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PRAXISORGANISATION UND -AUSSTATTUNG

  • 20.04.: AU-Bescheinigung ab heute nicht mehr per Telefon möglich

    Patienten mit einer leichten Erkrankung der oberen Atemwege müssen wegen einer Krankschreibung ab Montag wieder in die Arztpraxis kommen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat heute gegen die Stimmen der Ärzteschaft die Ausnahmeregelung zur telefonischen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit in der AU-Richtlinie nicht verlängert. Damit endet die Sonderregelung am 19. April.  

    KBV-Vorstand kritisiert abrupten Stopp

    „Der abrupte Stopp ist für Praxisteams und Patienten höchst problematisch“, kritisierte der Vorstandsvorsitzende der KBV, Dr. Andreas Gassen, die Entscheidung „Wir hatten uns im G-BA für eine Verlängerung bis 3. Mai eingesetzt. Dies wäre deckungsgleich gewesen mit der von der Bundesregierung ausgesprochenen Fortführung der Kontaktsperre“, sagte Dr. Stephan Hofmeister, stellvertretender KBV-Vorstandsvorsitzender.

    Leider sei die KBV im Gremium überstimmt worden. Hofmeister: „Offenbar hat hierbei auch der große Druck der Arbeitgeberseite eine entscheidende Rolle gespielt.“

    Mit dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) hat der GKV-Spitzenverband auch die vertragliche Sonderregelung zur telefonischen AU beendet, die er mit der KBV getroffen hat. Diese Vereinbarung sollte ursprünglich bis 23. Juni laufen. Sie war getroffen worden, um das Infektionsrisiko in den Arztpraxen zu verringern.

    Mit dem Wegfall der Sonderregelung müssen Patienten mit leichten Beschwerden der oberen Atemwege ab der kommenden Woche wieder einen Arzt aufsuchen, wenn sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung benötigen. Das gilt auch für Patienten mit Verdacht auf eine Coronavirus-Infektion, die zu Hause auf das Testergebnis warten.

    Keine neuen telefonischen AU ab Montag

    AU-Bescheinigungen, die bis 19. April telefonisch ausgestellt wurden, sind weiterhin gültig. Nach dem Beschluss dürfen Ärzte ab Montag nur keine weiteren Krankschreibungen per Telefon vornehmen. Das gilt auch für Eltern, die wegen der Erkrankung eines Kindes eine ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld benötigen.

    Quelle: KBV Stand: 17.04.2020

  • 09.04.: GOZ-Extravergütung für Schutzausrüstung in Zahnarztpraxen

    GOZ-Extravergütung für Schutzausrüstung in Zahnarztpraxen

    Die Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID 19 stellt die Zahnarztpraxen vor immense Anforderungen, auch bei der Beschaffung von Schutzmaterial.

    Die Bundeszahnärztekammer hat erfolgreich Gespräche mit dem PKV-Verband geführt, um die damit einhergehenden Mehrkosten für die Praxen aufzufangen. In ihrem gemeinsamen Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen haben PKV und BZÄK mit Vertretern der Beihilfe eine schnelle und unbürokratische Hilfe vereinbart.
    Eine Corona-Hygiene-Pauschale von 14,23 Euro pro Sitzung wurde verhandelt.
    Die Pauschale wird damit bei jeder Behandlung fällig, um die coronabedingten Mehraufwände der Zahnärzte auszugleichen.  

    Beschluss Nr. 34 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen:

    Zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie deutlich erhöhten Kosten für Schutzkleidung etc. kann der Zahnarzt
    die Geb.-Nr. 3010 GOZ analog zum 2,3-fachen Satz, je Sitzung, zum Ansatz bringen.
    Auf der Rechnung ist die Geb.-Nr. mit der Erläuterung „3010 analog – erhöhter Hygieneaufwand“ zu versehen.
    Dem entsprechend kann ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht gleichzeitig ein Kriterium bei der Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 darstellen.
    Dieser Beschluss tritt am 08. April 2020 in Kraft und gilt zunächst befristet bis zum 31. Juli 2020. Er erfasst alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen.

    Das Ergebnis ist ein starkes Signal aller Beteiligten, dass der private Sektor gemeinsam und konstruktiv Lösungen findet, um die privatzahnärztliche Versorgung zu sichern.

