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  • Geht Corona in die Verlängerung? Nicht mit uns!

    Was Sie jetzt tun können, damit die aktuellen und die sich abzeichnenden Probleme die Praxis möglichst finanziell nicht treffen.

    Auch die Sorge vor einer zweiten Welle lässt eine Antwort auf die Frage, was man tun kann, wieder
    mehr an Bedeutung gewinnen. Der eine oder andere mag sich schon entspannt zurückgelehnt haben,
    weil der Juni den Einbruch aus März und April überwiegend wieder aufgeholt hat.
    Es wird aber sehr lange dauern, bis alles wieder so ist, wie vorher. Wenn überhaupt…..
    Eine zweite Welle könnte uns schlimmstenfalls erneut in die Zeit und die Gegebenheiten des Monats
    April 2020 zurück katapultieren. Das will keiner und umso unverständlicher ist der Leichtsinn, mit dem
    viele Menschen inzwischen, anstelle vorsorgenden Verhaltens, mit dem Corona-Thema umgehen.
    Diesen Leichtsinn wird auch die eine oder andere Praxis zu spüren bekommen, aber aufgrund der
    bisher gesammelten Erfahrungen wird es nach meiner Einschätzung keinen generellen Shutdown mehr
    geben, sondern lokale und temporär überschaubare Reaktionen.

    Vieles wird sich ändern!

    Doch selbst wenn es keine zweite Welle geben wird, können wir von einem grundsätzlich anderen Verhalten vieler Patienten ausgehen:

    - Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sind nicht mehr so stabil, wie noch vor wenigen Monaten und die Sorge davor, dass „das dicke Ende“ bei den Unternehmenspleiten noch kommt, kann m.E. nicht widerlegt werden.
    - Die Arbeitslosigkeit hat bereits deutlich zugenommen und es ist kurz- und mittelfristig nicht absehbar, dass diese Menschen wieder einen neuen Job finden.
    - Die Unsicherheit derer, die noch in Kurzarbeit sind, ist groß und man ist finanziell eher zurückhaltend, soweit anstehende Investitionen nicht zwingend sind.
    - Corona hat zu einer deutlichen Veränderung des Konsumverhaltens geführt. Die monatlichen Ausgaben für „Luxus und Freizeit“ sind auf erheblich niedrigerem Niveau. Wünschenswertes wird verschoben. Selbst Notwendiges wird wieder und wieder hinterfragt.
    - Viele Patienten mit weniger akuten Beschwerden scheuen den Gang zu Ärzten mit offener Sprechstunde, weil sie schlichtweg keine Lust haben, lange anzustehen oder sich gar mit Corona zu infizieren.
    - Natürlich gibt es auch „die Anderen“. Der Arbeitsplatz ist nicht gefährdet. Durch verstärkten Einsatz von Home-Office wird bei Fahrtkosten zur Arbeit, Bekleidung und auswärtiger Verpflegung Geld gespart. Es geht ihnen nicht nur subjektiv besser.

    Fazit:
    Besonders der Selbstzahlerbereich wird bei Zahnärzten wie bei Humanmedizinern nur sehr schwer auf dem vorherigen Niveau zu halten sein. Eine Reihe von Praxen zeigen aber, dass es auch anders geht.

    Was kann man denn noch tun?

    Grundsätzlich gilt, sich und die Praxis weiter kritisch zu hinterfragen. Meine „10 Tipps zur Corona-Optimierung“ sind nach wie vor aktuell. Wer sie noch nicht kennt, findet sie hier.

    Zusätzlich gibt es noch eine ganze Anzahl „technischer“ Elemente, mit denen man die eigene wirtschaftliche Situation weiter stabilisieren kann.

    10 Tipps zur Corona-Stabilisierung

    5 Tipps für die Praxisabläufe

    – Vermeiden Sie so weit wie möglich eine freie Sprechstunde und unangemeldete Patienten. Alle Patienten sollen möglichst vorher anrufen und sich einen Termin geben lassen. Weisen Sie auf pünktliche Einhaltung hin und lassen Sie keinen Verzug zu. Das wird auch Ihre zuverlässigen
    Patienten freuen. Wer seinen Termin verpasst, wird so behandelt, wie die Patienten ohne Termin.
    – Versuchen Sie, Patienten, die nur Unterlagen abholen oder bringen wollen (Rezepte, AU etc.), zu separieren. Vielleicht bietet sich doch dafür ein separater Raum an. Oder es gibt irgendwo draußen, vor oder neben der Praxis, Platz für einen Container, einen Bauwagen oder ein Gartenhäuschen.
    – Gehen Sie mit entsprechenden Vorgaben „in die Öffentlichkeit“. Weisen Sie „nett“ aber konkret darauf hin, dass unangemeldete Patienten selbstverständlich behandelt werden, aber mit erheblichen Wartezeiten (draußen) zu rechnen haben.
    – Achten Sie streng darauf, dass Sie selbst Ihre Terminstrukturen einhalten. Besprechen Sie mit dem Team, welche Patienten(-gruppen) größere oder kleinere Zeitfenster bekommen, als üblich.
    – Soweit eine freie Sprechstunde weiterhin bestehen bleiben muss, legen Sie diese nicht an das Ende der Sprechstunde. Weder vormittags noch abends haben Sie ansonsten kaum eine Chance auf ein pünktliches Ende der Sprechstunde.

    5 Tipps für eine Stabilisierung des Selbstzahlerbereiches

    - Beschränken Sie sich auf die elementaren Selbstzahlerleistungen der Praxis, wenden Sie diese aber konsequent bei jeder passenden Indikation an.
    - Lösen Sie sich von dem quälenden und im Ansatz falschen Grundgedanken, man müsse Selbstzahlerleistungen verkaufen. Wenn Sie der Überzeugung sind, dass diese Leistungen Ihrer Praxis medizinisch sinnvoll sind, dann „verordnen“ Sie diese Leitungen genauso, wie
    wenn es Leistungen der GKV wären. Sie sind nicht der Finanzminister Ihrer Patienten, sondern ihr Arzt. Und als solcher haben Sie die Pflicht, Ihre Patienten darüber aufzuklären, dass es diese Leistungen gibt und wann man sie nutzt. Und das unabhängig davon, wer die Leistungen letztlich bezahlt. Nur wenn der Patient weiß, was es gibt, kann er sich entscheiden, ob er die Leistung nutzen möchte oder nicht. Sind Sie nicht der Überzeugung, dass die Leistungen medizinisch sinnvoll sind, dann
    entfernen Sie sie aus Ihrer Praxis.
    - Wenn Sie der Überzeugung sind, dass diese Leistungen sinnvoll sind und dem Prozess zur Wiederherstellung der Gesundheit dienlich sind, dann sprechen Sie die Leistungen zur gleichen Zeit an, wie die Kassenleistungen. Ein zeitlicher Abstand lässt einen Patienten zurecht misstrauisch über die Selbstzahlerleistungen werden. Warum kam sie nicht gleich
    „zum Einsatz“, wenn sie mir doch hilft?
    - Wenn Sie nach diesen Grundgedanken handeln, wird Ihnen klar sein, dass eine Helferin keine Selbstzahlerleistungen beim Patienten platzieren, im Sinne von „verordnen“ kann. Die fachliche Aufklärung liegt immer bei Ihnen. Das Kostengespräch oder weitere Untersuchungs- oder Therapiedetails können auf jeden Fall von geschulten Helferinnen
    durchgeführt werden. Achten Sie aber darauf, dass das gesamte Team aus einem Guss handelt und kommuniziert.
    - Damit Sie selbst diese Konsequenz haben, fragen Sie sich bei jedem Patienten, wie Sie sich selbst, Ihren Partner oder Ihre Kinder in dieser Situation behandeln würden. Genau das bieten Sie auch Ihren Patienten an.

    Quelle:

    med-X-pert Praxisberatung für Heilberufe GmbH

    Ihr Ansprechpartner:
    Ulrich Kassebart
    Brackmannhang 18
    45257 Essen

    Tel: 0201 / 873 39 33
    Fax: 0201 / 873 39 30
    kontakt@med-x-pert.de

  • 13.05.: Klarstellung zum Kurzarbeitergeld für Ärzte und Zahnärzte

    Die Bundesagentur für Arbeit hat klargestellt, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Ärzten und Zahnärzten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 95 ff. SGB III Kurzarbeitergeld erhalten können. Damit wird eine Unsicherheit beseitigt, die dadurch entstanden war, dass irrigerweise angenommen wurde, die vom Bundestag bzw. der Bundesregierung beschlossenen Unterstützungsregelungen für Ärzte und Zahnärzte stünden der Bewilligung von Kurzarbeitergeld entgegen. Über das Ergebnis der Bemühungen der KBV informiert diese auf Ihrer Internetseite (https://www.kbv.de/html/1150_46105.php).

    Quelle:

    Rechtsanwalt Dr. Hendrik Zeiß

    Fachanwalt für Medizinrecht

    Fachanwalt für Versicherungsrecht

    Beschreibung: cid:image001.png@01CD2A1D.185934D0

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  • 04.05.: Schutzschirm „light“ für Zahnärzte

    Die Bundesregierung konnte sich nicht dazu durchringen, für Vertragszahnärzte eine der für Vertragsärzte durch das COVID-19 Krankenhausentlastungsgesetz eingeführten Ausgleichzahlung für pandemiebedingte Umsatzrückgänge vergleichbare Regelung zu schaffen. Begründet wurde dies vor allem vom Finanzministerium damit, dass bei Zahnärzten mit Nachholeffekten für Umsatzrückgänge aufgrund geringerer Patientenzahlen durch die COVID-19 Pandemie zu rechnen sei.

    Ergebnis der Überlegungen der Regierung ist die am 05.05.2020 in Kraft tretende COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung, die in § 1 eine „Liquiditätshilfe für Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte“ vorsieht. Vorgesehen ist dort, dass die Gesamtvergütung der Vertragszahnärzte für das Jahr 2020 auf 90 Prozent der Gesamtvergütung des Jahres 2019 festgesetzt wird. Allerdings handelt es sich hierbei lediglich um eine vorübergehende Liquiditätshilfe, vergleichbar eines Darlehens. Tatsächlich erhalten die Vertragszahnärzte nur die tatsächlich erwirtschaftete, möglicherweise deutlich geringere Gesamtvergütung, denn die Differenz zwischen der tatsächlich erwirtschafteten Gesamtvergütung und der als Abschlagszahlung gezahlten Gesamtvergütung ist in den Jahren 2021 und 2022 durch die KZV zurückzuzahlen. Dies wird nur dadurch geschehen können, dass die in den Jahren 2021 und 2022 tatsächlich verdiente Gesamtvergütung gekürzt wird.

    Die Verordnung sieht zwar ergänzend vor, dass die Partner der Gesamtverträge zur Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung weitere Abschlagszahlungen festlegen können. Dies bringt jedoch über die tatsächlich – voraussichtlich geminderte – Vergütung kein zusätzliches Geld, das nicht zurückgezahlt werden muss. Eben dies wurde jedoch für Vertragsärzte beschlossen. Man darf die Frage stellen, ob die unterschiedliche Behandlung von Vertragsätzten und Vertragszahnärzten durch die angesprochenen (vermeintlichen) Nachholeffekte gerechtfertigt ist.

    Quelle:

    Rechtsanwalt Dr. Hendrik Zeiß

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  • 26.04.: Klarstellung zur Tätigkeit von Ärzten und Zahnärzten

    Die aktuelle Fassung der Coronaschutzverordnung des Landes NRW stellt in § 7 Abs. 4 klar, dass die Tätigkeiten von Angehörigen der Heilberufe mit Approbation nicht zu den Dienstleistungen im Sinne der vorstehenden Absätze gehört. Ihre berufliche Tätigkeit ist damit ausdrücklich weiterhin zulässig. Bei der Durchführung sollen die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts beachtet werden.

    Wir hatten an dieser Stelle (Blog-Artikel: 14.04.: Behandlungen in Zahnärztlichen Praxen während der COVID-19-Pandemie) bereits darauf hingewiesen, dass Ärzte und Zahnärzte nicht zu den in § 7 im Übrigen genannten Dienstleistungen gehören. Das Land NRW geht damit explizit einen anderen Weg als Baden-Württemberg, wo durch eine Verschärfung der Coronaschutzverordnung die Tätigkeit von Zahnärzten ausdrücklich auf Notfälle beschränkt wurde.

    Quelle:

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  • 25.04.: Rechtswidrige Bescheide der Agentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld

    Damit Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten, muss der Arbeitgeber einen erheblichen Arbeitsausfall und die betrieblichen Voraussetzungen für die Kurzarbeit gem. § 99 Abs. 1 SGB III gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit glaubhaft machen. Die Agentur für Arbeit hat dem Arbeitgeber gem. § 99 Abs. 3 SGB III unverzüglich einen schriftlichen Bescheid darüber zu erteilen, ob ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind.

    Auf der von der ZÄKWL und KZVWL gemeinsam betriebenen Internetseite findet sich seit den 22.04.2020 der Hinweis, dass einzelnen Agenturen auf die Anzeige von Zahnärzten mit ablehnenden Bescheiden reagiert haben. Dies sei damit begründet worden, dass Zahnärzte einen Anspruch auf eine Ausgleichzahlung gem. § 87 a Abs. 3 b) SGB V hätten (https://www.zahnaerzte-wl.de/praxisteam/praxisfuehrung/corona-virus.html).

    Völlig zurecht weisen ZÄKWL und KZVWL darauf hin, dass dies offensichtlichen fehlerhaft ist. Wir hatten an dieser Stelle bereits dargestellt, dass § 87 a Abs. 3 b) SGB V für Zahnärzte nicht gilt. Die BZÄK hat sich hierzu bereits ein einem Brief an den Bundesarbeitsminister Hubertus Heil gewandt.

    Unserer Auffassung nach ist die Argumentation der Agentur für Arbeit jedoch auch für Vertragsärzte, für die § 87 a Abs. 3 b) und auch § 87 b Abs. 2 a) SGB V Anwendung finden, nicht haltbar. Wir können nicht erkennen, dass ein Umsatzrückgang Voraussetzung für die Anerkennung der Voraussetzungen von Kurzarbeit wäre. Dies geben die Regelungen zur Kurzarbeit im SGB III nicht her. Demnach können auch mögliche Ausgleichzahlungen keine Auswirkungen auf die Anerkennung der Voraussetzungen für Kurzarbeit haben.

    Abgesehen davon gilt § 87 a Abs. 3 b) SGB V ausschließlich für extrabudgetäre Leistungen. Die Auswirkungen von § 87 b Abs. 2 a) SGB V werden sich erst mit dem Abrechnungsbescheid für das zweite Quartal 2020 zeigen. Die gesetzlichen Vorgaben müssen noch durch die Partner der Gesamtverträge umgesetzt werden. Hierauf hatten wir an dieser Stelle ebenfalls bereits hingewiesen.

    Quelle:

    Rechtsanwalt Dr. Hendrik Zeiß

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  • 17.04.: KfW-Schnellkredit für den Mittelstand ist seit Mittwoch dem 15.04.2020 vefügbar!

    Pressemitteilung vom 15.04.2020 / KfW, Inlandsförderung

    Mit dem KfW-Schnellkredit startet ab sofort ein weiterer wichtiger Baustein des umfassenden Schutzschirms der Bundesregierung für den Mittelstand. Nach dem Beschluss des Programms am 6. April und der beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission vom 11. April wurden in kürzester Zeit die notwendigen Schritte zur Umsetzung des KfW-Schnellkredits bei der KfW und den Hausbanken geschaffen.

    Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier: „Mit dem KfW-Schnellkredit stellen wir unseren vielen mittelständischen Unternehmen jetzt schnell die so dringend benötigte Liquidität bereit. Mit der Übernahme von 100% der Kreditrisiken und einer Laufzeit von 10 Jahren helfen wir unbürokratisch und verlässlich. Denn wir müssen unseren Mittelstand mit aller Kraft unterstützen, um als Wirtschaft insgesamt nach der Krise wieder durchstarten zu können. Der Mittelstand steht für 99,5 % aller Unternehmen in Deutschland, für 60 % aller Arbeitsplätze und 80 % aller Ausbildungsplätze.“

    Bundesfinanzminister Olaf Scholz: „Die Bundesregierung tut alles, damit unser Land gut durch die Corona-Krise kommt. Mit einem beispiellosen Hilfspaket sorgen wir dafür, dass kleine, mittlere und auch große Unternehmen die schwierigen Zeiten überbrücken und danach voll durchstarten können. Entscheidend ist, dass die Hilfe auch sehr zügig ankommt. Genau das stellen wir mit dem KfW-Schnellkredit sicher, der von morgen (Mittwoch) an beantragt werden kann. Der Bund sichert diese Schnellkredite zu 100 % ab, die Hausbanken tragen kein eigenes Risiko. Damit ist sichergestellt, dass das Geld schnell da ankommt, wo es besonders dringend gebraucht wird.“

    KfW-Vorstandsvorsitzender Dr. Günther Bräunig: „Mit dem KfW-Schnellkredit wurde im Rahmen der Corona-Hilfe eine weitere wichtige Maßnahme umgesetzt, die besonders auf Firmen und Betriebe ab 10 Mitarbeiter zugeschnitten ist. Durch die Beantragungen bei der Hausbank ohne weitere Risikoprüfung erreicht die Hilfe schnell die Unternehmen und hilft so mit, die schweren Auswirkungen der Corona-Pandemie zu lindern.“

    Die KfW-Schnellkredite für den Mittelstand umfassen im Kern folgende Maßnahmen:

    Unter der Voraussetzung, dass das Unternehmen in der Summe der Jahre 2017-2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt hat, sofern es bislang nur für einen kürzeren Zeitraum am Markt ist, wird dieser Zeitraum herangezogen, soll ein „Schnellkredit“ mit folgenden Eckpunkten gewährt werden:

    • Der Kredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind.
    • Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu 25 % des Gesamtumsatzes im Jahr 2019, maximal € 800.000 für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal € 500.000 für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.
    • Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
    • Auf Wunsch bis zu 2 tilgungsfreie Jahre zu Beginn, um die kurzfristige Belastung zu senken.
    • Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100% durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
    • Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Eine Besicherung ist nicht vorgesehen. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.

    Darüber hinaus gibt es Verbesserungen beim bereits bestehenden KfW-Sonderprogramm. Diese bestehen in einer Verlängerung der Laufzeit von bis zu fünf auf bis zu sechs Jahre, für Kredite bis 800.000 € sogar bis zu 10 Jahre. Zudem wird für die Annahme einer positiven Fortführungsprognose darauf abgestellt, dass die Unternehmen zum Stichtag 31.12.2019 geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufgewiesen haben.

    https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Erweitern-Festigen/Förderprodukte/KfW-Schnellkredit-(078)/

    Quelle: KFW

  • 14.04.: UPDATE – Kommt der „Schutzschirm“ für Zahnarztpraxen?

    Das Bundesgesundheitsministerium weist auf seiner Internetseite aktuell darauf hin, dass unter anderem auch die Einnahmeausfälle von Zahnärzten teilweise ausgeglichen werden sollen. Hierzu heißt es dort:

    Zahnärzte erhalten 30 Prozent der Differenz zwischen angenommener Gesamtvergütung für das laufende Jahr und tatsächlich erbrachter Leistung. Auf die Boni werden weitere Unterstützungsmaßnahmen wie Soforthilfen für Selbstständige und das Kurzarbeitergeld nicht angerechnet.

    Ein Gesetz dazu ist bislang noch nicht verabschiedet. Wir werden Sie über die aktuellen Entwicklungen informieren.

    Rechtsanwalt Dr. Hendrik Zeiß

    Fachanwalt für Medizinrecht

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  • 14.04.: Behandlungen in Zahnärztlichen Praxen während der COVID-19-Pandemie

    Weiterhin herrscht Unsicherheit, welche Behandlungen derzeit in Zahnärztlichen Praxen vertretbar und zulässig sind. Diese Unsicherheit wurde aktuell durch Vierte Verordnung der Landesregierung des Landes Baden-Württemberg zur Änderung der Corona-Verordnung vom 09.04.2020, in Kraft seit dem 10.04.2020, befördert. In § 6a der Verordnung heißt es:

    Bei der zahnärztlichen Versorgung von Patientinnen und Patienten in den Fachgebieten

    1. Oralchirurgie,

    2. Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und

    3. Kieferorthopädie

    dürfen nur akute Erkrankungen oder Schmerzzustände (Notfälle) behandelt werden. Andere als Notfallbehandlungen nach Satz 1 sind auf einen Zeitpunkt nach dem Außerkrafttreten dieser Verordnung zu verschieben.

