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MEDIZINISCHE FRAGEN

  • Verdacht auf eine SARS-COV-2-Infektion? So können Sie in der Praxis vorgehen

    Um eine rasche Ausbreitung des Coronavirus SARS-COV-2 in Deutschland zu verhindern, wird derzeit versucht, Infektionsketten zu unterbrechen und Infektions- und Verdachtsfälle schnell zu erkennen und zu isolieren. Personen, die eine Infektion befürchten, wird deshalb dringend geraten, möglichst nicht direkt eine Ärztin oder einen Arzt aufzusuchen, sondern immer erst anzurufen. Grundsätzlich: Passen Sie Ihre Praxisorganisation an. Bestellen Sie Patienten, die sich bei Ihnen telefonisch mit Verdacht auf eine Infektion melden, möglichst nach Ende der regulären Sprechstunde ein, damit sie nicht mit anderen Patienten – insbesondere chronisch Kranken – in Kontakt kommen. Testen Sie Patienten auf das Virus, wenn Sie es medizinisch für notwendig halten: Eine labordiagnostische Testung sollte vor allem bei Patienten mit grippeähnlicher Symptomatik erfolgen, die sich in einem Gebiet mit COVID-19-Fällen aufgehalten haben oder die Kontakt zu einer infizierten Person hatten. Die Krankenkassen übernehmen die Kosten.

    ERSTER WEG: PATIENT MELDET SICH TELEFONISCH AN
    Je nachdem wie die Versorgung regional geregelt ist, gibt es folgende Möglichkeiten:

    › Der Arzt oder ein qualifizierter Praxismitarbeiter sucht den Patienten zu Hause auf, um einen Rachenabstrich zu machen.

    › Der Arzt verweist den Patienten zur Diagnostik an eine ausgewiesene Schwerpunktpraxis oder den Bereitschaftsdienst, wenn dies die ersten Anlaufstellen in der Region sind.

    › Der Patient wird in die Praxis bestellt mit Hinweis auf eine gesonderte Sprechstunde (vorzugsweise zum Ende der Praxisöffnungszeiten). Er erhält Verhaltensregeln für den Weg zur Praxis: möglichst Kontakte vermeiden, möglichst Abstand von 1 bis 2 Metern zu anderen Personen halten, möglichst Anfahrt mit dem eigenen Auto und wenn vorhanden einen Mund-Nasen-Schutz anlegen.

    ZWEITER WEG: PATIENT KOMMT OHNE ANMELDUNG IN DIE PRAXIS
    In diesem Fall sollten in der Praxis folgende Schritte eingehalten werden:

    1. Das Praxispersonal an der Anmeldung fragt den Patienten, ob Erkältungssymptome vorliegen und er sich in den vergangenen 14 Tagen in einem ausgewiesenen RKI-Risikogebiet (www.rki.de) aufgehalten hat oder Kontakt zu einer Person hatte, bei der die Infektion bestätigt wurde (=begründeter Verdachtsfall). Das Praxispersonal hält zu dem Patienten möglichst einen Abstand von 1 bis 2 Metern.

    2. Trifft eines dieser beiden Kriterien zu, meldet die Praxis den Verdachtsfall dem Gesundheitsamt. Die Meldung – inklusive Name und Kontaktdaten der betroffenen Person – muss innerhalb von 24 Stunden erfolgen. Keine Meldung ist erforderlich, wenn sich der Patient in den vergangenen 14 Tagen in einer Region aufgehalten hat, in der Covid-2019-Fälle auftreten (kein RKI-Risikogebiet) oder wenn der Patient Kontakt zu einem bislang unbestätigten Fall (z.B. zu einem engen Familienangehörigen) hat.

    3. Der Patient wird mit Mund-Nasen-Schutz versorgt und in einen separaten Bereich geführt.

    4. Der Arzt untersucht den Patienten; besondere Schutzmaßnahmen (FFP2-Maske, Handschuhe, Schutzkittel und -brille) sind insbesondere bei Auskultation und Abstrichentnahme erforderlich (s. unten).

    5. Der Arzt veranlasst eine labordiagnostische Abklärung auf SARS-CoV-2: Rachenabstrich, Absprache mit Labor und gegebenenfalls weitere Diagnostik beispielsweise auf Influenza.

    6. Sofern der klinische Zustand es zulässt, bleibt der Patient bis zum Vorliegen des Testergebnisses zu Hause. Auch wenn ein positiver Befund vorliegt, ist eine ambulante Behandlung möglich: Patienten mit einem leichten, unkomplizierten Krankheitsverlauf können in Quarantäne im häuslichen Umfeld versorgt werden. Hinweis: Bitte beachten Sie hierzu auch die Hinweise des RKI zum ambulanten Management von Verdachtsfällen und leicht erkrankten bestätigten COVID-19-Patienten (s. www.rki.de).