    Hintergrund Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen

    Die Bundeszahnärztekammer, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Beihilfestellen von Bund und Ländern haben 2013 die Einrichtung eines Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen vereinbart, um im partnerschaftlichen Miteinander daran zu arbeiten, Rechtsunsicherheiten nach der Novellierung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu beseitigen. Das Gremium hat die Aufgabe, grundsätzliche Auslegungsfragen der GOZ, Fragen der privatzahnärztlichen Qualitätssicherung sowie Fragen des Inhalts und der Abgrenzung privatzahnärztlicher Leistungen zu diskutieren und möglichst einvernehmlich zu beantworten.

    Quelle: Bundeszahnärztekammer Stand: 08.04.2020

  • 09.04.: KBV – Abrechnung -Mehr Konsultationen ab sofort auch per Telefon möglich

    03.04.2020 – Die Möglichkeiten zur ärztlichen und psychotherapeutischen Konsultation per Telefon während der Corona-Pandemie werden für alle Fachgruppen ausgeweitet. Psychotherapeuten und Ärzte können ihre Patienten jetzt öfter und länger auch telefonisch betreuen.

    Die KBV hat mit dem GKV-Spitzenverband heute eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen. Hintergrund ist der steigende Bedarf an telefonischen Konsultationen von erkrankten Patienten. Denn aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus kommen viele Menschen nicht in die Praxis, vor allem Kontrolluntersuchungen werden verschoben. Trotzdem müssen die Patienten versorgt werden. 

    Weit über drei Stunden Telefonkonsultation

    Nach der Vereinbarung können Ärzte und Psychotherapeuten in diesem Quartal Telefonkonsultationen von bis zu drei Stunden und 20 Minuten pro Patient abrechnen – zusätzlich zu der Gebührenordnungsposition (GOP) 01435 (88 Punkte / 9,67 Euro) für die telefonische Beratung. 

    Zur Abrechnung werden die GOP 01433 (154 Punkte / 16,92 Euro) und die GOP 01434 (65 Punkte / 7,14 Euro) neu in den EBM aufgenommen. Sie werden jeweils als Zuschlag für die telefonische Beratung durch den Arzt in Zusammenhang mit einer Erkrankung gezahlt (Details s. Infobox). 

    Nur bei „bekannten“ Patienten

    Möglich ist die telefonische Konsultation aber nur bei Patienten, die der Arzt oder Psychotherapeuten bereits kennt. Als „bekannt“ gilt ein Patient, wenn er in den letzten sechs Quartalen, die dem Quartal der Konsultation vorausgehen, mindestens einmal in der Praxis war.

    200-Gesprächsminuten für Psychotherapeuten

    Zu den Fachgruppen mit dem höchsten „Telefon-Kontingent“ gehören ärztliche und psychologische Psychotherapeuten, Nervenärzte, Neurologen, Psychiater, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendpsychiater. Sie können pro Patient bis zu 20 Telefongespräche von mindestens 10 Minuten abrechnen –  insgesamt also 200 Minuten. Die Abrechnung erfolgt über die GOP 01433, sodass für Konsultationen per Telefon ein Honorar von bis zu rund 340 Euro gezahlt wird. Dazu kommen knapp 10 Euro für die GOP 01435, sofern keine Grundpauschale im Behandlungsfall abgerechnet wird.

    Mehr Telefongespräche auch in der Hausarztpraxis

    Deutlich mehr Vergütung für Gespräche mit ihren Patienten per Telefon erhalten ab sofort auch Hausärzte, Kinder- und Jugendärzte sowie Schmerztherapeuten. Sie haben die Möglichkeit, zusätzlich zur telefonischen Beratung der GOP 01435 bis zu sechsmal fünfminütige Telefongespräche abzurechnen, insgesamt also 30 Minuten. Die Abrechnung erfolgt über die GOP 01434; wie die 01433 kann auch sie mehrmals am Tag berechnet werden.

    Gynäkologen, HNO-Ärzte, Dermatologen, alle fachärztlich tätigen Internisten, Orthopäden, Fachärzte für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen sowie Urologen können die GOP 01434 fünfmal pro Patient abrechnen, alle anderen Fachärzte zweimal. Voraussetzung bei diesen Fachgruppen ist, dass der Patient in dem Quartal nicht in die Praxis kommt oder per Videosprechstunde behandelt wird. Denn die telefonische Beratung des Patienten durch einen Arzt ist Bestandteil der Grundpauschale. 

    Zusätzlich zur Grund- oder Versichertenpauschale

    Eine Ausnahme gibt es für Ärzte und Psychotherapeuten, die die GOP 01433 abrechnen dürfen, und für Haus- und Kinderärzte sowie Schmerztherapeuten. Sie erhalten die neuen Gesprächsleistungen auch dann bezahlt, wenn die Versicherten- oder Grundpauschale abgerechnet wird, weil der Patient doch noch in die Praxis kommt.