    Eine solche Regelung gilt nach derzeitigen Kenntnisstand nur in Baden-Württemberg und widerspricht nach unserer Auffassung der bisherigen Haltung zu zahnärztlichen Behandlungen, die auch von der Bundeszahnärztekammer vertreten wird. Diese verweist aktuell weiterhin auf ein vom Institut der Deutschen Zahnärzte entwickeltes Handout: System von Standardvorgehensweisen für Zahnarztpraxen während der Coronavirus-​Pandemie: https://www.idz.institute/fileadmin/Content/Publikationen-PDF/IDZ_SARS-CoV-2_Standardvorgehensweise_ZAP_2020-04-08.pdf

    Wir werden die Entwicklung weiter beobachten und Sie informieren, sobald es Änderungen gibt.

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  • 14.04.: Gefahr eines Subventionsbetruges bei Beantragung staatlicher Zuschüsse

    Wer staatliche Zuschüsse beantragt, erklärt dabei, dass alle von ihm gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen. Dazu gehören auch die Angaben zu den Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses. Viele Anträge werden jetzt nicht oder nur flüchtig geprüft. Zuschüsse werden ausgezahlt. Das bedeutet jedoch nicht, dass damit möglicherweise falsche Angaben bei der Antragstellung folgenlos blieben. Im Gegenteil: Ergibt sich später, dass die Angaben unzutreffend waren und der Antragsteller keinen Anspruch auf einen Zuschuss hatte, führt dies nicht nur zur Rückforderung, sondern kann auch ein Ermittlungsverfahren wegen eines Subventionsbetruges gem. § 264 StGB nach sich ziehen.

    Es ist daher jedem zu raten, Zuschüsse nur zu beantragen, wenn nach eigener Prüfung hierauf ein Anspruch besteht. Wurde bereits ein Zuschuss beantragt und gewährt, sollte jeder für sich noch einmal prüfen, ob der Anspruch wirklich bestand. Ergibt sich, dass dies nicht der Fall war, sollte der Zuschuss umgehend freiwillig zurückgezahlt werden. Der Zuschuss ist bei der Steuererklärung für das Jahr 2020 anzugeben. Spätestens dann wird die Finanzverwaltung eine Prüfung hinsichtlich der Berechtigung zum Erhalt des Zuschusses vornehmen.

    Rechtsanwalt Dr. Hendrik Zeiß

    Fachanwalt für Medizinrecht

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  • 14.04.: SARS CoV-2 und das Mietrecht II

    Inzwischen hat der Gesetzgeber durch § 2 des Art. 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch Beschränkungen der Kündigungsmöglichkeit von Miet- und Pachtverhältnisses eingeführt. Danach ist die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses aufgrund eines auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhenden Mietrückstandes in der Zeit von 01.04. bis 30.06.2020 ausgeschlossen.

    Die Verpflichtung zur Zahlung der Miete bleibt jedoch bestehen. Der Mietrückstand ist bis spätestens zum 30.06.2022 auszugleichen. Wer diese Regelung in Anspruch nimmt, sollte darauf achten, die laufenden Miete ab Juli 2020 mit einer Tilgungsbestimmung zu versehen, aus der sich eindeutig ergibt, für welchen Monat die Miete gezahlt wird. Der Vermieter hat andernfalls die Möglichkeit, die Zahlungen auf den ältesten Rückstand zu verrechnen und kann den so entstehenden neuen Rückstand zum Anlass nehmen, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen.

    Rechtsanwalt Dr. Hendrik Zeiß

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  • 09.04.: NRW stoppt vorerst Zahlung der Corona-Soforthilfe

    Anträge über die Seite Wirtschaft.NRW können weiterhin gestellt werden

    Die Zahlung der NRW-Soforthilfe 2020 für Solo-Selbstständige und Kleinstbetriebe wird vorerst gestoppt.

    Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie teilt mit:

    Die Zahlung der NRW-Soforthilfe 2020 für Solo-Selbstständige und Kleinstbetriebe wird vorerst gestoppt. Das entschied das Wirtschaftsministerium (MWIDE) in Abstimmung mit dem Landeskriminalamt am Mittwochabend. Nach ersten Hinweisen auf Fake-Webseiten, die in Suchergebnissen prominent platziert waren, hatte das MWIDE am Dienstag Strafanzeige wegen Betrugs erstattet.
     
    Das LKA hatte daraufhin mit der Zentral- und Ansprechstelle für Cyberkriminalität die Ermittlungen aufgenommen und das Ministerium gestern Abend über erste Ergebnisse informiert. Demnach haben Betreiber mit gefälschten Antragsformularen Daten abgefischt und diese mutmaßlich für kriminelle Machenschaften genutzt. Daraufhin hatte das Land die Bezirksregierungen angewiesen, die weitere Auszahlung der Gelder auszusetzen. In den kommenden Tagen wird die Ermittlergruppe ihre Recherchen fortsetzen, um betrügerische Anträge zu identifizieren.
     
    Die Antragstellung ist davon nicht berührt: Kleinunternehmer und Selbstständige können weiterhin die NRW-Soforthilfe beantragen. Cyberexperten von Wirtschaftsministerium und LKA raten erneut dringend, dafür ausschließlich die offizielle Internetseite zu nutzen: https://soforthilfe-corona.nrw.de. Offizielle Webseiten des Landes enden stets auf der Endung „.nrw“ oder „.nrw.de“.
     
    Antragsteller, die auf Ihre Überweisung warten, bitten wir um Verständnis und etwas Geduld. Das Ministerium wird zeitnah über die weitere Entwicklung informieren.

    Quelle: Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie NRW Stand 09.04.2020

  • 08.04.: Klarstellung KZVWL – Zinsen bei Antrag auf Ratenzahlung / Stundung / Vorabzahlung

    Mit dem Schreiben vom 31.03.: „Zahlungen der KZVWL im Überblick und Umgang mit den wirtschaftlichen Auswirkungen von SARS-COV-2 / COVID 19“ der KZVWL wurde im Antrag auf Ratenzahlung / Stundung / Vorabzahlung dargestellt, dass der Antragsteller sich mit einer Berechnung einer Verzinsung in Höhe von 6 Prozentpunkten p.a. über den jeweiligen Basiszinssatz des § 247 BGB einverstanden (vergl. §10 Abs. 7 der Satzung der KZVWL) einverstanden erklärt.

    WICHTIG: Hiervon rückt die KZVWL im Schreiben vom 03.04.2020 wie folgt ab:

    Mit Sonderrundschreiben vom 31.03.2020 haben wir Sie darüber informiert, dass die KZVWL zur Bewältigung von kurzfristigen Liquiditätsproblemen auch das Instrument „Stundung / Ratenzahlung und Vorabzahlungen“ anbietet. Das beigefügte Formular enthält dabei einen Hinweis auf diesbezügliche Zinszahlungen nach § 10 Abs. 7 der Satzung der KZVWL. In diesem Zusammenhang möchten wir nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass derartige Zinszahlungen bei einer Vereinbarung zur Stundung bzw. Ratenzahlung und Vorabzahlung, die ab April 2020 geschlossen werden, nicht anfallen. Diese Regelung gilt zunächst befristet bis zum 31.12.2020.

    Quelle: KZVWL

  • 07.04.: Information zur Stundung von Beiträgen, Mahnverfahren und Kündigungen innerhalb der privaten Krankvollversicherung am Beispiel der Allianz.

    1.) Wie geht die APKV mit Zahlungsschwierigkeiten der Kunden um?

    Bei Zahlungsschwierigkeiten verursacht durch das Coronavirus und den damit verbundenen Einschränkungen soll für die Kunden der APKV kurzfristig Abhilfe geschaffen werden. Das Betriebsgebiet erhält in diesem Kontext von der APKV die Möglichkeit, Beiträge zu stunden. Das Betriebsgebiet wird im Dialog mit dem Kunden prüfen, wie die APKV hier am besten unterstützen kann. Während der Stundung gilt weiterhin der Versicherungsschutz. Es soll zunächst auf konkrete Nachweise verzichtet werden.

    Ab dem 01.04.2020 gilt für vor dem 08.03.2020 abgeschlossene Verträge die unter Frage 2 dargestellte, gesetzliche Regelung.

    Neben der gesetzlichen Regelung bleibt es weiterhin möglich, mit dem Kunden für ihn günstigere Lösungen im Einzelfall zu prüfen/zu vereinbaren.

    2.) Ist eine Stundung von Beiträgen in der HKV (inkl. Zusatzbausteine und PPV) möglich? Für welchen Zeitraum können Beiträge gestundet werden? Welche Unterlagen werden benötigt? Welche weiteren Kulanzmaßnahmen sind für diese Zielgruppe vorgesehen?

    Der Gesetzgeber räumt den HKV-Kunden sowie den KT- und PPV-Kunden ab dem 01.04.2020 die Möglichkeit der Leistungsverweigerung für vor dem 08.03.2020 geschlossene Verträge ein. Das bedeutet, dass die Kunden ihre Beiträge zur HKV, KT und PPV nicht bezahlen müssen und dennoch unverändert Anspruch auf die vereinbarten Versicherungsleistungen haben. Voraussetzung für das Leistungsverweigerungsrecht ist, dass der Kunde aufgrund der Corona-Krise seine Versicherungsprämien nicht mehr bezahlen kann und sich hierauf beruft.

    Das Leistungsverweigerungsrecht gilt zunächst bis zum 30.06.2020, wobei die Möglichkeit der Verlängerung durch den Gesetzgeber besteht. Jeder Kunde, welcher sich auf Corona-bedingte Einbußen beruft, kann die Stundung zunächst bis zum 30.06.2020 ohne weitere Nachweise erhalten.

    Nach Ablauf dieses sog. Moratoriums müssen die nicht bezahlten Beiträge nachbezahlt werden. Über welchen Zeitraum diese Nachzahlung erfolgen muss, wird derzeit innerhalb der APKV geklärt. Es ist aber nicht vorgesehen, dass die Nachzahlung in einem Betrag und sofort nach dem Ablauf des Moratoriums erfolgen muss. Während des Moratoriums müssen sämtliche Mahnverfahren ausgesetzt werden und es erfolgt keine Umstellung in den Notlagentarif. Ausnahme: Vertrag erfüllt vor dem 01.04.2020 bereits die Voraussetzungen der Umstellung in den Notlagentarif, d.h. Mahnverfahren wurde vollständig durchlaufen und Zahlungsrückstand in ausreichender Höhe bestand bereits vor dem 01.04.2020. In diesem Fall ist der Zahlungsrückstand nicht auf die Corona-Krise zurückzuführen.

    Die Verbraucherzentrale NRW hat im Internet einen Musterbrief hinterlegt, damit sich Verbraucher auf das Moratorium berufen können.

    Quelle: Allianz Krankversicherung AG

  • 07.04.: Son­der­zah­lun­gen jetzt steu­er­frei – Anerkennung für Beschäftigte in der Corona-Krise

    In der Corona-Krise werden Sonderzahlungen für Beschäftigte bis zu einem Betrag von 1.500 Euro im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt.

    Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

    Freundliche Worte an der Ladentheke und Beifall für das medizinische Personal sind ein schöner Ausdruck unserer Verbundenheit in dieser schweren Zeit. Aber wir wollen mehr tun, um die Helferinnen und Helfer angemessen zu würdigen. Eine Reihe von Unternehmen hat bereits angekündigt, das Engagement ihrer Beschäftigten mit Sonderzahlungen zu belohnen, andere werden diesem Vorbild sicherlich folgen. Das Bundesfinanzministerium stellt nun sicher, dass diese Prämien ohne den Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen bei den Beschäftigten ankommen. 100-prozentigen Einsatz in dieser Zeit wollen wir 100-prozentig belohnen.

    Bundesfinanzminister Scholz

    Mit der Steuer- und Beitragsfreiheit der Sonderzahlungen wird die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise anerkannt.

    Quelle: Bundesministerium für Finanzen

  • 03.04.: ZAHNARTZPRAXIS IM FOKUS: Rechtliche Einschätzung zur Patientenbehandlung während der SARS-CoV2-Pandemie durch Herrn Dr. Hendrik Zeiß – Fachanwalt für Medizinrecht.

    Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie auf die zahnärztliche Praxis

    1.) Aktuell kursieren zum Teil widersprüchliche Informationen darüber, welche Behandlungen in zahnärztlichen Praxen noch durchgeführt werden können/dürfen. Nachstehend soll für etwas Klarheit gesorgt werden. Die folgenden Informationen geben den aktuellen Stand (03.04.2020) wieder. Es existieren derzeit keine behördlichen Anordnungen zur generellen Schließung von zahnärztlichen Praxen oder zu einem generellen Verbot der Behandlung von Patienten. Die kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und die Bundeszahnärztekammer weisen in einer gemeinsamen Stellungnahme vom 31. März 2020 ausdrücklich darauf hin, dass angeordnete Praxisschließungen derzeit nicht zur Diskussion stehen. Vielmehr ist jeder Vertragszahnarzt gem. § 95 Abs. 3 S. 1 SGB V durch seine Zulassung zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet. § 8 Abs. 6 BMV-Z regelt, dass der Vertragszahnarzt die Behandlung eines Versicherten nur in begründeten Ausnahmefällen ablehnen darf.

    Ausnahmen von dem Grundsatz, die vertragszahnärztliche Praxis aufrechtzuerhalten, können sich nur durch behördlich angeordnete (einzelfallbezogene) Praxisschließungen oder in Ausnahmefällen in Abstimmung mit der zuständigen kassenzahnärztlichen Vereinigung ergeben.

    2.) Um einen Beitrag zur Eindämmung der Pandemie zu leisten und die zahnärztliche Versorgung aufrechtzuerhalten, gilt es, einzelfallbezogene Praxisschließungen durch behördliche Anordnungen zu vermeiden. Hierzu wiederum müssen Patientinnen und Patienten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter so gut wie möglich vor unnötigen Infektionsrisiken geschützt werden. Deshalb weisen KZBV und BZÄK in ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 31. März 2020 darauf hin, dass nach Abklärung und Ausschluss von besonderen Infektionsrisiken seitens des Patienten gemeinsam mit dem Patienten zu entscheiden ist, ob eine geplante Behandlung unter den derzeitigen Gegebenheiten wirklich erforderlich ist oder zunächst aufgeschoben werden kann.

    Die kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein und die Zahnärztekammer Nordrhein weisen in einer gemeinsamen Stellungnahme vom 29. März 2020 darauf hin, dass auf Ersuchen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW nur dringend erforderliche Behandlungen durchzuführen sind. Wann eine Behandlung in diesem Sinne dringend erforderlich ist, ist in Abstimmung zwischen dem Patienten und dem Zahnarzt unter Berücksichtigung möglicher Infektionsrisiken einzelfallbezogen festzustellen.

    Derzeit ergibt sich aus keiner seriösen Quelle der Hinweis, dass ausschließlich Notfallbehandlungen durchzuführen sind. Vielmehr können auch geplante Behandlungen durchgeführt werden. Die Zahnärztekammer Nordrhein empfiehlt, bei allen Patienten antiseptische Mundspülungen mit den im DAHZ-Leitfaden aufgeführten Mitteln einzusetzen. Ultraschall-Zahnsteinentfernungen und Airflow sollten vermieden und stattdessen, falls nötig, manuelle Scaler und Küretten verwendet werden.

    3.) In die Abwägung einzustellen sind neben der Risikolage auf Seiten des Patienten auch die möglichen Schutzmaßnahmen innerhalb der Praxis für das Personal und den Behandler.

    In diesem Zusammenhang erlangt der aktuelle Mangel an Schutzausrüstung nicht unerhebliche Bedeutung. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege weist auf ihrer Internetseite (25.03.2020) darauf hin, dass dann, wenn auf Grund eines Notfalls ein erkrankter Patient ohne hinreichende persönliche Schutzausrüstung behandelt werden muss und sich dadurch eine versicherte Person infiziert, seitens der Berufsgenossenschaft von einer Regressprüfung und Regressnahme Abstand genommen wird.

    Auch hieraus wird deutlich, dass Notfallpatienten mit COVID-19-Anamnese oder Verdachtsfälle mit deutlichen Symptomen nicht ohne Weiteres unbehandelt bleiben dürfen. Vielmehr muss in diesen Fällen versucht werden, die Notfallbehandlung unter Hinzuziehung vorhandener Schutzausrüstung im unbedingt notwendigen Umfang durchzuführen. Sollte dies nicht möglich sein, muss gemeinsam mit dem Patienten versucht werden, eine anderweitige Behandlungsmöglichkeit gefunden zu werden.

    Die jeweiligen kassenzahnärztlichen Vereinigungen versuchen in Abstimmung mit den zuständigen Ministerien, Behandlungszentren an Universitäts-Zahnkliniken, Kliniken mit einer Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie-Abteilung und Kliniken mit einem zahnmedizinischen Fachbereich zu organisieren, die zentral die Behandlung von Notfällen bei COVID-19-Patienten oder Verdachtsfällen übernehmen.

    4.) Abgesehen von den für alle Unternehmen geltenden Hilfen (Erweiterung der Möglichkeit zur Beantragung von Kurzarbeitergeld, verlorene Zuschüsse, vergünstige Kredite) existiert derzeit kein speziell auf zahnärztliche Praxen bezogener Rettungsschirm. Dies beanstandete die Bundeszahnärztekammer zuletzt in einer Pressemitteilung vom 2. April 2020, in der darauf hingewiesen wurde, dass das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz Zahnärzte unverständlicher Weise nicht unterstützt. Die Bundeszahnärztekammer fordert insoweit den Gesetzgeber dringend auf, umgehend zu handeln.

    5.) Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass eine anlasslose Schließung der zahnärztlichen Praxis jedenfalls bei bestehender vertragszahnärztlicher Zulassung aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht kommt. Nimmt man den Appell des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW, die Sicherstellung der zahnärztlichen Versorgung aufrecht zu erhalten, ernst, so kann dies nicht nur bedeuten, Patientinnen und Patienten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor unnötigen Infektionsrisiken zu schützen, sondern auch durch die Durchführung von Behandlungen, die notwendige wirtschaftliche Grundlage für das Fortbestehen der zahnärztlichen Praxis sicherzustellen.

    Demnach ist der Einschätzung der KZBV und BZÄK zu folgen, wonach Zahnarzt und Patient unter Berücksichtigung der Risikolage gemeinsam entscheiden müssen, ob Behandlungen durchgeführt werden oder nicht. Zeigt der Patient keine Krankheitssymptome, gehört er keiner besonderen Risikogruppe an, ist er nicht aus einem Risikogebiet eingereist und verfügt der Zahnarzt über ausreichende persönliche Schutzausrüstung für sich  und sein Personal, so können auch geplante Behandlungen, insbesondere chirurgische Eingriffe, bei denen keine oder nur geringe Aerosole entstehen, durchgeführt werden.

    Dies ist unsere Auffassung unter Bewertung aller derzeit verfügbaren seriösen Informationen. Wir können nicht ausschließen, dass diese Einschätzung in der derzeitigen Situation kurzfristig zu überdenken ist.

    Autor:

    Rechtsanwalt Dr. Hendrik Zeiß

    Fachanwalt für Medizinrecht

    Fachanwalt für Versicherungsrecht

    Post: Elisabethstraße 6, 44139 Dortmund

    Telefon: 0231 58 97 88 15

    Telefax: 0231 58 97 88 90         

    zeiss@ehlers-feldmeier.de

    Rechtsanwälte: Ehlers & Feldmeier Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB

    Sitz: Dortmund

    AG Essen: PR 4085

    www.ehlers-feldmeier.de

    Stand: 03.04.2020

  • 02.04.: Versorgungswerke – Beitragsanpassung und/oder Beitragsstundung

    Führt der durch die Corona-Krise bedingte Umsatzausfall zu finanziellen Schwierigkeiten, kann auch eine Anpassung oder Stundung der Beiträge zum Versorgungswerk geprüft werden.