    7. Alle Behandlungsfälle, bei denen ein klinischer Verdacht vorliegt oder eine Infektion nachgewiesen wurde, sind mit der Ziffer 88240 zu kennzeichnen. Dies gilt auch, wenn der Patient durch die Terminservicestelle (Patientenservice 116117) vermittelt wurde. Die Kennzeichnung ist wichtig für die Erstattung der Behandlungskosten.

    ROBERT KOCH-INSTITUT: PRÄVENTIVE EMPFEHLUNGEN ZU HYGIENEMASSNAHMEN

    1. Organisatorische Aspekte der Lenkung von Patienten mit respiratorischen Symptomen vor Besuch der Praxis beziehungsweise innerhalb der Praxis berücksichtigen.

    2. Distanzierung von Patienten bei entsprechendem Verdacht (Unterbringung in einem separaten Bereich; Einhalten eines Abstandes von 1-2 Metern, wann immer möglich).

    3. Versorgung des Patienten mit einem Mund-Nasen-Schutz (MNS), sofern es der Gesundheitszustand des Patienten zulässt.

    4. Personal: Tragen von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) je nach Art und Umfang der Exposition. Bei Maßnahmen, die eine Freisetzung von Tröpfchen beziehungsweise Aerosolen produzieren, ist ein adäquater Atemschutz (FFP2) erforderlich.

    5. Beobachtung des Gesundheitszustandes des Praxispersonals.

    Als Orientierungshilfe zur Diagnostik und weiterführenden Maßnahmen dient das Flussschema „COVID 19: Verdachtsabklärung und Maßnahmen“ des RKI (s. www.rki.de).

    Die konkrete Umsetzung dieser Empfehlungen soll – unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten – unter Einbeziehung des Hygienefachpersonals und in Rücksprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt erfolgen.

    Quelle: KBV Stand 05.03.2020

  • Begründete Verdachts-, Krankheits- und Todesfälle melden

    Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, alle begründeten Verdachts-, Krankheits- und Todesfälle im Zusammenhang mit dem Virus dem örtlichen Gesundheitsamt zu melden. Die Meldung – inklusive dem Namen und den Kontaktdaten der betroffenen Person – muss innerhalb von 24 Stunden erfolgen.

    Meldepflichtverordnung

    Quelle: KBV

  • 18.03.2020: KZVWL – Notfallversorgung bei Quarantänepatienten

    Da die Zahnarztpraxis nicht für die Behandlung dieser Patienten ausgerüstet ist, ist die KZBV zurzeit in Gesprächen mit dem Bundesgesundheitsminister hinsichtlich des Erlasses einer Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit.

    Unter Quarantäne stehende Personen können dann, wenn die Behandlung als unaufschiebbare Notfallversorgung einzustufen ist, unter entsprechenden Schutzmaßnahmen in gesonderten Einrichtungen versorgt werden. Selbst bei den zu erwartenden, weiter ansteigenden Infektionszahlen ist die Zahl dieser Notdienstpatienten begrenzt aufgrund der Dauer der Quarantänephase. Zur Beschaffung der erforderlichen Schutzausrüstung (bestehend aus FFP3-Maske, Schutzanzug, Gesichtsschutz und Handschuhen) hat die KZBV bereits mit den Krankenkassen einen Vertrag geschlossen, um im ersten Monat zunächst 5.000 Schutzausrüstungen über das Bundes-beschaffungsamt zu besorgen. Die Kosten dafür tragen die Krankenkassen. Diese Schutzausrüstung soll ebenfalls über die KZVen verteilt werden, der Folgebedarf wird konsekutiv ermittelt. Zudem ist angedacht, dass alle Bezirksstellen 1-2 Notfallsets erhalten, um im Ausnahmefall einen Patienten in Quarantäne aufzusuchen, um eine Behandlungsbedürftigkeit festzustellen und die weitere Behandlung ggf. zu veranlassen.

    Wie soll die zahnärztliche Notfallversorgung von Infizierten bzw. in Quarantäne befindlichen Personen nach KZBV-Vorschlag konkret ablaufen?

    – Telefonische Kontaktaufnahme durch den Betroffenen
    – Abklären, ob Analgetikatherapie ausreichend
    – In absoluten Ausnahmefällen Hausbesuch zur Abklärung des akuten Behandlungsbedarfs unter Nutzung der Schutzkleidung
    – Ggf. Überweisung an Behandlungszentrum (formlos oder mittels Rezeptformular – Muster 16)
    – Veranlassung eines Krankentransports: Genehmigung für den betroffenen Personenkreis seitens der Krankenkassen ist gegeben

    Über die weiteren organisatorischen Maßnahmen werden wir Sie umgehend informieren, sobald die kurzfristig zu erwartende Entscheidung auf Bundesebene erfolgt ist.

    Quelle: KZVWL Stand 18.03.2020

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Peter Berkowski

PETER BERKOWSKI
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