der Patient zuvor noch nicht bei dem Arzt in Behandlung war.

Psychotherapie per Video

Auch ärztliche und psychologische Psychotherapeuten dürfen seit Herbst vergangenen Jahres bestimmte Leistungen der Richtlinien-Psychotherapie per Videosprechstunde durchführen und abrechnen. Voraussetzung ist, dass ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung vorausgegangen ist. Das schreibt das psychotherapeutische Berufsrecht und die Psychotherapie-Vereinbarung vor.

Regelung gilt vorerst für das zweite Quartal

Die Begrenzungsregelungen wurden zunächst für das zweite Quartal ausgesetzt. KBV und Krankenkassen werden spätestens zum 31. Mai prüfen, ob eine Verlängerung erforderlich ist. Für das laufende erste Quartal erfolgt keine Aussetzung, da beide Seiten davon ausgehen, dass die 20-Prozent-Marke nicht erreicht wird.

Quelle: KBV Stand 16.03.2020