    Die Versorgungswerke handhaben das Thema Beitragsanpassung/-stundung aufgrund der Corona-Pandemie unterschiedlich. Wie empfehlen, Kontakt zu Ihrem Versorgungswerk aufzunehmen und sich über die Optionen beraten zu lassen.

    Die Kontaktdaten der Versorgungswerke finden Sie hier:

    Versorgungswerke für Zahnärzte

    Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte

    Gartenstr. 63, 72074 Tübingen
    Postfach 26 49, 72016 Tübingen
    Tel.: 07071 201-0, Fax: 07071 26934
    www.bwva.de

    Bayerische Ärzteversorgung

    Denninger Str. 37, 81925 München
    Postanschrift: 81919 München
    Tel.: 089 9235-6, Fax: 089 9235-8767
    www.bayerische-aerzteversorgung.de

    Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin

    Klaus-Groth-Straße 3, 14050 Berlin
    Tel.: 030 939358-0, Fax: 030 939358-222
    www.vzberlin.org

    Versorgungswerk der Zahnärztekammer Hamburg

    Weidestraße 122 b, 22083 Hamburg
    Postfach 76 12 76, 22062 Hamburg
    Tel.: 040 733405-0, Fax: 040 733405-9999
    www.zahnaerzte-hh.de

    Hessische Zahnärzte-Versorgung

    Lyoner Str. 21, 60528 Frankfurt
    Tel.: 069 2443721-0, Fax: 069 2443721-20

    Versorgungswerk der Zahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern

    Weidestraße 122b, 22083 Hamburg
    Postfach 76 12 67, 22062 Hamburg
    Tel.: 040 733405-0, Fax: 040 733405-9999
    www.zaekmv.de

    Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Niedersachsen

    Zeißstr. 11 a, 30519 Hannover
    Postfach 81 06 61, 30506 Hannover
    Tel.: 0511 83391-250, Fax: 0511 83391-206
    www.avw-nds.de

    Versorgungswerk der Zahnärztekammer Nordrhein

    Am Seestern 8, 40547 Düsseldorf
    Postfach 10 51 32, 40042 Düsseldorf
    Tel.: 0211 59617-0, Fax: 0211 59617-11
    www.vzn-nordrhein.de

    Versorgungsanstalt bei der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz

    117-er Ehrenhof 3, 55118 Mainz
    Tel.: 06131 96550-0, Fax: 06131 96550-50

    Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes

    Faktoreistr. 4, 66111 Saarbrücken
    Postfach 100 262, 66002 Saarbrücken
    Tel.: 0681 4003-0, Fax: 0681 4003-330
    www.aerztekammer-saarland.de

    Zahnärzteversorgung Sachsen

    Schützenhöhe 11, 01099 Dresden
    Tel.: 0351 8066-360, Fax: 0351 8066-366
    www.zahnaerzte-in-sachsen.de

    Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt

    – Geschäftsstelle –
    Zeißstr. 11 a, 30519 Hannover
    Postfach 81 01 31, 30501 Hannover
    Tel.: 040 733405-80 Fax: 040 733405-86
    www.zahnaerztekammer-sah.de

    Versorgungswerk der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein

    Westring 496, 24106 Kiel
    Tel.: 0431 260926-40, Fax: 0431 260926-45

    Versorgungswerk der Landeszahnärztekammer Thüringen

    Barbarossahof 16, 99092 Erfurt
    Tel.: 0361 74320, Fax: 0361 7432-240
    www.lzkth.de

    Versorgungswerk der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe

    Auf der Horst 30, 48147 Münster
    Postfach 88 43, 48047 Münster
    Tel.: 0251 5070, Fax 0251 507419
    www.vzwl.de

    Versorgungswerke für Ärzte

    Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte

    Gartenstr. 63, 72074 Tübingen
    Postfach 26 49, 72016 Tübingen
    Tel.: 07071 201-0, Fax: 07071 26934
    www.bwva.de

    Bayerische Ärzteversorgung

    Denninger Str. 37, 81925 München
    Postanschrift: 81919 München
    Tel.: 089 9235-6, Fax: 089 9235-8767
    www.bayerische-aerzteversorgung.de

    Berliner Ärzteversorgung

    Potsdamer Str. 47, 14163 Berlin
    Postfach 146, 14131 Berlin
    Tel.: 030 816002-21, Fax: 030 816002-40
    www.vw-baev.de

    Ärzteversorgung Land Brandenburg

    Ostrower Wohnpark 2, 03046 Cottbus
    Postfach 100 135, 03001 Cottbus
    Tel.: 0355 780200, Fax: 0355 7802030
    www.aevlb.de

    Versorgungswerk der Ärztekammer Bremen

    Schwachhauser Heerstr. 24, 28209 Bremen
    Postfach 10 77 29, 28077 Bremen
    Tel.: 0421 3404-270, Fax: 0421 3404-279
    www.aekhbvw.de

    Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg

    Stadthausbrücke 12, 20355 Hamburg
    Tel.: 040 227196-0, Fax: 040 227196-96
    www.vwaek.hamburg

    Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen

    Mittlerer Hasenpfad 25, 60598 Frankfurt am Main
    Tel.: 069 97964-0, Fax: 069 97964-599
    www.versorgungswerk-laekh.de

    Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Koblenz

    Bubenheimer Bann 12, 56070 Koblenz
    Tel.: 0261 947637-0, Fax: 0261 947637-98
    www.ve-koblenz.de

    Ärzteversorgung Mecklenburg-Vorpommern

    Gutenberghof 7, 30159 Hannover
    Postfach 120, 30001 Hannover
    Tel.: 0511 70021-0, Fax: 0511 70021-125
    www.aevm.de

    Ärzteversorgung Niedersachsen

    Gutenberghof 7, 30159 Hannover
    Postfach 120, 30001 Hannover
    Tel.: 0511 70021-0, Fax: 0511 70021-125
    www.aevn.de

    Nordrheinische Ärzteversorgung

    Tersteegenstr. 9, 40474 Düsseldorf
    Postfach 10 39 53, 40030 Düsseldorf
    Tel.: 0211 4302-0, Fax: 0211 4302-1348
    www.naev.de

    Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes

    Faktoreistr. 4, 66111 Saarbrücken
    Postfach 100 262, 66002 Saarbrücken
    Tel.: 0681 4003-0, Fax: 0681 4003-330
    www.aerztekammer-saarland.de

    Sächsische Ärzteversorgung

    Dr.-Külz-Ring 10, 01067 Dresden
    Tel.: 0351 88886-102, Fax: 0351 88886-410
    www.saev.de

    Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt

    Gutenberghof 7, 30159 Hannover
    Postfach 120, 30001 Hannover
    Tel.: 0511 70021-0, Fax: 0511 70021-125
    www.aevs.de

    Versorgungswerk der Ärztekammer Schleswig-Holstein

    Bismarckallee 14-16, 23795 Bad Segeberg
    Postfach 11 06, 23781 Bad Segeberg
    Tel.: 04551 803 900, Fax: 04551 803 939
    www.vaesh.de

    Ärzteversorgung Thüringen

    Im Semmicht 33, 07751 Jena-Maua
    Postfach 100 619, 07706 Jena
    Tel.: 03641 614-0, Fax: 03641 614-249
    www.laek-thueringen.de

    Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Trier

    Balduinstr. 10-14, 54290 Trier
    Tel.: 0651 170886-0, Fax: 0651 170886-66
    www.ve-trier.de

    Ärzteversorgung Westfalen-Lippe

    Scharnhorststr. 44, 48151 Münster
    Postfach 59 03, 48135 Münster
    Tel.: 0251 5204-0, Fax: 0251 5204-149
    www.aevwl.de

  • 01.04.: Kommentar: Schutzschirm für Ärzte

    Ausgleichszahlungen durch das COVID-19 Krankenhausentlastungsgesetz

    Am 28.03.2020 trat unter anderen das COVID-19 Krankenhausentlastungsgesetz in Kraft. Für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Medizinischen Versorgungszentren und Psychotherapeuten gibt es danach zwei Möglichkeiten, Ausgleichzahlung für einen Umsatzrückgang infolge der Pandemie zu erhalten:

    1. § 87 a Abs. 3 b) SGB V sieht Ausgleichzahlungen für extrabudgetäre Leistungen nach § 87 a Abs. 3 Satz 5 und 6 SGB V vor. Voraussetzung für die Geltendmachung einer solchen Ausgleichzahlung ist ein pandemiebedingter Rückgang des Gesamthonorars im Vergleich zum Vorjahresquartal um mehr als 10 Prozent. Andere pandemiebedingte Entschädigungen sind anzurechnen.
    2. § 87 b Abs. 2 a) SGB V sieht für den Fall eines pandemiebedingten Fallzahlrückgangs in einem die Fortführung der Praxis gefährdenden Umfang vor, dass die KV im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen geeignete Regelungen zur Fortführung der Praxis vorzusehen hat.

    Während die erste Regelung noch konkret greifbar ist, ist die zweite Regelung abstrakt gehalten. Hintergrund ist, dass die Gesamtvergütung unverändert bleibt und trotz eines zu erwartenden Rückgangs der Gesamtfallzahl vollständig auszuschütten ist. Wie die Verteilung auf der Ebene der KVen erfolgt, ist von den Trägern der Selbstverwaltung zu regeln. Dabei wird § 87 b Abs. 2 a) SGB V zur Anwendung kommen. Relevant werden die Regelungen erstmals im Zuge der Abrechnung für das 2. Quartal 2020.

    Rechtsanwalt Dr. Hendrik Zeiß

    Fachanwalt für Medizinrecht

    Fachanwalt für Versicherungsrecht

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    Quelle: Kanzlei Ehlers & Feldmeier Stand: 01.04.2020

  • 01.04.: KBV: Schutzschirm für Praxen beschlossen

    Das Gesetz zum Ausgleich finanzieller Belastungen in Gesundheitseinrichtungen infolge von COVID-19 hat heute den Bundesrat passiert. Es enthält auch Umsatzgarantien für Praxen von niedergelassenen Ärzten und Psychotherapeuten. 

    Ziel des Gesetzes ist es, die ambulante Versorgung der Bevölkerung während der Coronavirus-Pandemie auch bei reduzierter Inanspruchnahme durch Patienten zu sichern und drohende Praxisschließungen abzuwenden. Es enthält zugleich umfangreiche Finanzhilfen für den Krankenhaus- und Pflegebereich.

    Höhe der MGV bleibt unverändert

    Für den ambulanten Bereich sieht das Gesetz vor, dass die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) trotz reduzierter Leistungsmenge im regulären Umfang ausgezahlt wird. Die Krankenkassen müssen also genauso viel Geld für die Versorgung der Patienten bereitstellen wie zu „normalen“ Zeiten. 

    Voraussetzung für eine Ausgleichszahlung ist eine Fallzahlminderung in einem Umfang, die die Fortführung der Arztpraxis gefährden würde. Die Entscheidung darüber, wann eine solche Fallzahlminderung vorliegt, haben die Kassenärztlichen Vereinigungen im Benehmen mit den Krankenkassen zu treffen. 

    Die Entscheidung hat sich an dem Ziel zu orientieren, die gesamte MGV an die Vertragsärzte und -psychotherapeuten auszuzahlen. In den Honorarverteilungsmaßstäben sind entsprechende Regelungen für den Ausgleich vorsehen. 

    Ausgleich für extrabudgetäre Leistungen

    Ärzte und Psychotherapeuten haben zudem Anspruch auf eine Ausgleichszahlung für extrabudgetäre Leistungen wie Früherkennungsuntersuchungen und ambulante Operationen. Dafür muss allerdings der Gesamtumsatz ihrer Praxis (EGV und MGV) um mindestens zehn Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal sinken und die Fallzahl zurückgehen.  

    Durch die Entschädigungen sind die Honorarverluste in der EGV zu 90 Prozent auszugleichen. Zudem ist geregelt, dass Ausgleichszahlungen mit Entschädigungen, die beispielsweise nach dem Infektionsschutzgesetz bei einer angeordneten Quarantäne gezahlt werden, verrechnet werden müssen. 

    Gassen: Umsatzverlust nicht nur durch weniger Fälle

    KBV-Vorstandschef Dr. Andreas Gassen lobt, dass die Bundesregierung schnell reagiert und ein Hilfspaket für den Gesundheitsbereich geschnürt hat. Allerdings dürften sinkende Fallzahlen nicht allein das Kriterium sein, ob eine Praxis eine Ausgleichzahlung erhalte, sagte er den PraxisNachrichten. 

    Auch abgebrochene oder reduzierte Behandlungen führen Gassen zufolge zu Umsatzrückgängen. „Die Praxen haben aufgrund der Corona-Pandemie alle Hände voll zu tun. Trotzdem wird ihr Umsatz sinken, weil sie bestimmte Leistungen aktuell einfach nicht abrechnen können, nicht zuletzt deshalb, weil sie ihre Patienten vor einer Infektion mit dem Coronavirus schützen wollen“, erläuterte der KBV-Vorstandsvorsitzende. 

    Gassen fordert eine Klarstellung im Gesetz. Die Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten, die mit großem Engagement die Versorgung der Patienten aufrechterhalten und alles tun, um eine weitere Ausbreitung des Virus zu verlangsamen, müssen sich darauf verlassen können, dass ihnen finanziell geholfen wird. 

    Hinweis: Bitte beachten Sie, dass Ihre Kassenärztliche Vereinigung darüber entscheidet, ob Ihnen im Einzelfall ein Ausgleichsanspruch zusteht. Hierzu benötigt sie teilweise auch die Zustimmung der Krankenkassen

    Quelle: KBV Stand: 27.03.2020

  • 01.04.: WICHTIGE GESETZESÄNDERUNG: Lohnfortzahlung bei Arbeitsverboten und Schließung von Betreuungseinrichtungen –

    Der Umgang mit einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers ist hinlänglich bekannt. Was geschieht jedoch, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie nicht arbeiten darf, oder wegen mangelnder Betreuungsmöglichkeiten für ein Kind nicht arbeiten kann?

    § 56 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) regelt, dass ein Arbeitnehmer in diesem Fall (ebenso wie im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit) für längstens sechs Wochen einen Anspruch auf Lohnfortzahlung hat. Dem Arbeitgeber sind jedoch die ausgezahlten Beträge auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde zu erstatten.

    Voraussetzung für den Erstattungsanspruch ist gem. § 56 Abs. 1 IfSG, dass der Arbeitnehmer einem Verbot der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn gegen den Arbeitnehmer eine behördliche Quarantäneanordnung ergeht. Gem. § 56 Abs. 1a) IfSG besteht der Anspruch auch dann, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen aufgrund einer behördlichen Anordnung geschlossen sind und der Arbeitnehmer ein Kind bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres selbst betreut, weil er keine andere Betreuungsmöglichkeit hat. In diesem Fall beträgt die Entschädigung jedoch nur 67 Prozent des Verdienstausfalls und maximal 2.016 € für jeden vollen Monat.

    Rechtsanwalt Dr. Hendrik Zeiß

    Fachanwalt für Medizinrecht

    Fachanwalt für Versicherungsrecht

    Post: Elisabethstraße 6, 44139 Dortmund

    Telefon: 0231 58 97 88 15

    Telefax: 0231 58 97 88 90         

    Mail: czasch@ehlers-feldmeier.de

    Rechtsanwälte: Ehlers & Feldmeier Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB

    Sitz: Dortmund

    AG Essen: PR 4085

    Stand: 01.04.2020

  • 31.03.: NRW-BANK Fragen und Antworten rund um die Corona-Krise

    Alle Prozesse rund um die Corona-Krise sind sehr dynamisch. Die NRW.BANK hat bereits diverse Programmänderungen umgesetzt und arbeitet darüber hinaus mit Hochdruck an weiteren programmbezogenen Hilfsmaßnahmen – in enger Abstimmung mit dem Land. Aktualisierungen finden Sie regelmäßig unter www.nrwbank.de/corona.

    Was ist, wenn sich meine Situation erst durch die Corona-Krise geändert hat, die Hausbank aber meine wirtschaftliche Situation prüfen möchte (die jetzt natürlich schlecht ist)?

    Für die Kreditvergabe entscheidend ist die Situation Ihres Unternehmens vor dem 28.2.2020. Hiermit wird gewährleistet, dass Ihr Unternehmen nicht auf Basis der derzeitigen Lage beurteilt wird. Andersherum geht es aber bei den derzeitigen Förderangeboten nicht darum, Unternehmen, die bereits vor der Corona-Krise Liquiditätsprobleme hatten zu unterstützen.

    Wie kann man in dieser Situation einen Kredit aufnehmen, wenn man nicht absehen kann, wann die Corona-Krise vorüber ist?

    Ob ein Kredit für Sie derzeit sinnvoll ist, lässt sich leider nicht pauschal beantworten – einerseits, weil niemand den weiteren Verlauf der Krise voraussagen kann, andererseits hängt dies von der Situation Ihres Unternehmens ab. Bitte prüfen Sie eine mögliche Kreditaufnahme intensiv im Gespräch mit Ihrem Bankberater und/oder Steuerberater. Erstellen Sie einen Liquiditätsplan: Überlegen Sie genau, welche Kosten Sie in den nächsten Monaten haben werden und welche Einnahmen dem in einem Worst-Case-Szenario gegenüberstehen. Daraus ergibt sich Ihr Liquiditätsbedarf.

    Wie sind die Laufzeiten?

    Die Produktdetails entnehmen Sie gerne der Produktseite www.nrwbank.de/universalkredit. Wir haben im Zuge der Corona-Krise verschiedene zusätzliche Laufzeitvarianten im NRW.BANK.Universalkredit eingeführt. Zur Überbrückung des Liquiditätsbedarfs wurden folgende ergänzende Laufzeitvarianten eingeführt:

    • endfällige Darlehen mit 2 und 4 Jahren Laufzeit
    • Ratendarlehen mit 3, 4 und 5 Jahren Laufzeit mit der optionalen Möglichkeit von 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren

    Warum beträgt die Haftungsfreistellung nicht 100%?

    Weil eine Haftungsfreistellung von 100 % beihilferechtlich derzeit nicht zulässig ist. Die NRW.BANK hat die Bedingungen ihres NRW.BANK.Universalkredits bereits attraktiver gestaltet und übernimmt nun schon für Betriebsmittelkredite ab dem ersten Euro auch 80 Prozent neben den bisherigen 50 Prozent des Risikos. An weiteren Unterstützungsmaßnahmen sowie Prozessvereinfachungen wird gearbeitet.

    Direktbanken beantworten keine Anfragen, Banken vor Ort sind teilweise geschlossen, Banken vergeben nur Darlehen an bestehende Kunden. Wo kann ich den NRW.BANK.Universalkredit überhaupt beantragen?

    Die NRW.BANK arbeitet im Hausbankenverfahren. Das heißt, der NRW.BANK.Universalkredit kann grundsätzlich über jede Sparkasse, Volks- bzw. Raiffeisenbank sowie die privaten Banken bei der NRW.BANK beantragt werden. Eine direkte Beantragung bei der NRW.BANK ist nicht möglich. Die Entscheidung ob eine Hausbank Fördermittel vergibt, liegt bei ihr – ebenso wie die Entscheidung über die Gewährung des Kredits.

    Was, wenn die Sicherheiten für einen Kredit nicht ausreichen?

    Reichen die Sicherheiten nicht aus, bedeutet das für die Hausbank ein höheres Risiko. Um ihr die Kreditzusage dennoch zu erleichtern, stellt die NRW.BANK die Hausbank bei einigen Förderprogrammen von einem Teil des Risikos frei – beim NRW.BANK.Universalkredit beispielsweise zu 50% oder im Rahmen der CoronaKrise bei Betriebsmittelfinanzierungen zu 80%. Alternativ können bei der Bürgschaftsbank NRW Ausfallbürgschaften beantragt werden

    Was ist, wenn die Hausbank den Finanzierungswunsch ablehnt?

    Ein Rechtsanspruch auf die Vergabe von öffentlichen Fördermitteln besteht nicht. Unabhängig davon sollten Unternehmen nach den Gründen der Ablehnung fragen. Liegt er in nicht ausreichenden Sicherheiten, können Haftungsfreistellungen oder öffentliche Bürgschaften helfen.

    In Bayern gibt es die Soforthilfe Corona/Direktkredite. Warum gibt es diese nicht in NRW? Wann kommen diese in NRW?