    Weitere Informationen zu den einzelnen Fachgruppen und den Abrechnungsmöglichkeiten unter: https://www.kbv.de/html/1150_45429.php

    Quelle: KBV Stand 03.04.2020

  • 24.03.: HeilberufePlus Partner OBV baut Hustenschutz:

    Der OBV Hustenschutz besteht aus einer Acrylglasscheibe und zwei Standfüßen. Unten ist eine Aussparung zum Durchreichen ausgelassen. Der Schutz kann schnell und einfach auf die Theke
    gestellt werden.

    Standardmäßig kommen die Standfüße in
    weiß (W1000). Weitere Farben und Dekore
    sind auf Anfrage erhältlich.

    Abmessung:
    B500mm, T236mm, H850mm

    Mengenstaffelung exkl. MwSt.:
    ab 1 Stk. 121,00€/Stk.
    ab 5 Stk. 106,00€/Stk.
    ab 10 Stk. 95,00€ /Stk.
    Bei weiteren Fragen stehen unsere Experten Ihnen gerne zur Verfügung.

    !ACHTUNG!
    Aufgrund der hohen Nachfrage kann es zu
    erheblichen Lieferverzögerungen kommen!

    Kontakt:

    OBV Objektbau Bomers GmbH
    Otto-Hahn-Str. 4
    48691 Vreden
    +49 (0) 2564 / 9315-29
    info@obv.de

  • 21.03.: KVWL – Mitteilung zur Mitarbeit in regionalen Behandlungszentren

    Sehr geehrte Kollegin, sehr geehrter Kollege,

    die KVWL plant die Einrichtung regionaler Behandlungszentren zur grundlegenden Versorgung von Corona-Infizierten. Für diese Zentren suchen wir dringend Vertragsärztinnen und -ärzte zur Mitarbeit.
    Ihr Aufgabengebiet

    Die regionalen Behandlungszentren werden bei einer deutlichen Zunahme der Infektionen erste Anlaufstelle für Corona-Infizierte sein, die nicht die Haus- und Facharztpraxen aufsuchen sollen. In den Behandlungszentren sollen – analog zur Versorgung im Notfalldienst – die Schwere der Infektion und der Behandlungsdarf möglicher Begleiterkrankungen eingeschätzt werden. Die Anordnung von häuslicher Quarantäne, die Ausstellung von Rezepten und AU oder die stationäre Einweisung gehören zu den ärztlichen Aufgaben.
    Der Einsatz im Behandlungszentrum

    Die Behandlungszentren werden – in Kooperation mit den Kommunen – als Eigeneinrichtungen der KVWL geführt. Die KVWL sorgt für die medizinische und technische Ausrüstung sowie für die notwendige Schutzkleidung. Sie werden durch Medizinische Fachangestellte unterstützt. Ihre Einsatzzeiten können wir flexibel planen.

    Honorierung
    Die KVWL zahlt den eingesetzten Ärztinnen und Ärzten eine Stundenvergütung von 150 Euro. Sie erhalten von der KVWL einen entsprechenden Honorarvertrag.

    Medizinische Fachangestellte

    Für die Behandlungszentren suchen wir ebenfalls freiwillige Medizinische Fachangestellte. Gerne können Sie interessierte Mitarbeiterinnen aus Ihrer Praxis melden. Die Stundenvergütung für die MFA beträgt – inklusive eines Gefahrenzuschlags – 30 Euro.

    Kontakt:

    Bei Interesse melden Sie sich bitte unter der Rufnummer

    0231 94 32 94 32

    oder schreiben Sie uns eine Mail mit Ihren Kontaktdaten (Name, LANR, Mobilnummer):

    coronaeinsatz@kvwl.de

    Ich bedanke mich schon im Voraus für Ihr Engagement!

    Mit freundlichen kollegialen Grüßen

    Dr. med. Dirk Spelmeyer
    1. Vorsitzender

    Quelle: KVWL

  • KZVWL – Notfallversorgung bei Quarantänepatienten

    Da die Zahnarztpraxis nicht für die Behandlung dieser Patienten ausgerüstet ist, ist die KZBV zurzeit in Gesprächen mit dem Bundesgesundheitsminister hinsichtlich des Erlasses einer Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit.

