KZVWL – Notfallversorgung bei Quarantänepatienten

Da die Zahnarztpraxis nicht für die Behandlung dieser Patienten ausgerüstet ist, ist die KZBV zurzeit in Gesprächen mit dem Bundesgesundheitsminister hinsichtlich des Erlasses einer Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit.

Unter Quarantäne stehende Personen können dann, wenn die Behandlung als unaufschiebbare Notfallversorgung einzustufen ist, unter entsprechenden Schutzmaßnahmen in gesonderten Einrichtungen versorgt werden. Selbst bei den zu erwartenden, weiter ansteigenden Infektionszahlen ist die Zahl dieser Notdienstpatienten begrenzt aufgrund der Dauer der Quarantänephase. Zur Beschaffung der erforderlichen Schutzausrüstung (bestehend aus FFP3-Maske, Schutzanzug, Gesichtsschutz und Handschuhen) hat die KZBV bereits mit den Krankenkassen einen Vertrag geschlossen, um im ersten Monat zunächst 5.000 Schutzausrüstungen über das Bundes-beschaffungsamt zu besorgen. Die Kosten dafür tragen die Krankenkassen. Diese Schutzausrüstung soll ebenfalls über die KZVen verteilt werden, der Folgebedarf wird konsekutiv ermittelt. Zudem ist angedacht, dass alle Bezirksstellen 1-2 Notfallsets erhalten, um im Ausnahmefall einen Patienten in Quarantäne aufzusuchen, um eine Behandlungsbedürftigkeit festzustellen und die weitere Behandlung ggf. zu veranlassen.

Wie soll die zahnärztliche Notfallversorgung von Infizierten bzw. in Quarantäne befindlichen Personen nach KZBV-Vorschlag konkret ablaufen?

– Telefonische Kontaktaufnahme durch den Betroffenen
– Abklären, ob Analgetikatherapie ausreichend
– In absoluten Ausnahmefällen Hausbesuch zur Abklärung des akuten Behandlungsbedarfs unter Nutzung der Schutzkleidung
– Ggf. Überweisung an Behandlungszentrum (formlos oder mittels Rezeptformular – Muster 16)
– Veranlassung eines Krankentransports: Genehmigung für den betroffenen Personenkreis seitens der Krankenkassen ist gegeben

Über die weiteren organisatorischen Maßnahmen werden wir Sie umgehend informieren, sobald die kurzfristig zu erwartende Entscheidung auf Bundesebene erfolgt ist.

Quelle: KZVWL Stand 18.03.2020