    Am 19. März 2020 hat die Landesregierung Hilfen beschlossen. Mit einem Sondervermögen von rund 25 Milliarden Euro spannt die Landesregierung einen NRW-Rettungsschirm von historischer Größe und es gibt weitere Soforthilfen. https://www.wirtschaft.nrw/pressemitteilung/wirtschaftsgipfel-landesregierungsagt-nrw-rettungsschirm-zu-sondervermoegen-von-25

    Warum gibt es keine zinslosen Darlehen?

    Die Zinssätze des NRW.BANK.Universalkredits werden tagesaktuell anhand des Marktzinses festgelegt und bemessen sich nach der Preisklasse. Das nennt man risikogerechtes Zinssystem.

    Gerade in Krisenzeiten sind Haftungsfreistellungen aber das wichtigere Mittel, um die Kreditvergabe durch die Hausbanken zu erleichtern – denn durch Haftungsfreistellungen wird das Kreditausfallrisiko der Hausbanken verringert. Bei dem zinsgünstigen NRW.BANK.Universalkredit übernehmen wir deshalb für Betriebsmittelbedarf im Rahmen der Krise nun 80% zusätzlich zu den bisherigen 50% des Ausfallrisikos. Zudem haben wir den hierfür notwendigen Mindestkreditbetrag ausgesetzt. Die für Hausbanken besonders attraktiven Bedingungen gelten also ab dem ersten Euro, wovon vor allem kleine Firmen profitieren.

    Was genau ist ein risikogerechtes Zinssystem?

    Unternehmen und Hausbank vereinbaren einen individuellen Zinssatz für das Förderdarlehen. Bonität des Unternehmens und Besicherung des Darlehens sind dabei die entscheidenden Faktoren für die Höhe des Zinssatzes. So spiegeln die Zinsen die individuellen Ausfallrisiken des Darlehens wider. Die Zinsen sind risikogerecht. Mittels des risikogerechten Zinssystems besteht also die Möglichkeit den Zinssatz individuell für das zu fördernde Unternehmen festzulegen.

    Weitere Informationen finden Sie unter: www.nrwbank.de/konditionen

    Warum variiert der Zinssatz und ist er nicht viel zu hoch?

    Der Zinssatz wird wie beschrieben nach dem risikogerechten Zinssystem ermittelt und kann daher in Abhängigkeit von der Bonität des Unternehmens und der zur Verfügung gestellten Sicherheiten variieren. Besonders ungünstig sind die Kreditbedingungen für Kleinunternehmen, die bisher keine feste Hausbank samt dortiger Kreditlinie haben. Ihnen bleibt am Markt nur ein Kontokorrentkredit mit entsprechend hohen Zinsen. Förderkredite sind im Vergleich dazu in der Regel in jeder Preisklasse günstiger

    Wo und wie gibt es Zuschüsse?

    Bund und Land unterstützen in der Corona-Krise kleine und mittlere Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Solo-Selbstständige, Freiberufler und Gründer. Das Soforthilfeprogramm Corona des Bundes sieht für Kleinunternehmen direkte Zuschüsse in Höhe von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro vor. Die Landesregierung stockt das Programm noch einmal auf und unterstützt über die NRW-Soforthilfe 2020 Unternehmen mit 10 bis 50 Beschäftigten mit 25.000 Euro. Damit das Geld so schnell wie möglich fließt, können Betroffene elektronische Antragsformulare seit dem 27.3.2020 online auf der Seite soforthilfe-corona.nrw.de finden. Weitere Informationen gibt es unter www.wirtschaft.nrw/corona. Die NRW.BANK darf Zuschüsse gemäß ihrer Satzung nur gewähren, soweit ihr die dafür erforderlichen Mittel vom Gewährträger, dem Land NRW, erstattet werden.

    Kann ich einen Zuschuss mit einem Förderkredit kombinieren?

    Das Land NRW stellt Solo-Selbstständigen, Freiberuflern und Unternehmen in Abstimmung mit der Bundesregierung Hilfen von bis zu 25.000 Euro in Aussicht. Dabei handelt es sich um eine Nothilfe bzw. einen Zuschuss, den man per Definition nicht zurückzahlen muss. Dieser Zuschuss kann grundsätzlich und zur weiteren Stärkung der Liquidität mit einem Förderkredit der NRW.BANK oder der Förderbank des Bundes – der KfW – kombiniert werden.

    Welche Unterlagen benötige ich zur Antragstellung bei der Hausbank?

    Alle erforderlichen Unterlagen erhalten Sie bei Ihrer Hausbank. Sie können diese aber auch vorab auf www.nrwbank.de/universalkredit herunterladen. Klicken Sie dort auf den Reiter „Formulare, Merkblätter und Service“, und in diesem Reiter auf den Punkt „Formulare und Merkblätter“. Von den dort angebotenen Formularen brauchen Sie zur Antragstellung bei der Hausbank die folgenden:

    • Erklärung des Endkreditnehmers
    • Erklärung staatliche Zuwendungen
    • De-minimis-Beihilfen – Erklärung
    • NRW.BANK.Universalkredit – Anlage zum Refinanzierungsantrag

    Beim Ausfüllen der Formulare hilft Ihnen ggf. auch Ihre Hausbank. Falls Sie eine Bürgschaft der BÜRGSCHAFTSBANK NRW beantragen möchten, finden Sie die entsprechende Anlage ebenfalls dort.

    Gibt es Branchenausschlüsse beim NRW.BANK.Universalkredit?

    Für Unternehmen aus dem Sektor Fischerei / Aquakultur ist eine Antragstellung ausgeschlossen. Ebenso können Unternehmen aus dem Bereich der Primärerzeugung einiger landwirtschaftlicher Erzeugnisse nicht mit dem Universalkredit gefördert werden.

    Gibt es beim Universalkredit Mindestkreditbeträge/Höchstbeträge?

    Ein Mindestbetrag ist nicht festgelegt. Der Höchstbetrag beträgt 10 Mio. €

    Gibt es Unterstützung für Privatpersonen? Deckt der NRW.BANK.Universalkredit auch Lebenshaltungskosten?

    Nein, eine Finanzierung von Privatpersonen durch den NRW.BANK.Universalkredit ist nicht möglich. Lebenshaltungskosten können nur indirekt gedeckt werden. Dies ist der Fall, wenn der Unternehmer die Lebenshaltungskosten aus seinem Unternehmerlohn zahlt, den er der Firma entnimmt, die wiederum förderfähig ist.

    Wie muss ich vorgehen, um eine Förderung zu erhalten?

    Die meisten öffentlichen Förderprogramme können Sie bei Ihrer Hausbank – also einer Bank oder Sparkasse Ihrer Wahl – beantragen. Üblicherweise ist Ihre kontoführende Bank oder Sparkasse Ihre Hausbank. Über diese werden die Fördermittel später auch zugesagt und Ihnen ausgezahlt. Schauen Sie sich dazu auch unseren Erklärfilm zum Hausbankenverfahren an.

    Kann ich auch als landwirtschaftliches Unternehmen über die Hausbank einen Förderkredit der NRW.BANK in Anspruch nehmen?

    Landwirtschaftliche Unternehmen nutzen am besten die speziellen Angebote der Landwirtschaftlichen Rentenbank (LR). Die LR bietet Darlehen zur Liquiditätssicherung für Unternehmen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und des Weinbaus an, die unter den Folgen der Corona-Krise leiden. Betroffene Unternehmen können Darlehen aus dem Programm „Liquiditätssicherung“ in Anspruch nehmen, wenn sie ihrer Hausbank mitteilen, inwiefern der Liquiditätsbedarf durch die Corona-Krise ausgelöst wurde. Die LR bietet die Liquiditätssicherungsdarlehen zu ihren besonders günstigen „TopKonditionen“ an. Bei den Förderdarlehen der LR sind die Kreditanträge an die Hausbank zu richten. Weitere Informationen zum Liquiditätssicherungsprogramm finden Sie unter www.rentenbank.de in der Programminformation 1/2020.

    Wann ist die telefonische Erstberatung der NRW.BANK erreichbar?

    Sie erreichen das Service-Center der NRW.BANK von Montag bis Donnerstag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr sowie am Freitag von 08:00 Uhr bis 17:30 Uhr.
    Wir bitten um Verständnis, wenn Ihr Anruf aufgrund des aktuell immens hohen Aufkommens im Moment nicht unmittelbar angenommen werden kann und bitten, die entstehenden Wartezeiten zu entschuldigen.

    Wie unterstützt das Land NRW Sportvereine?

    Das Land NRW stellt Sportvereinen einen Hilfsfonds für existenzielle Notlagen zur Verfügung. Vereine können ihren Liquiditätsbedarf beim Landessportbund NRW per E-Mail anmelden: Vereinsnotfall@lsb.nrw.Darüber hinaus ist eine konkrete Ausgestaltung der Förderung derzeit noch nicht bekannt. Nähere Infos unter: https://www.lsb.nrw/medien/news/artikel/videobotschaft-von-stefan-klett-undandrea-milz

    Wie unterstützt das Land NRW freischaffende Künstler*Innen?

    Das Land unterstützt professionelle freischaffende Künstler*Innen mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss von jeweils max. EUR 2.000 für Honorarausfälle. Antragsbearbeitende Stellen sind die Bezirksregierungen. Details hier: https://www.mkw.nrw/presse/Soforthilfe_Kultur_Weiterbildung
    Antrag hier: https://www.mkw.nrw/system/files/media/document/file/2020-03-20Antrag%20Sofortprogramm.pdf

    Können sich Unternehmen in Corona-Schwierigkeiten auch eine Beratung fördern lassen?

    Das Bundesamt für Ausfuhrkontrolle und Wirtschaft (BAFA) unterstützt mit dem Beratungsprogramm „Unternehmerisches Know how“ auch Unternehmen in Schwierigkeiten. Es sind max. EUR 3.000 Beratungskosten förderfähig. Davon können 90%, max. EUR 2.700 für die Inanspruchnahme eines qualifizierten Beraters als Zuschuss erstattet werden. Weitere Informationen: https://www.bafa.de/DE/Wirtschafts_Mittelstandsfoerderung/Beratung_Finanzierun g/Unternehmensberatung/unternehmensberatung_node.html

    Wird beim NRW.BANK.Universalkredit von den Unternehmen eine persönliche Bürgschaft verlangt, obwohl die NRW.BANK eine Haftungsfreistellung gibt?

    Beides hat zunächst nichts miteinander zu tun: Die NRW.BANK gibt die Haftungsfreistellung gegenüber der Hausbank ab. Sie geht damit gegenüber der Hausbank ins Risiko und haftet für den vereinbarten prozentualen Anteil des Kredits. Das sorgt dafür, dass auch Unternehmen Zugang zu einem Darlehen erhalten, denen dieser sonst verwehrt wäre.

    Es ist und bleibt aber ein Kredit, den das Unternehmen entsprechend der vereinbarten Konditionen zurückzahlen muss. Bei Personengesellschaften haftet der Unternehmer ohnehin voll und unbegrenzt für alle Verbindlichkeiten – bei Kapitalgesellschaften wird diese Haftung über eine persönliche Bürgschaft herbeigeführt. Die Hausbank entscheidet selbst darüber, ob sie von ihrer Möglichkeit Gebrauch macht, eine solche Bürgschaft einzuholen, da sie ja auch selber zu einem Teil ins Risiko geht. Hierbei geht es insbesondere darum, dass auch der Unternehmer einer Kapitalgesellschaft mit seiner persönlichen Haftung deutlich macht, dass er selber an den Erfolg der Geschäftsidee glaubt. Das ist im Übrigen auch der Unterschied zu einer Finanzierung mit Eigenkapital: Hier geht der Investor (der auch eine Bank oder Sparkasse sein kann) mit ins unternehmerische Risiko.

    Können die Corona-Hilfsprogramme von KfW und NRW.BANK miteinander kombiniert werden?

    Ja, zum jetzigen Zeitpunkt können sie das.

    Kann auch Selbstständigkeit im Nebenerwerb gefördert werden?

    Im NRW.BANK.Universalkredit werden nur im Haupterwerb tätige Unternehmen und Freiberufler gefördert.

    Tilgungsaussetzungen

    In allen Fällen, in denen ein Fördernehmer und seine Hausbank eine Tilgungsaussetzung für erforderlich halten, um eine schwierige Liquiditätssituation – ausgelöst durch die Coronakrise – zu überbrücken, kann die Hausbank diese für das Jahr 2020 bei der NRW.BANK beantragen. Das gilt nicht nur für gewerbliche Kunden, sondern für das gesamte Angebot an Förderkrediten, das im Hausbankverfahren läuft. Tilgungsaussetzungen können erstmals für den Leistungstermin Ende April beantragt werden.

    Quelle: NRW Bank Stand: 31.03.2020

  • 29.03.: Lohnfortzahlung bei Kinderbetreuung

    Das BMAS hat sich am 15. März zur Frage der Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer geäußert, die aufgrund der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können:


    Nach geltender Rechtslage können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Betreuung ihrer Kinder für einen kurzen Zeitraum ohne Lohneinbußen ihrem Arbeitsplatz fernbleiben. Voraussetzung ist, dass sie ihre Kinder nicht anderweitig betreuen können (z.B. Ehepartner, Nachbarschaft). Auf die Betreuung durch Großeltern sollte verzichtet werden, da ältere Menschen erheblich durch das Virus gefährdet sind und deren Gesundheit besonders geschützt werden sollte. Diese rechtliche Möglichkeit nach § 616 BGB ist allerdings nach derzeitiger Rechtslage auf wenige, in der Regel zwei bis drei Tage, begrenzt. Außerdem kann § 616 BGB durch den Arbeitsvertrag oder einen Tarifvertrag abbedungen werden.


    Das BMAS bittet angesichts der akuten Lage zu pragmatischen, unbürokratischen und einvernehmlichen Lösungen zu kommen, die nicht zu Lohneinbußen führen und die Möglichkeiten der Lohnfortzahlung im Betreuungsfall eher großzügig auszugestalten. Zumindest in der ersten Woche sollte aufgrund der akut notwendigen zwingenden Betreuung von Kindern keine Lohnminderung erfolgen. Wo möglich, könnten auch Homeoffice-Lösungen oder flexible Arbeitszeitregelungen dazu beitragen, die aktuelle Situation zu bewältigen. Arbeitnehmer könnten auch die Möglichkeit wahrnehmen, über Zeitausgleiche (z.B. Überstundenabbau) oder kurzfristige Inanspruchnahme von Urlaub, die Betreuung ihrer Kinder im Anschluss an die ersten Tage sicherzustellen.


    Das BMAS prüft aktuell intensiv Wege, wie unzumutbare Lohneinbußen im Falle zwingend notwendiger Kinderbetreuung vermieden werden können. Diese Prüfung schließt den gesamten Zeitraum der behördlich angeordneten Schließung von Schulen und Kitas ein. BMAS und BMWi wollen möglichst schnell gemeinsam mit den Sozialpartnern tragfähige rechtliche Lösungen entwickeln.

    Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 15.03.2020

    Dem Vernehmen nach ist nunmehr folgende Regelung geplant:


    In das Infektionsschutzgesetz wird ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas aufgenommen. Er soll von Sorgeberechtigten von Kindern bis zum 12. Lebensjahr gelten, wenn sie ihre Kinder aufgrund der Schließung selbst betreuen müssen und daher ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können.

    Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

  • 27.03.: Abmilderung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie durch Erteilung von Vollmachten

    Die Einschränkungen des öffentlichen Lebens durch die COVID-19-Pandemie können dazu führen, dass Unternehmen, die nicht unmittelbar von Betriebsschließungen betroffen sind, mittelbar durch den Ausfall von Führungskräften in Schwierigkeiten geraten. Auch im privaten Bereich kann es zu Schwierigkeiten kommen, wenn Personen, welche sich in häuslicher Quarantäne befinden oder auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe jeglichen Kontakt zu anderen Personen vermeiden, dringende geschäftliche Angelegenheiten erledigen müssen. Hier kann die Erteilung von Vollmachten helfen.

    Viele Geschäfte des täglichen Lebens können auf Grund privatschriftlicher Individual- oder Generalvollmachten durch einen Bevollmächtigten erledigt werden. Einige Institutionen, wie z.B. Kreditinstitute, akzeptieren häufig einfache privatschriftliche Vollmachten nicht. Hier helfen häufig von den Kreditinstituten zur Verfügung gestellte spezielle Bankvollmachten weiter. Diese können allerdings in der Regel nur bei dem jeweiligen Kreditinstitut Verwendung finden.

    Einige Rechtsgeschäfte können allerdings ausschließlich auf Grund von notariellen Vollmachten vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere für jegliche Formen von Grundstücksgeschäften (Veräußerung, Erwerb oder Belastung von Grundstücken) oder verschiedene gesellschaftsrechtliche Vorgänge (z.B. Erwerb oder Veräußerung von GmbH-Geschäftsanteilen).

    Zwar können beurkundungsbedürftige Rechtsgeschäfte auch durch einen zunächst vollmachtlosen Vertreter vorgenommen werden. Das Geschäft ist dann jedoch so lange schwebend unwirksam, bis es durch den Vollmachtgeber in notarieller Form genehmigt wird.

    Die Erteilung notarieller Vollmachten kann somit helfen, vielen Problemen vorzubeugen. Der Vorteil einer notariellen Vollmacht besteht auch darin, dass die Vollmacht nicht nur die Möglichkeit eröffnet, notariell beurkundungsbedürftige Rechtsgeschäfte zu tätigen, sondern auch Bankvollmachten und privatschriftliche Vollmachten ersetzt. Zudem kann der Notar von einer Vollmacht mehrere Ausfertigungen erteilen, so dass Originale an verschiedene Stellen übergeben werden können, ohne dass jeweils neue Vollmachten erteilt werden müssten. Die Erteilung einer notariellen Vollmacht kann somit ein wirksames Instrument sein, um Nachteile auf Grund von Einschränkungen durch die COVID-19-Pandemie abzumildern.

    Quelle: HeilberufePlus-Partner:

    Rechtsanwalt Dr. Hendrik Zeiß

    Fachanwalt für Medizinrecht

    Fachanwalt für Versicherungsrecht

    Post: Elisabethstraße 6, 44139 Dortmund

    Telefon: 0231 58 97 88 15

    Telefax: 0231 58 97 88 90         

    Mail: czasch@ehlers-feldmeier.de

  • 27.03.: Liquiditätssicherung durch Factoring – Vorstand der Health AG informiert

    Der Vorstand der Health AG informiert: Sondermeldung zum Coronavirus

    Liebe Kunden der Health AG,

    die Corona-Situation hat sich im Laufe der letzten Tage weiter zugespitzt. Der Gesetzgeber verschärft Auflagen zum Schutze der Bevölkerung. Auch die Health AG unternimmt alles, um ihre Mitarbeiter/innen und deren Familien zu schützen und gleichzeitig unseren Kunden/innen einen bestmöglichen Service und auch Unterstützung in dieser für alle schwierigen Situation zu bieten.

    Ganz besonders wichtig ist uns die Aufrechterhaltung des geregelten Geschäftsbetriebes. Neben den dazu erforderlichen Maßnahmen in unserem Hause – fast das gesamte Geschäft kann dezentral vom Homeoffice aus abgewickelt werden – wird die Health AG alles daran setzen, den erfolgreichen Fortbetrieb Ihrer Praxis im Rahmen unserer Möglichkeiten zu unterstützen.

    Entsprechend unserer partnerschaftlichen Zusammenarbeit bietet die Health AG ab sofort folgende Leistungen an, damit Ihre Praxis vor wirtschaftlichen Schwierigkeiten geschützt werden kann:

    1.    Die Health AG wird auf Ihren Wunsch alle terminierten Auszahlungsvereinbarungen ohne zusätzliche Gebühren bis Ostern (bis zum 09.04.2020) auf Sofortauszahlung umstellen. Dies hat für Sie einen sofortigen, positiven Liquiditätseffekt.
     
    2.    Zusätzlich können wir Sie bei weiterem Liquiditätsbedarf auf Anfrage hin durch ein „Vorfälligkeitsfactoring“ unterstützen. Durch dieses Instrument kann bis zu einem durchschnittlichen Monatsumsatz (GOZ/GOÄ) zusätzliche freie Liquidität für die Praxis gewonnen werden. Diese Aktion ist unbefristet und gilt bis auf Widerruf.