    Unter Quarantäne stehende Personen können dann, wenn die Behandlung als unaufschiebbare Notfallversorgung einzustufen ist, unter entsprechenden Schutzmaßnahmen in gesonderten Einrichtungen versorgt werden. Selbst bei den zu erwartenden, weiter ansteigenden Infektionszahlen ist die Zahl dieser Notdienstpatienten begrenzt aufgrund der Dauer der Quarantänephase. Zur Beschaffung der erforderlichen Schutzausrüstung (bestehend aus FFP3-Maske, Schutzanzug, Gesichtsschutz und Handschuhen) hat die KZBV bereits mit den Krankenkassen einen Vertrag geschlossen, um im ersten Monat zunächst 5.000 Schutzausrüstungen über das Bundes-beschaffungsamt zu besorgen. Die Kosten dafür tragen die Krankenkassen. Diese Schutzausrüstung soll ebenfalls über die KZVen verteilt werden, der Folgebedarf wird konsekutiv ermittelt. Zudem ist angedacht, dass alle Bezirksstellen 1-2 Notfallsets erhalten, um im Ausnahmefall einen Patienten in Quarantäne aufzusuchen, um eine Behandlungsbedürftigkeit festzustellen und die weitere Behandlung ggf. zu veranlassen.

    Wie soll die zahnärztliche Notfallversorgung von Infizierten bzw. in Quarantäne befindlichen Personen nach KZBV-Vorschlag konkret ablaufen?

    – Telefonische Kontaktaufnahme durch den Betroffenen
    – Abklären, ob Analgetikatherapie ausreichend
    – In absoluten Ausnahmefällen Hausbesuch zur Abklärung des akuten Behandlungsbedarfs unter Nutzung der Schutzkleidung
    – Ggf. Überweisung an Behandlungszentrum (formlos oder mittels Rezeptformular – Muster 16)
    – Veranlassung eines Krankentransports: Genehmigung für den betroffenen Personenkreis seitens der Krankenkassen ist gegeben

    Über die weiteren organisatorischen Maßnahmen werden wir Sie umgehend informieren, sobald die kurzfristig zu erwartende Entscheidung auf Bundesebene erfolgt ist.

    Quelle: KZVWL Stand 18.03.2020

  • Coronavirus: Videosprechstunden unbegrenzt möglich

    Ärzte und Psychotherapeuten können ihren Patienten jetzt öfter eine Videosprechstunde anbieten. Angesichts der weiteren Ausbreitung des Coronavirus haben KBV und GKV-Spitzenverband die Begrenzungsregelungen aufgehoben. Damit sind Fallzahl und Leistungsmenge nicht limitiert.

    Normalerweise dürfen Ärzte und Psychotherapeuten pro Quartal maximal jeden fünften Patienten ausschließlich per Video behandeln, ohne dass dieser in die Praxis kommen muss. Auch die Menge der Leistungen, die in Videosprechstunden durchgeführt werden dürfen, ist auf 20 Prozent begrenzt. Für den Rest ist ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt erforderlich.

    Aufgrund der aktuellen Pandemie mit SARS-CoV-2 wird empfohlen, dass Patienten nach Möglichkeit nur in medizinisch dringenden Fällen die Praxen aufsuchen. Eine Alternative für den persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt ist die Konsultation per Video. Sie ist bei allen Indikationen möglich und auch dann, wenn der Patient zuvor noch nicht bei dem Arzt in Behandlung war.

    Psychotherapie per Video

    Auch ärztliche und psychologische Psychotherapeuten dürfen seit Herbst vergangenen Jahres bestimmte Leistungen der Richtlinien-Psychotherapie per Videosprechstunde durchführen und abrechnen. Voraussetzung ist, dass ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung vorausgegangen ist. Das schreibt das psychotherapeutische Berufsrecht und die Psychotherapie-Vereinbarung vor.

    Regelung gilt vorerst für das zweite Quartal

    Die Begrenzungsregelungen wurden zunächst für das zweite Quartal ausgesetzt. KBV und Krankenkassen werden spätestens zum 31. Mai prüfen, ob eine Verlängerung erforderlich ist. Für das laufende erste Quartal erfolgt keine Aussetzung, da beide Seiten davon ausgehen, dass die 20-Prozent-Marke nicht erreicht wird.