    3.    Eine weitere Entlastungsmöglichkeit für Ihre Praxis: Die Health AG ist eine der wenigen Factoring-Anbieterinnen, die in ausgesuchten Bundesländern das KZV-Factoring übernehmen kann.

    Bitte melden Sie sich bei Ihrem/r Ansprechpartner/in, um diese Leistungen unbürokratisch und schnell zu erhalten. Ein vereinfachtes Antragsformular bekommen Sie über Ihren Kundenmanager oder als Neukunde/in über Frau Katrin Sommer, Tel.: +49 40 524 709-181.

    Bitte reichen Sie uns Ihre Rechnungsanlagen per Upload-Funktion im Kundenportal ein. Die Nutzung des Kundenportals stellt nicht nur einen datensicheren und nachhaltigen Übermittlungsweg dar, sondern ermöglicht zum Schutz unserer Mitarbeiter/innen die komplette Bearbeitung Ihrer Abrechnung im Homeoffice.

    Wir hoffen, Ihnen mit unseren Sondermaßnahmen in diesen schwierigen Zeiten helfen zu können.

    Bleiben Sie gesund!

    Ihre Health AG
    Uwe Schäfer und Gerd Adler

  • 26.03. Kompakt – vollständiger Fahrplan zur Kurzarbeit

    Kurzarbeit ist aktuell ein großes Thema in vielen Zahn- und Humanmedizinischen Praxen, stellt aber die beteiligten Akteure vor große Herausforderungen.


    Von der Entscheidung bis zum Abrechnung und Zahlung des Kurzarbeitergeldes gibt es Arbeitsschritte, die bedacht und koordiniert werden wollen.


    Unser Netzwerkpartner, Sonntag – Mühlenschmidt – Hiddemann | Steuerberater in Partnerschaft haben uns hierzu eine Anleitung mit Erläuterungen und Aufgabenliste zur Verfügung gestellt, die hier als Download zur Verfügung steht.

    Quelle: Kanzlei Sonntag – Mühlenschmidt – Hiddemann Stand: 26.03.2020

  • 26.03.: Weitere Fragen und Antworten zur Soforthilfe in NRW!

    Bis wann kann ich meinen Antrag stellen?

    Anträge sind bis spätestens 30.04.2020 zu stellen.

    Ist die Unternehmensform relevant (e.K., GbR, GmbH)?

    Die Unternehmensform und die entsprechende Registereintragung sind im Rahmen der Antragstellung anzugeben.

    Muss der Zuschuss versteuert werden?

    Der Zuschuss wird als Betriebseinnahme versteuert. Der Antragsteller ist gehalten, den Zuschuss in seiner Steuererklärung für 2020 aufzunehmen. 

    Wie schnell wird ausgezahlt?

    Zunächst wird ein elektronischer Bescheid übermittelt. Die Soforthilfe wird anschließend von der regional zuständigen Bewilligungsbehörde (Bezirksregierung) nach Prüfung des Antrags unmittelbar auf das Konto des Antragstellers überwiesen. Bitte haben Sie Verständnis, dass die Geschwindigkeit der Auszahlung von vielen Faktoren abhängig ist. Wir bemühen uns um eine schnelle und sofortige Auszahlung.

    Auszahlungen können nur bis zum 30.06.2020 erfolgen.

    Wie muss ich den Antrag einreichen – online oder per Post?

    Das Antragsverfahren ist ausschließlich medienbruchfrei digital durchführbar. Bitte den Antrag nicht ausdrucken. Weitere Details finden Sie oben. Diejenigen, die keinen Zugang zu digitalen Medien haben, erhalten Hilfe bei den örtlichen Kammern und Behörden.

    Reicht das Geld für alle?

    Ja. Bund und Land sind darauf eingerichtet, dass alle Unternehmen mit den vorgenannten wirtschaftlichen und finanziellen Problemen das Programm in Anspruch nehmen können.

    Wenn man mehrere Unternehmen hat, kann man für jedes der Unternehmen einen Zuschuss bekommen?

    Sollte es sich um ein verbundenes Unternehmen handeln, ist hinsichtlich des Finanzierungsengpasses nur auf das Gesamtunternehmen abzustellen. Wird der Zuschuss auch für Nebenerwerbs-Selbstständige gezahlt:

    Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten sind nur antragsberechtigt, wenn sie mit ihrer selbstständigen Tätigkeit das Haupteinkommen erzielen.

    Ist eine Mehrfachförderung möglich?

    Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Hilfen ist zulässig, soweit dadurch keine Überkompensation eintritt.

    Wird geprüft, ob dem Antragsteller die Hilfe auch wirklich zugestanden hat und wenn nein, muss die Hilfe dann ggfls. zurückgezahlt werden?

    Der Antragsteller versichert im Formular, dass er alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsge­treu gemacht hat. Falsche Angaben, die zu einer unberechtigten Inanspruchnahme der Leistung führen, sind Subventionsbetrug. Die Leistung muss dann nicht nur zurückgeführt werden, es kann dann zu einer strafrechtlichen Verfolgung kommen. Der Antragsteller ist gehalten, den Zuschuss in seiner Steuererklärung für 2020 aufzunehmen. Da dem Antrag die Steuernummer bzw. die Steuer-ID beizufügen ist, hat das Finanzamt die Möglichkeit, die Plausibilität der Inanspruchnahme im Nachhinein zu überprüfen.
     
    Der Zuschuss wird als sogenannte Billigkeitsleitung ausgezahlt. Auch im Falle einer Überkompensation (z.B. durch Versicherungsleistungen oder andere Fördermaßnahmen) muss die erhaltene Soforthilfe zurückgezahlt werden.

    Muss nachgewiesen werden wofür der Zuschuss eingesetzt wird?

    Nein, ein solcher Nachweis muss nicht erbracht werden.

    Darf der Zuschuss genutzt werden um Bankkredite zu bedienen oder zu beantragen?

    Der Zuschuss kann genutzt werden, um finanzielle Engpässe, wie z.B. Bankredite, Leasingraten, Mieten usw., zu bedienen. Der nach dem Antragsverfahren übermittelte Bescheid kann auch bei der Bank vorgezeigt werden. Er gilt als Nachweis, dass das Land den Zuschuss auszahlen wird. 

    Müssen private Rücklagen aufgebraucht werden, bevor der Zuschuss beantragt werden kann?

    Um den Zuschuss zu erhalten muss in Folge der Corona-Krise ein massiver finanzieller Engpass entstanden sein, durch den laufende Verpflichtungen wie Mietzahlungen, Leasingraten, Kredite und weitere Kosten nicht bedient werden können. Private Rücklagen, wie z.B. die Lebensversicherung, müssen nicht aufgebraucht werden, um den Zuschuss zu beantragen. Bitte beachten Sie in jedem Fall die o.g. Kriterien für Antragsteller.

    Ich habe mein Unternehmen in Nordrhein-Westfalen, wohne aber in einem anderen Bundesland – Kann ich den Zuschuss erhalten?

    Wenn der Zuschuss für das Unternehmen beantragt wird, weil dieses in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt, kommt es lediglich auf den Hauptsitz des Unternehmens an.

    Wie ist der Antrag zu stellen, wenn das Unternehmen zum Referenzzeitpunkt im Vorjahr noch nicht gegründet war?

    Diese Frage befindet sich derzeit in Klärung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

    Wie sieht das Formular aus?

    Hier können Sie ein Muster des Antragsformulars einsehen. Bitte haben Sie Verständnis, dass sich das Antragsformular noch geringfügig verändern kann. Der Abstimmungsprozess mit dem Bund läuft noch.

    Quelle: Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen Stand: 26.03.2020

  • 26.03.: NRW-Soforthilfe 2020

    Um den Schaden für Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen in Folge der Corona-Krise abzufedern, hat der Bund ein Soforthilfeprogramm Corona aufgelegt. Die Landesregierung hat beschlossen, das Angebot des Bundes 1:1 an die Zielgruppen weiterzureichen und dabei zusätzlich den Kreis der angesprochenen Unternehmen noch um die Gruppe der Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten zu erweitern.

    Wir arbeiten an dem elektronischen Antragsverfahren. ​Die Website mit den elektronischen Antragsformularen wird am Freitag (27. März 2020) im Laufe des Tages online gehen. Der Link wird Ihnen hier zur Verfügung gestellt. Bitte haben Sie bis dahin noch ein wenig Geduld.

    Wer wird gefördert?

    Anträge können von gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen, Solo-Selbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen, mit bis zu 50 Beschäftigten (umgerechnet auf Vollzeitkräfte) gestellt werden, die im Haupterwerb

    • wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen/Freiberufler/Selbstständige tätig sind,
    • ihren Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen haben und
    • ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 1. Dezember 2019 am Markt angeboten haben,

    Was wird gefördert?

    Die Unternehmen sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässe, u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä., sowie dem Erhalt von Arbeitsplätzen durch einen Zuschuss unterstützt werden. (Zur Reduzierung von Personalkosten gibt es das Kurzarbeitergeld)
     
    Voraussetzung: erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Dies wird angenommen, wenn

    • sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr ergibt. Rechenbeispiel: Durchschnittlicher Umsatz Januar bis März 2019: 10.000 Euro, aktueller Umsatz März 2020: 5.000 Euro

    oder

    • der Betrieb auf behördliche Anordnung wegen der Corona-Krise geschlossen wurde

    oder

    • die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass) 

    Die Soforthilfe gilt für Antragsteller, die zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten waren, aber danach in Folge des Ausbruchs von COVID-19 Schwierigkeiten hatten oder in Schwierigkeiten geraten sind.

    Wie hoch ist die Förderung?

    Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses. Sie ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt für drei Monate:

    • 9.000 Euro für antragsberechtigte Solo-Selbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,
    • 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,
    • 25.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten 

    Wie wird die Zahl der Beschäftigten gezählt?

    Stichtag für die Berechnung der Mitarbeiterzahl ist der 31.12.2019. Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitbeschäftigte:
     
    Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
    Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
    Mitarbeiter über 30 Stunden & Auszubildende = Faktor 1
    Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
     
    Der/Die Unternehmer/in selbst ist mitzuzählen.

    Wie funktioniert das Antragsverfahren?

    Das Antragsverfahren funktioniert vollständig digital. Antragsteller können ihren Antrag online auszufüllen und absenden. Sie erhalten im Anschluss eine automatisierte Eingangsbestätigung. Alle Anträge werden nach Eingangsdatum bearbeitet.
     
    Der Link zum Antragsverfahren wird am Freitag hier und den Webseiten der fünf Bezirksregierungen (Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster) zur Verfügung gestellt.

    Wichtiger Hinweis

    Wichtiger Hinweis: Bitte senden Sie Ihren Antrag nicht postalisch oder per Mail an das Wirtschaftsministerium oder die Bezirksregierungen. Diese werden nicht bearbeitet. Ausgedruckte Anträge können nicht verarbeitet werden.

    Welche Informationen werden für die Antragstellung benötigt?

    • Zur Identifikation ist ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, usw.) erforderlich.
    • Im Rahmen des Antrags ist die Handelsregisternummer oder eine andere Registernummer (soweit vorhanden) sowie das zugehörige Amtsgericht anzugeben.
    • Außerdem werden die Steuernummer des Unternehmens und die Steuer-ID eines der Eigentümer abgefragt.
    • Informationen zur Bankverbindung (IBAN + Kreditinstitut) des Firmenkontos für die Auszahlung.
    • Abgefragt werden außerdem die Art der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit (sog. Wirtschaftszweigklassifikation). Weitere Informationen hier.
    • Im Rahmen des Antrags wird die Anzahl der Beschäftigten abgefragt. Hilfestellung bei der Berechnung der Vollzeitbeschäftigten s. oben. 

    Hinweis: Nordrhein-Westfalen fördert nach der Kleinbeihilfen Regelung des Bundes. Eine sogenannte De-Minimis-Erklärung ist nicht erforderlich.
     
    Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Antragssteller/die Antragsstellerin an Eides statt versichert, alle Angaben im Antragsformular nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht zu haben.

    Quelle: Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen Stand: 26.03.2020

  • 25.03.: Eckpunkte „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“ – Bitte genau lesen! –

    Sachverhalt:
    Es gibt erheblichen Bedarf für unbürokratische Soforthilfe zugunsten von Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständigen und Angehörigen der Freien Berufe, die in der Regel keine Kredite erhalten und über keine Sicherheiten oder weitere Einnahmen verfügen.

    • Finanzielle Soforthilfe (steuerbare Zuschüsse) für Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten.
      • Bis 9.000€ Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
      • Bis 15.000€ Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
    • Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 % reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden. 
    • Voraussetzung: wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Unternehmen darf vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein. Schadenseintritt nach dem 11. März 2020.
    • Antragstellung: möglichst elektronisch; Existenzbedrohung bzw. Liquiditätsengpass bedingt durch Corona sind zu versichern.
    • Technische Daten: Mittelbereitsstellung durch den Bund (Einzelplan 60); Bewirtschaftung durch BMWi, Bewilligung (Bearbeitung der Anträge, Auszahlung und ggfs. Rückforderung der Mittel durch Länder/Kommunen; Rechtsgrundlage: Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020. Kumulierung mit anderen Beihilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, aber auch mit bestehenden de – minimis-Beihilfen grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen. Bei der Steuerveranlagung für die Einkommens – oder Körperschaftsteuer im kommenden Jahr wird dieser Zuschuss gewinnwirksam berücksichtigt.
    • Programmvolumen: bis zu 50 Mrd.€ bei maximaler Ausschöpfung von 3 Mio. Selbständigen und Kleinstunternehmen über 3+2 Monate. Nicht verwendete Haushaltsmittel fließen in den Haushalt zurück.

    Quelle: Bundesministerium der Finanzen Stand 23.03.2020

  • 25.03.: Checkliste zur Corona-Pandemie

    Unser HeilberufePlus Partner Kanzlei Sonntag, Mühlenschmidt, Hiddemann hat uns eine hervorragende Checkliste zur Corona-Pandemie zur Verfügung gestellt. Diese ist nicht nur für Mediziner sondern ganz allgemein für Selbstständige gedacht. Einige wenige Punkte sind somit nicht explizit relevant für Ärzte und Zahnärzte.

    Quelle: IWW Stand 23.03.2020

  • 24.03.: Vereinbarung Kurzarbeit (Word-Dokument)

    Unsere HeilberufePlus-Partner hat uns eine Mustervereinbarung zur Kurzarbeit zur Verfügung gestellt. Welche wir nachfolgend als Download Ihnen zur Verfügung stellen:

    Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um einen Musteretwurf handelt und dieser keine persönliche Beratung ersetzt. . Wir haben uns bei der Erstellung große Mühe gegeben. Trotz alledem können wir keinerlei Haftung dafür übernehmen, dass das jeweilige Dokument für den von Ihnen angedachten Anwendungsbereich geeignet ist. Somit kann für diesen Entwurf auch keine persönliche Haftung übernommen werden.

    Sie erreichen unseren HeilberufePlus Partner unter:

    Rechtsanwalt und Notar Dr. Hendrik Zeiß

    Fachanwalt für Medizinrecht

    Fachanwalt für Versicherungsrecht

    Post: Elisabethstraße 6, 44139 Dortmund

    Telefon: 0231 58 97 88 15

    Telefax: 0231 58 97 88 90         

    Mail: zeiss@ehlers-feldmeier.de

    Stand: 24.03.2020

  • 24.03.: Dialog (ehemalig Generali) bestätigt Versicherungsschutz Berufshaftpflicht

    Sind Ärzte, die unter­stüt­zend tätig sind, ver­si­chert?

    Aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus sind viele Ärzte bereit, unterstützend tätig zu werden, zum Beispiel als Vertreter in Praxen oder auch in der Beratung von Patienten. Sind diese im Rahmen der Arzthaftpflichtversicherung der Dialog versichert?

    Das Dialog Heilwesen-Team bestätigt konsequent den Versicherungsschutz im Arzthaftpflichtgeschäft.

    Die Dia­log Deckungs­zu­sage für Ärzte im Detail

    Bestätigung für bei der Dialog Versicherung AG unter Quarantäne gestellte versicherte Niedergelassene Ärzte
    Im Rahmen der Vertragsbedingungen und des dokumentierten Versicherungsumfanges besteht Versicherungsschutz für den Vertreter sofern keine anderweitige Deckung besteht. Der Versicherungsschutz ist zeitlich bis zu dem Zeitpunkt begrenzt, an dem der Versicherungsnehmer wieder ärztlich tätig wird.

    Ebenfalls besteht Versicherungsschutz für unterstützende Maßnahmen außerhalb der Praxis, zum Beispiel für telefonische medizinische Beratungen, Beratungen per Video-Chat sowie Tests und Probeentnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2).

    Sofern die unterstützenden Maßnahmen im Rahmen einer hoheitlichen Tätigkeit erfolgen, ist der Versicherungsschutz auf die Regressnahme in Fällen grober Fahrlässigkeit beschränkt.


    Bestätigung für bei der Dialog Versicherung AG versicherte Ärzte, die lediglich des Restrisiko oder gelegentliche außerdienstliche Tätigkeiten abgesichert haben
    Im Rahmen der Vertragsbedingungen besteht Versicherungsschutz als Praxisvertreter für Tätigkeit in der Praxis des zu vertretenden Arztes, sofern keine anderweitige Deckung besteht. Der Versicherungsschutz ist zeitlich bis zu dem Zeitpunkt begrenzt, an dem Praxisinhaber wieder ärztlich tätig wird.

    Im Folgenden wie oben.


    Bestätigung für Niedergelassene Ärzte, die unterstützend tätig werden
    Im Rahmen der Vertragsbedingungen und des dokumentierten Versicherungsumfanges besteht Versicherungsschutz als Praxisvertreter, sofern keine anderweitige Deckung besteht. Der Versicherungsschutz ist zeitlich bis zu dem Zeitpunkt begrenzt, an dem der zu vertretende Arzt wieder ärztlich tätig wird.

    Im Folgenden wie oben.

    Bestätigung für bei der Dialog Versicherung AG versicherte Privatkliniken oder vergleichbare Einrichtungen
    Sofern eine bei der Dialog versicherte Privatklinik oder vergleichbare Einrichtung auf Anordnung, Empfehlung oder Veranlassung der zuständigen Stellen benötigte Kapazitäten für die Betreuung von Corona-Patienten und Notfall-Patienten zur Verfügung stellt, besteht Versicherungsschutz im Rahmen der Vertragsbedingungen für die persönliche, gesetzliche Haftpflicht der versicherten Ärzte , des medizinischen Personals sowie für das Betriebsstättenrisiko (Organisation, Hygiene, Pflege).
    Versichert ist die Behandlung und Betreuung der mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) infizierten Patienten, von Notfall-Patienten sowie Quarantäne-Maßnahmen.

    Anfrage nach Versicherungsschutz im Nachhinein
    Das Dialog Heilwesen-Team bietet auch im Nachhinein Versicherungslösungen an, mit dem Hinweis „Frei von bekannten Schäden“.

    Quelle: Dialog Versicherung AG Stand: 24.03.2020

    Anfrage nach Versicherungsschutz im Nachhinein
    Das Dialog Heilwesen-Team bietet auch im Nachhinein Versicherungslösungen an, mit dem Hinweis „Frei von bekannten Schäden“.


    Ihre Ansprechpartner
    Das Dialog Heilwesen-Team steht mit langjährigem Spezial-Know-how Vertriebspartnern jederzeit zur Seite:

    Angebot, Antrag und Vertrag
    040 2865-3291

    Angebot und Underwriting
    heilwesen-angebote@dialog-versicherung.de

    Vertrag
    heilwesen@dialog-versicherung.de

  • 24.03.: HDI bestätigt Versicherungsschutz Berufshaftpflicht

    Versicherungsschutz für ärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Corona Virus (SARS-CoV-2)

    Wegen der rasch voranschreitenden Ausbreitung des Corona Virus (SARS-CoV-2) haben viele Ärztinnen und Ärzte ihre Bereitschaft erklärt, unterstützend tätig zu werden (z. B. als Vertreter in Arztpraxen oder in der
    Beratung von Patienten).

    In Bezug auf diese unterstützenden Tätigkeiten gilt für bei HDI berufshaftpflichtversicherte Ärztinnen und Ärzte das Folgende:

    • Setzt ein niedergelassener Arzt, der mit seinem medizinischen Personal
    unter Quarantäne gestellt wurde, in seiner Praxis einen Vertreter
    oder anderweitiges medizinisches Personal ein, besteht für diese
    Versicherungsschutz innerhalb der Berufshaftpflichtversicherung des
    niedergelassenen Arztes bei der HDI Versicherung AG.
    • Sollte dieser Versicherungsschutz des Praxisvertreters aus der Versicherung
    des Praxisinhabers nicht ausreichen, besteht Versicherungsschutz
    über jedweden Arzthaftpflichtvertrag des Vertreters bei der
    HDI Versicherung AG. Dies ist auch der Fall, wenn der Vertreter eine
    ausschließliche Absicherung des sog. Restrisikos vereinbart hat.
    • Dieser Versicherungsschutz gilt ebenso für unterstützende Maßnahmen
    von Ärzten (auch in der Weiterbildung) außerhalb von Praxen,
    also beispielsweise bei medizinischen Beratungen (auch telefonisch
    oder per Video-Chat) oder Probenentnahmen im Zusammenhang
    mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2.
    • Soweit die Leistungen im Rahmen einer hoheitlichen Tätigkeit erfolgen,
    gelten die Grundsätze der Staatshaftung. Der Versicherungsschutz
    ist dann beschränkt auf einen Rückgriff bei grob fahrlässigem
    Handeln.

    Diese Regelung gilt ab sofort und ohne gesonderte Bestätigung für alle bei der HDI Versicherung AG berufshaftpflichtversicherte Ärztinnen und Ärzte.

    Quelle: HDI Versicherung AG – HDI-Platz 1 – 30659 Hannover

    Stand: 24.03.2020

  • 21.03.: Coronavirus – Covid-19 & die Auswirkungen auf das Mietrecht

    Einleitung – Worum geht es?

    Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie, aufgrund derer sich insbesondere in Nordrhein-Westfalen der Coronavirus rasant ausbreitet, ergreifen Bundesregierung und Länder zu öffentlich-rechtlichen Instrumenten, die die Ausbreitung zum Schutz der Gesellschaft eindämmen soll.

    Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen gemäß § 28 Infektionsschutzgesetz (InfSG) in Verbindung mit landesrechtlichen Vorschriften und kommunalen Verordnungen, wie: die vollständige Schließung von Einzelhandelsgeschäften, Diskotheken/Clubs, Bars, Fitnessstudios, aber auch Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge, wie Schwimmbäder, Kulturzentren, Jugendzentren, sowie die Einschränkung der Öffnungszeiten für Restaurantbetriebe. Einzelne Städte haben bereits eine eingeschränkte Ausgangssperre erlassen. Diese betrifft z.B. öffentliche Orte.

    Die Dauer dieser Maßnahmen und öffentlich-rechtlichen Anordnungen ist derzeit in der Regel befristet, häufig bis zum 19.04.2020. Ungewiss ist, ob eine Verlängerung oder noch weitreichendere Maßnahmen notwendig werden. Bereits jetzt sind viele Unternehmen durch die Corona-Pandemie erheblich finanziell betroffen. Insbesondere aufgrund laufender Gewerbemietverträge trotz Betriebsschließungen- oder Einschränkungen der Öffnungszeiten drohen finanzielle Einbußen.

    1. Öffentlich-rechtliche Gebrauchsbeschränkung eines Mietobjekts – Kann der Mieter mindern?

    § 536 BGB berechtigt den Mieter zur Mietminderung, d.h. zur Befreiung der Entrichtung des Mietzinses, wenn die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache aufgehoben oder gemindert ist. Der Umfang der Minderung richtet sich nach dem Umfang und der Dauer der Beeinträchtigung oder Aufhebung der Gebrauchstauglichkeit.[1]

    Ob eine öffentlich-rechtliche Beschränkung einen Mangel an der Mietsache darstellt, der zur Mietminderung berechtigt, hängt davon ab, ob die konkrete Beschränkung durch öffentliche Maßnahme der Mietsache „anhaftet“ und ihre Ursache in der Beschaffenheit und Umwelt des Mietobjekts liegt oder, ob sie dem Betrieb anhaftet, d.h. die Ursache in betrieblichen Umständen oder in der Person des Mieters liegt.

    Bei den derzeitigen Geschäftsschließungen von bspw. Einzelhandel und Fitnessstudios, haftet die öffentlich-rechtliche Beschränkung dem Betrieb selbst an und nicht der Mietsache, weswegen ein Mangel des Mietobjekts verneint werden muss und eine Mietminderung in diesen Fällen ausscheidet. Solche sog. betriebsbezogenen Beschränkungen unterliegen dem Verwendungsrisiko des Mieters.[2] Hierfür spricht auch, dass dem Mieter aufgrund der öffentlich-rechtlichen Verfügung – die sich an den Betrieb richtet – ggf. staatliche Hilfen, wie Verdienstausfall zustehen können, die dem Vermieter nicht zustehen.

    Die Beurteilung hängt allerdings maßgeblich von dem konkreten Einzelfall ab, insbesondere von den vertraglichen Vereinbarungen und der öffentlich-rechtlichen Beschränkung. Es ist – jedenfalls derzeit – noch der Fall denkbar, dass eingeschränkte Ausgangssperren, die das Betretungsrecht für bestimmte Gebiete oder Orte einschränken, den Mieter als Betreiber eines Gewerbes nur mittelbar dadurch treffen, dass der Zugang zu dem Mietobjekt nicht mehr möglich ist. Diese Situation ist zumindest vergleichbar mit verkehrstechnischen Beschränkungen des Zugangs zu Gewerberäumen. Die Zugangsbeschränkung oder – Behinderung bei Gewerbe, dass auf Kundenverkehr angewiesen ist, stellt nach Rechtsprechung und Literatur grds. einen Mangel dar, u.a. auch, wenn diese durch nicht vom Vermieter ausgehenden Bauarbeiten hervorgerufen wird und können damit einen Minderungsanspruch begründen.

    Denkbar in Zukunft sind auch Änderungen der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an bestimmte Betriebe, die dazu führen, dass das Mietobjekt nachträglich mangelhaft wird. Beispielsweise für Apotheken. Wenn die Räume diesen neuen Anforderungen nicht genügen, können Minderungsansprüche bestehen.

    2. Fristlose Kündigung – Können die Parteien das Mietverhältnis wegen der öffentlich-rechtlichen Beschränkung fristlos kündigen?

    Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch des Mietobjekts ganz oder zum Teil nicht oder nur mangelhaft gewährt, so kann er das Mietverhältnis fristlos gemäß § 543 Abs.2 Ziff.1 BGB fristlos kündigen. Grundsätzlich muss der Mieter dem Vermieter vorher eine Frist zur Abhilfe setzen oder ihn abmahnen. Aber auch hierfür muss ein Mangel an der Mietsache bejaht werden, was bei öffentlich-rechtlichen Anordnungen gegen den Betrieb oder den Betreiber gerade nicht der Fall ist (s.o.). Entscheidend ist, ob die öffentlich-rechtliche Beschränkung die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache beeinträchtigt. Bei Schließungsanordnungen aufgrund der Corona-Pandemie ist dies nicht der Fall. Die Mietsache ist i.d.R. nach wie vor zu dem Betrieb des Gewerbes, z.B. eines Restaurants geeignet. Vielmehr sind es die Behörden, die den Betrieb untersagen oder einschränken.

    Daneben kann eine fristlose Kündigung nach den Grundsätzen des sog. Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB in Betracht kommen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und eine Vertragsanpassung nicht in Betracht kommt. Auch wenn als Vertragsgrundlage der Umstand, den Betrieb tatsächlich – nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften – betreiben zu können, angesehen werden kann, so ist zweifelhaft, dass diese durch die bislang nur befristeten öffentlich-rechtlichen Beschränkungen weggefallen ist. Das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung ist jedenfalls nicht endgültig zerstört, weshalb auch nach diesen Grundsätzen eine fristlose Kündigung ausscheiden dürfte.

    Für bereits geschlossene Mietverträge ohne bereits erfolgte Übergabe des Mietobjekts und zwischenzeitliche Anordnungen, bestimmte Betriebe geschlossen zu halten, kann über einen Rücktritt wegen Unmöglichkeit gemäß §§ 323 I, 326 V BGB nachgedacht werden. Allerdings ist die vertragliche Verpflichtung des Vermieters die Überlassung der Mietsache im vertragsgemäßen Zustand. Diese Pflicht kann der Vermieter trotz der öffentlich-rechtlichen Beschränkungen erfüllen. Ein Rücktrittsrecht scheidet in diesen Fällen aus.

    Ein Mieter, der aufgrund der Schließungsanordnung, der Beschränkung seines Betriebes oder des Ausbleibens von Kundschaft entweder finanzielle Einbußen erleidet und die Miete deswegen nicht zahlen kann, oder unberechtigte Mietminderungen vornimmt, riskiert allerdings eine berechtigte fristlose Kündigung des Vermieters aufgrund von Zahlungsverzug.

    Sowohl für Vermieter, als auch für Mieter ist es ratsam, sich für diese und weitere Rechtsfragen, die die aktuelle Situation mit sich bringt, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, fachliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

    [1] Schmidt/Futterer: Eisenschmid, Mietrecht Kommentar, 14. Aufl. 2019, § 536 Rnr. 1

    [2] Schmidt/Futterer: Eisenschmidt, Mietrecht Kommentar, 14. Aufl. 2019, § 536 Rnr. 79 mit Verweis auf: BGH WuM 1992, 313 = NJW-RR 1992, 267 u.a.

    Quelle: Rechtsanwälte: Ehlers & Feldmeier Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Elisabethstraße 6,
    44139 Dortmund Stand: 20.03.2020

  • 21.03.: Kurzarbeit II: Fragen und Antworten zu Kurzarbeit und Qualifizierung

    Was ist Kurzarbeitergeld?

    Die Agentur für Arbeit zahlt das Kurzarbeitergeld als teilweisen Ersatz für den durch einen vorübergehenden Arbeitsausfall entfallenen Lohn. Der Arbeitgeber wird dadurch bei den Kosten der Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entlastet. So können Unternehmen ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch bei Auftragsausfällen weiter beschäftigen. Das Kurzarbeitergeld hilft also, Kündigungen zu vermeiden.

    Welche Rahmenbedingungen müssen erfüllt sein, um Kurzarbeitergeld bekommen zu können?

    Kurzarbeitergeld kann grundsätzlich gewährt werden, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung oder zwischen Arbeitgeber und den betroffenen Beschäftigten eine arbeitsrechtliche Reduzierung der Arbeitszeit im Betrieb vereinbart wurde und damit ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall einhergeht. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
    • Der Arbeitsausfall beruht auf wirtschaftlichen Gründen oder auf einem unabwendbaren Ereignis (z.B. Hochwasser, behördliche Anordnung).
    • Der Arbeitsausfall ist unvermeidbar und der Betrieb hat alles getan, um ihn zu vermindern oder zu beheben (z.B. in bestimmten Grenzen Nutzung von Arbeitszeitguthaben).
    • Der Arbeitsausfall ist vorübergehender Natur. Das bedeutet, dass innerhalb der Bezugsdauer grundsätzlich wieder mit dem Übergang zur regulären Arbeitszeit gerechnet werden kann.
    • Der Arbeitsausfall wurde der Agentur für Arbeit angezeigt.
    • Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer setzt nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fort und es erfolgt keine Kündigung.
    • Der Arbeitsausfall ist erheblich. Das bedeutet, dass mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist.

    Gibt es in Krisenzeiten Erleichterungen bei den Regelungen für das Kurzarbeitergeld?

    Ja, die Erleichterungen für das Kurzarbeitergeld werden von der Bundesregierung durch Verordnung erlassen. Sie gelten befristet bis zum 31.12.2020. Die Voraussetzungen für den Zugang zur Kurzarbeit werden erleichtert und die Arbeitgeber von der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge entlastet.
    Dazu im Einzelnen:
    • Ein Betrieb kann bereits Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten im Betrieb von einem Arbeitsausfall betroffen sind. Diese Schwelle liegt bisher bei einem Drittel der Belegschaft.
    • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes wird vollständig verzichtet. Das bislang geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden.
    • Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen.
    • Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber für ihre kurzarbeitenden Beschäftigten allein tragen müssen, wird die Bundesagentur für Arbeit vollständig erstatten.
    • Für Bezieherinnen und Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld werden die Sozialversicherungsbeiträge nicht aus der Winterbeschäftigungs-Umlage, sondern auch aus Beitragsmitteln erstattet.

    Wie weise ich nach, dass für die Anzeige von Kurzarbeit wirtschaftliche Gründe vorliegen?

    Im Formular für die Anzeige des Arbeitsausfalls bei der örtlichen Agentur für Arbeit werden die Ursachen des Arbeitsausfalls ausführlich begründet. Das Formular enthält eine Erklärung des Arbeitgebers, dass die Angaben nach bestem Wissen gemacht wurden. Ist eine Betriebsvertretung vorhanden, muss diese den Angaben des Arbeitgebers zustimmen oder eine gesonderte Stellungnahme abgeben.

    Für wen gilt der Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

    Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben alle ungekündigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch die Kurzarbeit einen Gehaltsausfall von über 10 Prozent haben und weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt sind. Ist die sogenannte Erheblichkeitsschwelle erreicht (mind. 1/3 der Belegschaft hat einen Arbeitsausfall von über 10 Prozent) können auch ungekündigte, versicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Gehaltsausfall 10 Prozent oder weniger beträgt, Kurzarbeitergeld erhalten. Befristet bis zum 31.12.2020 ist die Erheblichkeitsschwelle von einem Drittel auf zehn Prozent der Belegschaft abgesenkt.

    Wie schnell kann Kurzarbeit eingeführt werden?

    Kurzarbeit kann bei Auftragsausfällen durch entsprechende Vereinbarungen zur Reduzierung der Arbeitszeit im Betrieb sehr kurzfristig eingeführt und der örtlichen Agentur für Arbeit angezeigt werden. Der Arbeitgeber berechnet das Kurzarbeitergeld und zahlt es an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus. Anschließend wird ein Erstattungsantrag bei der örtlichen Agentur für Arbeit gestellt, die nach Prüfung der Antragsunterlagen das gezahlte Kurzarbeitergeld dem Arbeitgeber umgehend erstattet. Offene Fragen können schnell und unbürokratisch mit der Agentur für Arbeit vor Ort geklärt werden.

    Müssen die Beschäftigten in einem Unternehmen ihre Arbeitszeit um jeweils den gleichen Prozentsatz reduzieren?

    Die Arbeitszeit muss nicht für alle Beschäftigten gleichermaßen reduziert werden. Wichtig ist, dass für alle betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Reduzierung der Arbeitszeit mit Entgeltreduzierung, also die Kurzarbeit, auf der Grundlage von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder einzelvertraglicher Regelungen wirksam vereinbart wird. Die Voraussetzungen zur Zahlung von Kurzarbeitergeld sind unter anderem erfüllt, wenn mindestens ein Drittel bzw. befristet bis zum 31.12.2020 zehn Prozent der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist.

    Muss ein Arbeitgeber für das ganze Unternehmen Kurzarbeit anzeigen oder können auch nur Abteilungen betroffen sein?

    Kurzarbeit muss nicht für den gesamten Betrieb eingeführt und angezeigt werden. Die Kurzarbeit kann auch auf einzelne Betriebsabteilungen beschränkt sein.

    Welchen Umfang kann der Arbeitsausfall für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit haben?

    Ob der Arbeitsausfall Stunden, Tage oder sogar Wochen umfasst, richtet sich nach der Auftragslage und den Vereinbarungen im Unternehmen. Bei der „Kurzarbeit null“ beträgt der Arbeitsausfall 100 Prozent, das heißt die Arbeit wird für eine vorübergehende Zeit vollständig eingestellt.

    Was ist zur Beantragung von Kurzarbeitergeld zu tun?

    Anzeige und Beantragung von Kurzarbeitergeld erfolgen in einem zweistufigen Verfahren:
    • Der Arbeitsausfall wird vom Arbeitgeber oder von der Betriebsvertretung bei der zuständigen Agentur für Arbeit schriftlich angezeigt. Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat.
    Die Agentur für Arbeit entscheidet unverzüglich, ob die Voraussetzungen für die Zahlung von Kurzarbeitergeld dem Grunde nach vorliegen. Der Arbeitgeber errechnet das Kurzarbeitergeld und zahlt es an die Beschäftigten aus.
    • Im Anschluss daran richtet der Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag auf Erstattung des von ihm verauslagten Kurzarbeitergeldes an die Agentur für Arbeit in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten einzureichen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats (Anspruchszeitraums), in dem die Tage liegen, für die Kurzarbeitergeld beantragt wird.
    Unternehmen, die Beratungsbedarf bei der Beantragung haben, wenden sich bitte direkt an ihre örtliche Agentur für Arbeit oder an den Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit unter der Rufnummer: 0800 4 5555 20. Auf der Website der BA sind die notwendigen Formulare sowie eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes verfügbar (www.arbeitsagentur.de).
    Ist das Verfahren zur Gewährung und Auszahlung von Kurzarbeitergeld zu bürokratisch?
    Die Rückmeldungen der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitgeber zum Verfahren, zur Bearbeitung der Leistungsanträge und zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Leistungsstellen im Operativen Service der Bundesagentur für Arbeit (OS Team Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Altersteilzeitgeld) sind durchweg positiv. Die Leistung wird in der Regel innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Antragstellung an die Arbeitgeber ausgezahlt. In der Praxis hat sich das zweistufige Verfahren bei der Auszahlung und Erstattung von Kurzarbeitergeld bewährt. Ein schnelles und unbürokratisches Verfahren ist im Interesse aller Beteiligten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Agentur für Arbeit stehen bei Rückfragen zur Verfügung. Das Formular für die Anzeige und den Erstattungsantrag finden Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit
    (www.arbeitsagentur.de).

    Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei der Einführung von Kurzarbeit?

    Voraussetzung für die Einführung von Kurzarbeit in einem Unternehmen ist, dass der Betriebsrat zustimmt. In Unternehmen ohne Betriebsrat und ohne tarifvertragliche Regelungen zur Kurzarbeit müssen alle betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kurzarbeit zustimmen.

    Was passiert eigentlich, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht auf die Einführung von Kurzarbeit verständigen können?

    Nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung von Kurzarbeit. Das bedeutet konkret: Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat in der Frage, ob und wie Kurzarbeit eingeführt werden soll, nicht einigen, kann sowohl der Arbeitgeber als auch der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 87 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz).
    Müssen Beschäftigte ihren Resturlaub vor Beginn des Bezugs von Kurzarbeitergeld genommen haben?
    Bestehen noch übertragbare Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr, sind diese grundsätzlich zur Vermeidung der Zahlung von Kurzarbeitergeld einzubringen. Etwas anders gilt, wenn vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur anderweitigen Nutzung des Resturlaubs entgegenstehen.

    In welcher Höhe wird Kurzarbeitergeld gezahlt?

    Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Nettoentgeltausfall. Die Kurzarbeiter erhalten grundsätzlich 60 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt beträgt das Kurzarbeitergeld 67 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes finden Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit (www.arbeitsagentur.de).
    Wie wird Kurzarbeitergeld berechnet?
    In vielen Betrieben wird das Kurzarbeitergeld mit einer Software errechnet. Sofern eine solche Software nicht zur Verfügung steht, kann die von der Bundesagentur für Arbeit erstellte Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes genutzt werden.

    Wie lange wird Kurzarbeitergeld gezahlt?

    Die gesetzliche Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld beträgt 12 Monate. Sie kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf bis zu 24 Monate verlängert werden.
    Können auch gemeinnützige Unternehmen, wie Vereine, Schulen, Kitas oder auch Kulturschaffende, wie z.B. Theater Kurzarbeitergeld erhalten?
    Auch gemeinnützige Unternehmen wie Vereine, aber auch Kindertagesstätten und Kulturschaffende wie Theater können im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie dem Grunde nach Kurzarbeitergeld erhalten. Wenn ihre Einrichtung durch eine behördliche Maßnahme geschlossen werden muss, liegt ein unabwendbares Ereignis nach § 96 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III vor. Tritt im Betrieb ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall für die Arbeitnehmer*innen ein, kann das Kurzarbeitergeld bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen gewährt werden.

    Wie wirken sich bereits geschlossene Vereinbarungen zur Sicherung der Arbeitsplätze auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes aus?

    Vom Arbeitgeber mit dem Betriebsrat oder – wenn es keinen Betriebsrat gibt – mit den Arbeitnehmern geschlossene Vereinbarungen zur Sicherung der Arbeitsplätze (sogenannte Beschäftigungssicherungsvereinbarungen zur vorübergehenden Änderung der Arbeitszeit) wirken sich nicht negativ auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes aus. Das gezahlte Kurzarbeitergeld richtet sich nach dem Gehalt, welches vor der Vereinbarung zur Beschäftigungssicherung
    gezahlt wurde.

    Wie wirkt sich ein Hinzuverdienst / eine Nebenbeschäftigung auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes aus?

    Wenn die Nebentätigkeit schon vor Beginn der Kurzarbeit durchgeführt wurde, ergeben sich keine Auswirkungen, erfolgt also keine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld. Nehmen Beschäftigte während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Nebentätigkeit auf, wird das daraus erzielte Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, denn es liegt eine Erhöhung des tatsächlichen erzielten Entgelts vor.

    Auf welcher Grundlage berechnet sich das Kurzarbeitergeld, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer über der Beitragsbemessungsgrenze verdient?

    Der Berechnung des Kurzarbeitergeldes liegt die Differenz aus dem Istentgelt (tatsächliches Bruttoentgelt im Monat der Kurzarbeit) und dem Sollentgelt (beitragspflichtiges Bruttoentgelt, das die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Anspruchsmonat verdient hätte) zugrunde. Als Sollentgelt ist daher grundsätzlich das regelmäßige laufende Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen.
    Wie beim Arbeitslosengeld ist damit der Entgeltausfall bis zu dem Entgelt abgesichert, bis zu dem Beiträge entrichtet werden. Liegt auch während der Kurzarbeit das erzielte Istentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, kann daher kein Kurzarbeitergeld gezahlt werden.

    Können auch außertariflich beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben bzw. kann sich ein Arbeitsvertrag mit einem außertariflich Angestellten auf die Gewährung von Kurzarbeitergeld negativ auswirken?

    Ein Arbeitsvertrag mit einer außertariflich beschäftigten Arbeitnehmerinnen bzw. einem Arbeitnehmer schließt die Zahlung von Kurzarbeitergeld nicht aus, solange die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Zu den Auswirkungen von Entgelten, die über der Beitragsbemessungsgrenze liegen, wird auf die vorhergehende Frage verwiesen.

    Werden Aufstockungsbeträge, die tarifvertraglich geregelt sind, bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes berücksichtigt?

    Vom Arbeitgeber gezahlte Aufstockungsbeträge oder Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld werden bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes nicht berücksichtigt. Sie vermindern nicht das Kurzarbeitergeld, soweit noch ein Entgeltausfall gegeben ist.

    Haben Kurzarbeit und der Bezug von Kurzarbeitergeld Einfluss auf Eingliederungszuschüsse, die Arbeitgeber für eine/n Beschäftigten erhalten?

    Eingliederungszuschüsse berechnen sich nach dem “berücksichtigungsfähigen Entgelt”. Dieses setzt sich aus den regelmäßig gezahlten Entgelten und einem pauschalierten Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zusammen. Für Zeiten, in denen der Arbeitgeber kein Entgelt leistet, ist geregelt, dass der Eingliederungszuschuss entsprechend zu mindern ist bzw. nicht erbracht werden kann. Diese Zeiten wirken sich grundsätzlich nicht auf die Förderdauer aus. Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Agentur für Arbeit.

    Werden Studentinnen und Studenten bei der Feststellung der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Betrieb berücksichtigt oder zählen ausschließlich sozialversicherungspflichtig Beschäftigte?

    Es sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu berücksichtigen, die an mindestens einem Tag in dem Monat mit Kurzarbeit im Betrieb arbeiten. Dazu zählen auch Beschäftigte, die nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.
    Mitzuzählen sind z.B.:
    • geringfügig Beschäftigte,
    • erkrankte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
    • beurlaubte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
    • Arbeitnehmerinnen während des Mutterschutzes.

    Nicht mitzuzählen hingegen sind z.B.:
    • Auszubildende (ausdrückliche gesetzliche Regelung),
    • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis beispielsweise wegen Elternzeit ruht.

    Ist Kurzarbeit auch für in befristete Verträge übernommene Auszubildende möglich?

    Ja. Auch für Auszubildende, die nach Beendigung ihres Berufsausbildungsverhältnisses eine versicherungspflichtige (befristete oder unbefristete) Beschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber aufnehmen, kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden.

    Wie verfährt ein Arbeitgeber mit geringfügig Beschäftigten, wenn keine Arbeit vorhanden ist? Müssen diese erst entlassen werden, bevor Kurzarbeit angezeigt werden kann?

    Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen nicht entlassen werden, bevor Kurzarbeit eingeführt werden kann. Allerdings können geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kein Kurzarbeitergeld erhalten.

    Wer führt während der Kurzarbeit die Beiträge zur Sozialversicherung ab?

    Für das Arbeitsentgelt, das während der Kurzarbeit verdient wird, bleibt es bei der gemeinsamen Beitragstragung von Arbeitgeber und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer. Für die Arbeitszeit, die durch Kurzarbeit entfällt, reduzieren sich die Sozialversicherungsbeiträge auf 80 Prozent. Diese trägt der Arbeitgeber allein.

    Verschlechtert sich für Beschäftigte durch Kurzarbeit die soziale Absicherung?

    Nein. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit müssen Einkommenseinbußen verkraften, bleiben aber sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Ihre soziale Absicherung in der Kranken-, Renten-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung bleibt erhalten.

    Wie wirkt sich Kurzarbeit auf den Rentenanspruch aus?

    Während des Bezuges von Kurzarbeitergeld sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiterhin rentenversichert. Die auf das verminderte Arbeitsentgelt zu entrichtenden Beiträge leisten Arbeitgeber und Arbeitnehmer wie üblich gemeinsam. Damit keine Nachteile bei der späteren Rentenhöhe entstehen, werden zusätzlich auf Grundlage von 80 Prozent des Entgeltausfalls (Differenz zwischen dem Soll-und Istentgelt) Beiträge erbracht, die vom Arbeitgeber alleine getragen werden. Fragen zu den Auswirkungen von Kurzarbeit auf die späteren Rentenleistungen beantworten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung oder am Servicetelefon unter 0800 1000 480 70.

    Ist eine Kündigung von Beschäftigten für den Arbeitgeber nicht kostengünstiger?

    Der Vorteil von Kurzarbeit besteht darin, dass bei einer Verbesserung der Auftragslage die Arbeitszeit sofort erhöht oder zur regulären Arbeitszeit übergegangen werden kann. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen sofort wieder zur Verfügung und müssen nicht erst gesucht, eingestellt und eingearbeitet werden. Die Ausfallzeiten sind oftmals geringer als bei Entlassungen. Im Falle einer Kündigung haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zudem bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf das volle Arbeitsentgelt – unabhängig davon, ob sie noch in Vollzeit beschäftigt werden können oder nicht. Kurzarbeit reduziert die Kosten für das Unternehmen sofort.

    Können Beschäftigte während der angemeldeten Kurzarbeit gekündigt werden?

    Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Kündigung als letztes Mittel) kann die Einführung von Kurzarbeit bei vorübergehendem Arbeitsausfall als milderes Mittel eine betriebsbedingte Kündigung unzulässig machen. Kurzarbeit schließt jedoch betriebsbedingte Kündigungen nicht aus, wenn die Beschäftigungsmöglichkeit der betreffenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Dauer entfällt. Falls tatsächlich eine Kündigung erfolgt, kann Kurzarbeitergeld nicht mehr gezahlt werden.

    Hat Kurzarbeitergeld Auswirkungen auf den Anspruch und die Höhe von Arbeitslosengeld?

    Kurzarbeit hilft in vielen Fällen, betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden. Sollte es dennoch dazu kommen, entstehen den Beschäftigten durch Kurzarbeit keine Nachteile. Zeiten des Bezuges von Kurzarbeitergeld wirken sich nicht negativ auf einen Anspruch auf das Arbeitslosengeld aus. Der Bezug von Kurzarbeitergeld führt nicht dazu, dass eine grundsätzlich zur Arbeitsförderung versicherungspflichtige Beschäftigung versicherungsfrei wird. Dies ist selbst dann nicht der Fall, wenn Beschäftigte im Rahmen der Kurzarbeit keine Arbeitsleistung mehr erbringen. Zeiten des
    Kurzarbeitergeldbezuges tragen wie „normale“ Beschäftigungszeiten zur Erfüllung der Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei und werden auch bei der Ermittlung der Anspruchsdauer berücksichtigt. Falls Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer nach dem Bezug von Kurzarbeitergeld arbeitslos werden, berechnet sich das Arbeitslosengeld nach dem Arbeitsentgelt, das ohne den Arbeitsausfall erzielt worden wäre. Damit ist grundsätzlich gewährleistet, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keine leistungsrechtlichen Nachteile erfahren, wenn sie
    nach dem Kurzarbeitergeldbezug arbeitslos werden sollten.

    Kann während der Kurzarbeit eine Weiterbildung gefördert werden?

    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können durch volle oder teilweise Übernahme der Weiterbildungskosten nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gefördert werden, wenn
    • Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene Anpassungsfortbildungen hinausgehen,
    • der Erwerb des Berufsabschlusses mindestens vier Jahre zurückliegt,
    • die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in den letzten vier Jahren vor Antragstellung nicht an einer nach dem SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat,
    • die Maßnahme außerhalb des Betriebes durchgeführt wird und mehr als 160 Stunden dauert,
    • die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind und
    • die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer von Strukturwandel betroffen sind oder eine Weiterbildung in Engpassberufen anstreben. Hiervon kann bei Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten abgewichen werden.

    Wie funktioniert die Weiterbildungsförderung durch die Agentur für Arbeit praktisch?

    Um die Übernahme der Kosten für Qualifizierungsmaßnahmen zu beantragen, können sowohl der Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer auf die Agentur für Arbeit zugehen. Dort wird der Anspruch auf die Förderung geprüft und festgestellt, ob eine Förderung nach dem SGB III möglich ist. Bei Förderung wird in der Regel ein Bildungsgutschein an die Beschäftige oder den Beschäftigten ausgehändigt. Unter den im Bildungsgutschein festgelegten Bedingungen können die Beschäftigten den Bildungsgutschein bei einem für die Weiterbildungsförderung zugelassenen Träger ihrer Wahl einlösen. Einen Wegweiser bzw. Tipps, wie man ein geeignetes Bildungsangebot findet, enthält das Merkblatt “Förderung der beruflichen Weiterbildung”, das bei der Agentur für Arbeit erhältlich ist. Auch die Aus- und Weiterbildungsdatenbank “KURSNET” der Bundesagentur für Arbeit im Internet sowie die Bildungsträger selbst bieten umfassende Informationen über zugelassene Bildungsmaßnahmen.

    Welche Möglichkeiten der Weiterbildung bestehen, bevor Kurzarbeit ein Thema wird oder wenn im Unternehmen keine Kurzarbeit erforderlich wird?

    Mit dem Qualifizierungschancengesetz wurde 2019 die Weiterbildungsförderung für Beschäftigte unabhängig von Ausbildung, Lebensalter und Betriebsgröße ermöglicht und damit weiter geöffnet. Der Ausbau der Weiterbildungsförderung fokussiert auf alle Beschäftigten, die berufliche Tätigkeiten ausüben, die durch Technologien ersetzt werden können, in sonstiger Weise von Strukturwandel betroffen oder die eine berufliche Weiterbildung in einem Engpassberuf anstreben. Die Weiterbildungsförderung umfasst einerseits die Übernahme der Weiterbildungskosten (z.B. Lehrgangskosten) für den einzelnen Beschäftigten (Arbeitnehmerförderung) und andererseits die Gewährung von Arbeitsentgeltzuschüssen für weiterbildungsbedingte Arbeitsausfallzeiten an Arbeitgeber (Arbeitgeberleistung). Die Übernahme der Weiterbildungskosten und die Zuschüsse zum Arbeitsentgelt setzen grundsätzlich eine Kofinanzierung durch den Arbeitgeber voraus. Art und Umfang der Förderung orientieren sich maßgeblich an der Betriebsgröße.

    Ist es möglich, eine vor der Kurzarbeit begonnene Weiterbildung fortzusetzen?

    Das ist grundsätzlich möglich, wenn es sich hierbei um berufsbegleitende Weiterbildungen (z.B. abends oder am Wochenende) handelt. Wurde vor Beginn der Kurzarbeit beim Arbeitgeber eine Qualifizierung begonnen, die ganz oder teilweise in der Arbeitszeit stattfindet und ist dafür eine Freistellung erfolgt, so ist zu beachten, dass Kurzarbeitergeld für wirtschaftlich bedingte Ausfallzeiten gezahlt wird. Die Freistellungszeiten sind in diesen Fällen jedoch weiterbildungsbedingt, so dass hier weiterhin Lohnanspruch besteht. Gegebenenfalls von der Agentur für Arbeit geförderte Weiterbildungskosten werden bei Fortzahlung des Lohnes weiterhin übernommen.

    Kann die während der Kurzarbeit begonnene Weiterbildung fortgesetzt werden, wenn die Kurzarbeit ganz oder teilweise endet?

    Die Teilnahme an der Weiterbildung darf der Rückkehr zur normalen Arbeitszeit nicht entgegenstehen. Grundsätzlich muss sich die Weiterbildung daher zeitlich der ganz oder teilweise entfallenden Kurzarbeit anpassen lassen und bei Rückkehr zur Regelarbeitszeit enden. Wenn der Arbeitgeber zustimmt und die Beschäftigte oder den Beschäftigten weiter freistellt, kann die Weiterbildung ggf. auch über das Ende der Kurzarbeit hinaus fortgesetzt werden. Einzelheiten zur Weiterfinanzierung im Rahmen der Förderung nach dem Qualifizierungschancengesetz können bei der zuständigen Agentur für Arbeit erfragt werden.

    Wer entscheidet über mögliche Qualifizierungsmaßnahmen – der Arbeitgeber oder die Beschäftigten?

    Inhalt, Art und Dauer der Weiterbildung werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer abgestimmt.

    Was muss ich konkret tun, damit meine Weiterbildung durch die Agentur für Arbeit gefördert wird?

    Um die Übernahme der Kosten für Qualifizierungsmaßnahmen zu beantragen, können sowohl der Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer auf die Agentur für Arbeit zugehen. Dort wird der Anspruch auf die Förderung geprüft und bei positivem Ergebnis in der Regel ein Bildungsgutschein an die Beschäftigte oder den Beschäftigten ausgehändigt. Unter den im Bildungsgutschein festgelegten Bedingungen können die Beschäftigten den Bildungsgutschein bei einem für die Weiterbildungsförderung zugelassenen Träger ihrer Wahl einlösen. Einen Wegweiser bzw. Tipps, wie man ein geeignetes Bildungsangebot findet, enthält das Merkblatt “Förderung der beruflichen Weiterbildung”, das bei der Agentur für Arbeit erhältlich ist. Auch die Aus- und Weiterbildungsdatenbank “KURSNET” der Bundesagentur für Arbeit im Internet sowie die Bildungsträger selbst bieten umfassende Informationen über zugelassene Bildungsmaßnahmen. Parallel dazu können Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt beantragen, wenn sie Beschäftigte für eine Qualifizierungsmaßnahme freistellen und während dieser Zeit das Arbeitsentgelt weiterzahlen. Bei einem positiven Bescheid zahlt die Agentur für Arbeit den Zuschuss zum Arbeitsentgelt direkt an den Arbeitgeber aus.

    Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales 16. März 2020

  • Update: Hilfen der Förderbank NRW.BANK

    Die NRW-Bank wird ab dem 23. März 2020 im Zuge der Corona-Krise die Kreditprogramme anpassen.

    Folgende Veränderungen werden hieraus im wesentlichen resultieren:

    NRW.BANK.Universalkredit

    – zusätzliches Angebot einer optionalen Haftungsfreistellung von 80%

    – Niedrige Antragsanforderung zur Sicherstellung kurzer Bearbeitungszeiten

    Zur Überbrückung des Liquiditätsbedarfs werden folgende ergänzende Laufzeitvarianten eingeführt:

    · endfällige Darlehen mit 2 und 4 Jahren Laufzeit
    · Ratendarlehen mit 3, 4 und 5 Jahren Laufzeit mit der optionalen Möglichkeit von 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren

    WICHTIG:

    Für Unternehmen, die bereits einen Förderkredit erhalten haben und nunmehr aufgrund der Corona-Krise Liquiditätsprobleme haben, ist es möglich, Tilgungsaussetzungen zu beantragen. Hierbei ist ausdrücklich von der Hausbank zu bestätigen, dass die Liquiditätsengpässe auf die
    Corona-Krise zurückzuführen sind.

    Sobald die offiziellen Merkblätter vorliegen, werden wir diese hier veröffentlichen.

  • BMF Schreiben vom 19.03.2020 – Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus

    In weiten Teilen des Bundesgebietes sind durch das Coronavirus beträchtliche wirtschaftliche Schäden entstanden oder diese werden noch entstehen. Es ist daher angezeigt, den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen.

    Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher im Hinblick auf Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie bei der Anpassung von Vorauszahlungen für Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, Folgendes:

    Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. § 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt.
    Anträge auf Stundung der nach dem 31. Dezember 2020 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 betreffen, sind besonders zu begründen.
    Wird dem Finanzamt aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, soll bis zum 31. Dezember 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern im Sinne der Tz. 1 abgesehen werden. In den betreffenden Fällen sind die im Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Schreibens bis zum 31. Dezember 2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31. Dezember 2020 zu erlassen. Die Finanzämter können den Erlass durch Allgemeinverfügung (§ 118 Satz 2 AO) regeln.

    Für die mittelbar Betroffenen gelten die allgemeinen Grundsätze.

    Quelle: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Stand: 19.03.2020

  • Rundschreiben KZVWL – Fluss der finanziellen Mittel

    Die Abschlagszahlungen bemessen sich am Umsatz desselben Quartals im Vorjahr. Damit ändert sich im zweiten Quartal 2020 erst einmal nichts. Im Juli wird dann die Abrechnung für das erste Quartal abgeschlossen und die Restzahlung festgesetzt oder bei einem entsprechenden Einbruch des tatsächlichen Umsatzes auch eine Rückzahlung. Für das erste Quartal schätzen wir die Auswirkungen jedoch noch nicht so hoch ein.

    Selbst im dritten Quartal werden die Abschläge auch relativ unverändert nach dem Vorjahresquartal ausgezahlt, im Oktober kommt dann jedoch wahrscheinlich der erste spürbare Liquiditätsknick bei den KZV-Honoraren im Quartalsbereich, wenn das zweite Quartal abgerechnet wird. Hier rechnen wir mit einem deutlichen Rückgang der Inanspruchnahme, dementsprechend werden die ausgezahlten Abschläge eventuell zu hoch sein und es wäre dann eine Rückzahlung erforderlich.

    Praxistipp: Gleichen Sie Ihre Abschlagszahlungen mit den tatsächlich abgerechneten Leistungen ab, dann wissen Sie entsprechend, ob Sie zu viel ausgezahlt bekommen haben oder nicht.

    Die Schienen-, PAR- und ZE-Abrechnung erfolgt weiterhin nach den erbrachten Leistungen. Realistisch ist in diesem Jahr insgesamt aufgrund der Krisenlage von finanziellen Einbußen auszugehen, auch wenn zu Beginn des vierten Quartals, darauf sei an dieser Stelle auch noch einmal hingewiesen, der ZE-Festzuschuss um 10% erhöht wird und die Patienten die Praxen vermehrt aufsuchen werden.
    Weitere Hilfestellungen ergeben sich möglicherweise durch Gespräche mit den Krankenkassen, um im besten Fall Rahmenbedingungen für einen gewissen finanziellen Ausgleich für die Zahnärzte schaffen zu können. Wir kümmern uns intensiv und umgehend, die Gespräche sind bereits vereinbart, nächste Woche geht es los.

    Was wir aber als KZV neben der Sicherung der Zahlungsflüsse noch zusätzlich tun werden, ist eine Öffnung des HVM auch bei den Primärkassen mit sehr hoch angesetzten Grenzwerten ab dem 01.04.2020.
    Wir halten Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden.

    Quelle: KZVWL Stand 18.03.2020

  • Anspruch auf Entschädigung bei untersagter Tätigkeit oder Quarantäne – Hinweise und zuständige Behörden

    Ärzte und Psychotherapeuten haben Anspruch auf Entschädigung, wenn der Praxisbetrieb aus infektionsschutzrechtlichen Gründen untersagt wird (Paragraf 56 Infektionsschutzgesetz). Anspruch haben sowohl Praxisinhaber als auch angestellte Mitarbeiter. Einige Details dazu fasst diese Praxisinformation zusammen. Zudem bietet sie eine Liste der zuständigen Behörden, an die sich Ärzte in solchen Fällen wenden können.
    Hinweise: › Voraussetzung für Entschädigungsansprüche ist das Verbot der Erwerbstätigkeit oder die Anordnung von Quarantäne aus infektionsschutzrechtlichen Gründen.

    › Die Abläufe, wie in solchen Fällen vorgegangen wird (z.B. Antragstellung), bestimmt die zuständige Behörde. Betroffene Ärzte sollten sich deshalb zunächst an die zuständige Behörde wenden, um alles Weitere zu erfahren.

    › Wie hoch die Entschädigung ausfällt, richtet sich bei Selbstständigen nach ihrem Verdienstausfall. Grundlage ist der Steuerbescheid (nach Paragraf 15 SGB IV). Angestellte haben Anspruch in den ersten sechs Wochen Anspruch auf die Höhe des Nettogehaltes, danach auf Krankengeld.

    › Die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht besteht weiterhin. Die jeweiligen Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) trägt das jeweilige Bundesland. Die Sozialversicherungsbeiträge werden also auch gegenüber den genannten zuständigen Behörden geltend gemacht.

    › Neben dem Verdienstausfall können Selbstständige auch für Betriebsausgaben „in angemessenem Umfang“ entschädigt werden (Paragraf 56 Absatz 4 Infektionsschutzgesetz). Auch dies müssen Praxisinhaber beantragen.

    › Bei Arbeitnehmern, die zuhause bleiben müssen, aber keine Symptome haben, muss zunächst der Arbeitgeber die Entschädigung auszahlen; sie ist ihm aber vom Land zu erstatten.

    Arbeitsunfähigkeit und AU-Bescheinigung
    Sobald ein Praxismitarbeiter, der bisher symptomfrei war, während der Quarantäne erkrankt, besteht Arbeitsunfähigkeit. In einem solchen Fall gehen die Entschädigungsansprüche aufgrund der Arbeitsunfähigkeit (z.B. Anspruch auf Entgeltfortzahlung) auf das Bundesland über. Bei Arbeitsunfähigkeit ist also trotz Quarantäne eine AU-Bescheinigung erforderlich.

    Alle zuständigen Stellen finden Sie hier:
    https://www.kbv.de/media/sp/PraxisInfo_Coronavirus_Entschaedigung.pdf

    Quelle: KBV Stand 13.03.2020

  • Begründete Verdachts-, Krankheits- und Todesfälle melden

    Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, alle begründeten Verdachts-, Krankheits- und Todesfälle im Zusammenhang mit dem Virus dem örtlichen Gesundheitsamt zu melden. Die Meldung – inklusive dem Namen und den Kontaktdaten der betroffenen Person – muss innerhalb von 24 Stunden erfolgen.

    Meldepflichtverordnung

    Quelle: KBV

  • Bank und Liquidität

    Über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW) und die Landesförderbanken wie z.B. die NRW Bank bestehen die Möglichkeiten, kurzfristige Liquiditätshilfen zu einem Zinssatz von derzeit ab 1 % p.a. (genauere Informationen zu dem Zinssystem sind auf den Seiten der öffentlichen Förderbanken) zu erhalten. Leider ist keine direkte Beantragung bei der KFW möglich und Sie müssen sich hierzu mit Ihrer Hausbank in Verbindung setzen. Dies können wir Ihnen nicht abnehmen, aber wir unterstützen Sie bei einer evtl. Antragstellung durch die zügige Zurverfügungstellung aller notwendigen Unterlagen.
    Sollte Ihre Hausbank Bedenken bei der Finanzierung haben, so können die Hausbanken bei Bedarf auch auf das Bürgschaftsinstrumentarium zurückgreifen und somit ihr eigenes Haftungsrisiko minimieren. Es darf sich nicht um Sanierungsfälle oder Unternehmen in Schwierigkeiten handeln.

    Voraussichtlich werden die gefragtesten Mittel zur Sicherung der Betriebsmittel die nachfolgenden Varianten sein:

    5 Jahre Laufzeit, 1 Jahr Tilungsfreiheit und 5 Jahre Zinsbindung

    oder

    2 Jahre Lauzeit, 2 Jahre Tilgungsfreiheit und 2 Jahr Zinsbindung

    Hierbei handelt es sich um die Programme 047 oder 037 der KfW.

    Ein Haftungsfreistellung von bis zu 80 Prozent sollen möglich sein.

    Weitere Informationen folgen in Kürze!

  • Steuerzahlungen, Steuerstundungen etc.

    Das BMF stimmt dem Vernehmen nach mit den Ländern derzeit ein Schreiben zu umfassenden Liquiditätshilfen ab. Angekündigt sind:

    a) Leichter gewährte Steuerstundung. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, keine strengen Anforderungen an die Prüfung zu stellen, ob die Einziehung der Steuern eine erhebliche Härte darstellen würde.
    → Steuerzahlungszeitpunkt wird hinausgeschoben

    b) Leichtere Anpassung von Steuervorauszahlungen. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr geringer sein werden, werden Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Unklar ist, ob dies auch für die Gewerbesteuer gilt.
    → Vorauszahlungslast wird gesenkt

    c) Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen. Bis 31.12.2020 wird auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet, solange der Steuerschuldner unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.

    Die Generalzolldirektion und das Bundeszentralamt für Steuern sollen angewiesen werden, bei Steuern, die von Ihnen verwaltet werden (z.B. Energiesteuer, Luftverkehrssteuer bzw. Versicherungssteuer und Umsatzsteuer) entsprechend zu verfahren.

    Quelle: BMWi, BMF: Ein Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen
    Das Bayerische Landesamt für Steuern hat bereits ein Formular zur Beantragung der Steuererleichterungen veröffentlicht: https://www.finanzamt.bayern.de/LfSt/

    Quelle: Deutscher Steuerberater-Verband e.V.

  • Kurzarbeitergeld

    Lieferengpässe, die im Zusammenhang mit dem Corona-Virus entstehen, oder behördliche Betriebsschließungen mit der Folge, dass Unternehmen ihre Produktion einschränken oder einstellen müssen, können zu einem Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten führen.

    Die Bundesregierung hat hierzu die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erleichtert:
    • Es reicht, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann. Bisher musste mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
    • Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.
    • Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich.
    • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

    Diese Erleichterungen werden rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten und auch rückwirkend ausgezahlt.

    Wichtig ist, dass die Unternehmen die Kurzarbeit im Bedarfsfall bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Das kann auch online erfolgen. Dazu muss man sich auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit (BA) registrieren: https://anmeldung.arbeitsagentur.de/portal

    Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergelds vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall.

    Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden. Es wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschaliertem

    Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt. Es beträgt 67 Prozent, wenn mindestens ein Kind mit im Haushalt lebt.
    Tabellen zur Berechnung des KUG:
    https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug050-2016_ba014803.pdf
    https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug51-tabelle-2016_ba015003.pdf (bei Geringverdienern)

    Nähere Informationen zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes sind auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit unter folgenden Links zu finden:
    Corona-Virus: Kurzarbeitergeld möglich
    Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld

    Darüber hinaus stehen die Agenturen für Anfragen und Beratungen zur Verfügung. Die Nummer der Servicehotline für Arbeitgeber lautet 0800 45555 20.

    Quelle: Deutscher Steuerberater-Verband e.V. | Stand 17.03.2020

  • Versicherungslösungen aufgrund des Corona-Virus für Gewerbekunden, Ärzte und Zahnärzte

    Versicherungslösungen aufgrund des Corona-Virus für Gewerbekunden

    Zu den Absicherungsmöglichkeiten für die Schließung durch das Corona-Virus haben wir sehr viele Fragen erhalten. Mit diesem Artikel möchten wir Ihnen noch einmal erklären, welche Absicherungsmöglichkeiten es gibt, wie der aktuelle Stand zum Abschluss von Absicherungen zum Thema Corona ist und welche Branchen davon profitieren.

    Betriebsunterbrechungsversicherung

    Besteht bei einer bestehenden Betriebsunterbrechungsversicherung im Falle einer Schließung aufgrund Corona Versicherungsschutz?

    NEIN, es besteht kein Versicherungsschutz – die Betriebsunterbrechungsversicherung (KBU oder MBU) oder Ertragsausfallversicherung (MEA) setzt immer einen Sachschaden voraus, daher können Schäden durch Epidemien, Krankheiten oder auch Quarantäne nicht über dieses Produkt abgesichert werden. Auch nicht über den Baustein unbenannte Gefahren. Auch hier ist der vorhergehende Sachschaden im Falle einer Schließung durch Covid-19 nicht gegeben. Obwohl ein Sachschaden fehlt und damit kein Versicherungsschutz gegeben ist, werden Schäden durch Epidemien, Krankheiten oder Seuchen bei einigen Versicherern zusätzlich explizit als Ausschluss in den Bedingungen deklariert.

    Schäden durch die Schließung aufgrund des Corona-Virus sind nicht über eine Betriebsunterbrechungsversicherung abgedeckt, da kein Sachschaden vorausgeht.

    Betriebsschließungsversicherung

    Anders als bei der Betriebsunterbrechungsversicherung verhält es sich bei der Betriebsschließungsversicherung. Diese wird für bestimmte Branchen angeboten und sichert entgangenen Betriebsgewinn und entstandene Kosten sowie Sachschäden ab, die durch die behördlicherseits zu ergreifenden Maßnahmen entstehen, und zwar für

    die Schließung des Betriebs
    die Desinfektion des Betriebes
    Tätigkeitsverbote gegen Inhaber oder Ihre Mitarbeiter
    die Vernichtung von Waren und Vorräten

    aufgrund von meldepflichtigen Krankheiten nach §6 und §7 des Infektionsschutzgesetzes.

    Für welche Branchen kann man eine Betriebsschließungsversicherung abschließen?

    In erster Linie betrifft dies alle lebensmittelverarbeitenden Betriebe, teilweise wird dies aber auch für Gesundheitsfachberufe und Ärzte angeboten.

    Aufgrund der aktuellen Situation (Stand 17.03.2020) können lebensmittelverarbeitende Betriebe und Gesundheitsfachberufe zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr abgesichert werden. Alle mit uns kooperierenden Versicherer haben hier einen Annahmestop oder ein Zeichnungsverbot für Betriebsschließungsversicherungen verkündet. Lediglich Ärzte können zum aktuellen Zeitpunkt über das Produkt abgesichert werden. (Dies geht allerdings auch nur in Kombination mit einer Inhaltsversicherung beim HDI).

    Dürfen sich nun alle Kunden freuen, die schon vor der Corona-Krise eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen haben?

    Leider nein! Hier müssen die Bedingungen gut gelesen werden – eine pauschale Aussage, dass die Schließung aufgrund Corona automatisch abgesichert ist, ist nicht korrekt.

    Abgesichert sind in der Regel die meldepflichtigen Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz (§6 und §7). Wenn diese Aussage in den Bedingungen pauschal erfolgt, dann ist Covid-19 Gegenstand des Versicherungsschutzes, weil es im Februar zunächst vorübergehend bis Januar 2021 offiziell als meldepflichtige Krankheit im Infektionsschutzgesetz ergänzt wurde.

    Bei einigen Versicherern gilt jedoch nicht die pauschale Absicherung aller Krankheiten nach §6 und §7 des Infektionsschutzgesetzes – sondern diese Versicherer haben zusätzlich eine Aufzählung der Krankheiten, die versichert gelten in den Bedingungen und beziehen sich somit auf einen “alten” Stand der meldepflichtigen Krankheiten. Da Covid-19 erst kurzfristig dort aufgenommen wurde, wird dies in vielen Bedingungswerken nicht zu finden sein.

    Bei folgenden Gesellschaften wissen wir beispielsweise, dass Covid-19 aufgrund abschließender Nennung der Krankheiten in den Versicherungsbedingungen nicht versichert gilt: (Achtung: diese Aufzählung ist nicht abschließend!)

    Concordia
    Nürnberger
    R+V
    Versicherungskammer Bayern
    Waldenburger
    Württembergische
    Zurich

    Bei folgenden Versicherern kann nach unserem Kenntnisstand bei Bestandsverträgen (mit Beginn vor der Corona-Krise) mit einer Kostenübernahme durch Schließung aufgrund Covid-19 gerechnet werden: (Achtung: auch diese Aufzählung ist nicht abschließend!)

    Continentale
    HDI
    Helvetia (sofern bei Vertragsabschluss eine besondere Vereinbarung zur “Mitversicherung von unbenannten Erregern” gewünscht, gegen Mehrprämie beantragt und auch dementsprechend dokumentiert wurde)
    Inter
    Signal Iduna

    Ertragsausfall-, Praxisausfall in Folge von Krankheit

    Eine weitere Form der Absicherung des Corona-Virus Covid -19 kann eine Ertragsausfall- oder Praxisausfall in Folge von Krankheit sein.

    Die Ertragsausfallversicherung ersetzt je nach Versicherer und Tarif, den entgangenen Betriebsgewinn, die Praxis- und Betriebskosten und oder die Aufwendungen für einen Vertreter, wenn der Firmen- und Praxisinhaber auf Grund von Krankheit, Unfall oder behördlich angeordneter Quarantäne, nicht arbeitsfähig ist oder seinen Betrieb aus vorgenannten Gründen schließen muss.

    Für welche Kunden ist der Abschluss einer Ertragsausfall oder Praxisausfall in Folge von Krankheit möglich?

    Abschließbar ist ein solches Produkt für folgende Zielgruppen:

    niedergelassene Ärzte und Zahnärzte
    selbständige Heilnebenberufe
    freiberuflich Tätige
    selbständige Händler und Handwerker mit stationärem Verkaufsgeschäft

    Es handelt sich zwar um eine Sachversicherung – versichert wird aber eine Person – der Firmen-, oder Praxisinhaber! Das Produkt ist demnach nicht geeignet um eine Kette mit vielen angestellten Fachkräften abzusichern sondern eher Einzelfirmen und -praxen, bei denen der Ausfall der Schlüsselperson entsprechende Folgen hat.

    Sind behördlich angeordnete Schließungen aufgrund des Corona-Virus immer mitversichert?

    An dieser Stelle müssen wir unterscheiden:

    Generelle und flächendeckende Schließungen, wie sie aktuell in Deutschland im Lockdwon erfolgen sind kein Gegenstand des Versicherungsschutzes, da kein Personenschaden der versicherten Person vorausgeht. Anders verhält es sich jedoch bei einer behördlich angeordneten Quarantäne der versicherten Person infolge einer Seuche – diese gilt in der Regel (je nach Bedingungswerk des Versicherers) mitversichert. (Dementsprechend auch Corona- sofern die versicherte Person behördlich aufgefordert wird, sich in Quarantäne zu begeben).

    Zum aktuellen Zeitpunkt haben wir von folgenden Versicherern die Information, dass eine Zeichnung noch möglich ist und auch das Thema Corona-Virus nicht als Ausschluss gilt: Zu beachten gilt jedoch, dass es in der Regel eine Karenzzeit gibt, bevor Versicherungsschutz besteht. ERGO Betriebskostenversicherung, Inter Praxisausfallversicherung und Nürnberger Existenz-Betriebsunterbrechung.

    Quelle: blaudirekt / bisure am 17.03.2020 von Claudia Horstkötter

  • 21.03.: Versicherungsschutz (Berufshaftpflicht) bei Tätigkeit in regionalen Behandlungszentren

    Wir veröffentlichen hier die Deckungszusagen der relevanten Berufshaftpflichtversicherungen zur Tätigkeit in regionalen Behandlungszentren. Diese Liste wird ab dem 23.03. täglich nach Zugang erweitert:

    Die Deutsche Ärzteversicherung Allgemeine (DÄV)

    Für Ärztinnen und Ärzte, die bereits über Versicherungsschutz der DÄV verfügen, gilt:
    Setzt ein niedergelassener Arzt, der mit seinem medizinischen Personal unter Quarantäne gestellt wurde, in seiner Praxis einen Vertreter oder anderweitiges medizinisches Personal ein, besteht für Vertreter und anderweitiges medizinisches Personal Versicherungsschutz innerhalb einer Berufshaftpflichtversicherung des niedergelassenen Arztes bei der Deutschen Ärzteversicherung Allgemeine.

    Sollte dieser Versicherungsschutz des Praxisvertreters aus der Versicherung des Praxisinhabers nicht ausreichen, besteht Versicherungsschutz über jedweden Arzthaftpflichtvertrag des Vertreters bei der Deutschen Ärzteversicherung Allgemeine. Dies ist auch der Fall, wenn der Vertreter als Arzt im Ruhestand eine ausschließliche Absicherung des sog. Restrisikos vereinbart hat.

    Ein solcher Versicherungsschutz gilt ebenso für unterstützende Maßnahmen außerhalb von Praxen, also beispielsweise bei medizinischen Beratungen (auch telefonisch oder per Video-Chat) oder Probenentnahmen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2.

    Ärzte erhalten auf Wunsch eine entsprechende Versicherungsbetätigung ausgestellt, wobei diese Regelung auch ohne explizite Bestätigung für alle bei der Deutschen Ärzteversicherung Allgemeine versicherten Ärzte gilt.

    Ärztinnen und Ärzten ohne ärztliche Tätigkeit gibt eine „Restrisikoversicherung“ der DÄV für rund 80 Euro Jahresbeitrag den erforderlichen Haftpflichtschutz. Bei Neuabschluss einer Versicherung gibt es keine Wartezeiten und keine Einschränkungen, die Absicherung gilt ab dem ersten Tag der Versicherung.

    Ärztinnen und Ärzten, die nicht über die DÄV, sondern einen anderen Versicherer berufshaftpflichtversichert sind, empfiehlt die Ärztekammer Westfalen-Lippe:

    Wenn Sie in einer Abstrichstelle zum Einsatz kommen (sollten) und die sog. Staatshaftung nicht festgestellt ist, sprechen Sie mit Ihrem Haftpflichtversicherer, ob er hierfür eine Deckungszusage macht.

    Bei folgenden Versicherungsunternehmen sind die Zusagen bereits angefordert: HDI, Alte Leipziger, Dialog (ehemals Generali), Signal Iduna, Allianz, Continentale.

    Quelle: Ärztekammer u. Berkowski Finanz GmbH

  • 17.03.2020: Kurzarbeitergeld

    Lieferengpässe, die im Zusammenhang mit dem Corona-Virus entstehen, oder behördliche Betriebsschließungen mit der Folge, dass Unternehmen ihre Produktion einschränken oder einstellen müssen, können zu einem Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten führen.

    Die Bundesregierung hat hierzu die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erleichtert:
    • Es reicht, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann. Bisher musste mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
    • Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.
    • Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich.
    • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

    Diese Erleichterungen werden rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten und auch rückwirkend ausgezahlt.

    Wichtig ist, dass die Unternehmen die Kurzarbeit im Bedarfsfall bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Das kann auch online erfolgen. Dazu muss man sich auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit (BA) registrieren: https://anmeldung.arbeitsagentur.de/portal

    Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergelds vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall.

    Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden. Es wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschaliertem

    Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt. Es beträgt 67 Prozent, wenn mindestens ein Kind mit im Haushalt lebt.
    Tabellen zur Berechnung des KUG:
    https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug050-2016_ba014803.pdf
    https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug51-tabelle-2016_ba015003.pdf (bei Geringverdienern)

    Nähere Informationen zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes sind auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit unter folgenden Links zu finden:
    Corona-Virus: Kurzarbeitergeld möglich
    Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld

    Darüber hinaus stehen die Agenturen für Anfragen und Beratungen zur Verfügung. Die Nummer der Servicehotline für Arbeitgeber lautet 0800 45555 20.

    Quelle: Deutscher Steuerberater-Verband e.V. | Stand 17.03.2020

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