    Quelle: KBV Stand 16.03.2020

  • Corona-Krise: Praxisbetrieb anpassen

    Inzwischen hat die nordrhein-westfälische Landesregierung weitreichende Maßnahmen beschlossen, um die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen. Angesichts der weiter steigenden Infektionszahlen nimmt die KVWL die aktuelle Entwicklung zum Anlass, für die ambulante Versorgung der Menschen in Westfalen-Lippe ebenfalls neue Handlungsempfehlungen auszusprechen. Ziel ist eine auf das sinnvoll machbare Minimum reduzierte Patientenbetreuung bei gleichzeitig maximaler Sicherheit für das gesamte Praxisteam und die Patienten:

    ► Die unmittelbaren Arzt-Patienten-Kontakte sollen — soweit medizinisch vertretbar — reduziert und die Patienten primär telefonisch oder in getrennten Sonder-Sprechstunden betreut werden. Ausschließlich dringende Patientenkontakte sollten persönlich stattfinden. Termine, die in der aktuellen Situation nicht mit oberster Priorität abgearbeitet werden müssen, sind zum Beispiel Vorsorgeuntersuchungen, Schulungen und Beratungen im Rahmen von DMP, Gesundheitschecks etc.

    ► Ein paar praktische Tipps zur Risikominimierung in der Praxis:

    • Bilden Sie feste Teams. Diese Maßnahme reduziert die Wahrscheinlichkeit eines Komplettausfalls der gesamten Praxis im Falle eines Kontaktes mit SARS-CoV-2-Patienten.

    • Mindestabstand > 1,5m — an der Anmeldung, im Wartezimmer und im Sprech-/Untersuchungszimmer

    • Patienten nur in geringer Anzahl in der Praxis warten lassen, alternativ: Warten im Auto und Aufruf per Handy („Autowartezimmer“)

    • Umfangreiche Telefonsprechstunde/Videosprechstunde statt Präsenzpraxis

    • Infekte separat auf die Randzeiten legen

    • Wenn die räumlichen Möglichkeiten vorhanden sind, sollten Sie Patienten mit einem hohen persönlichen Risiko (hohes Lebensalter, multimorbid etc.) frühzeitig selektieren und getrennt bzw. in größerem Abstand warten lassen.

    Quelle: KVWL – Telegramm / Stand 17.03.2020

  • Verdacht auf eine SARS-COV-2-Infektion? So können Sie in der Praxis vorgehen

    Um eine rasche Ausbreitung des Coronavirus SARS-COV-2 in Deutschland zu verhindern, wird derzeit versucht, Infektionsketten zu unterbrechen und Infektions- und Verdachtsfälle schnell zu erkennen und zu isolieren. Personen, die eine Infektion befürchten, wird deshalb dringend geraten, möglichst nicht direkt eine Ärztin oder einen Arzt aufzusuchen, sondern immer erst anzurufen. Grundsätzlich: Passen Sie Ihre Praxisorganisation an. Bestellen Sie Patienten, die sich bei Ihnen telefonisch mit Verdacht auf eine Infektion melden, möglichst nach Ende der regulären Sprechstunde ein, damit sie nicht mit anderen Patienten – insbesondere chronisch Kranken – in Kontakt kommen. Testen Sie Patienten auf das Virus, wenn Sie es medizinisch für notwendig halten: Eine labordiagnostische Testung sollte vor allem bei Patienten mit grippeähnlicher Symptomatik erfolgen, die sich in einem Gebiet mit COVID-19-Fällen aufgehalten haben oder die Kontakt zu einer infizierten Person hatten. Die Krankenkassen übernehmen die Kosten.

    ERSTER WEG: PATIENT MELDET SICH TELEFONISCH AN
    Je nachdem wie die Versorgung regional geregelt ist, gibt es folgende Möglichkeiten:

    › Der Arzt oder ein qualifizierter Praxismitarbeiter sucht den Patienten zu Hause auf, um einen Rachenabstrich zu machen.

    › Der Arzt verweist den Patienten zur Diagnostik an eine ausgewiesene Schwerpunktpraxis oder den Bereitschaftsdienst, wenn dies die ersten Anlaufstellen in der Region sind.

    › Der Patient wird in die Praxis bestellt mit Hinweis auf eine gesonderte Sprechstunde (vorzugsweise zum Ende der Praxisöffnungszeiten). Er erhält Verhaltensregeln für den Weg zur Praxis: möglichst Kontakte vermeiden, möglichst Abstand von 1 bis 2 Metern zu anderen Personen halten, möglichst Anfahrt mit dem eigenen Auto und wenn vorhanden einen Mund-Nasen-Schutz anlegen.

    ZWEITER WEG: PATIENT KOMMT OHNE ANMELDUNG IN DIE PRAXIS
    In diesem Fall sollten in der Praxis folgende Schritte eingehalten werden:

    1. Das Praxispersonal an der Anmeldung fragt den Patienten, ob Erkältungssymptome vorliegen und er sich in den vergangenen 14 Tagen in einem ausgewiesenen RKI-Risikogebiet (www.rki.de) aufgehalten hat oder Kontakt zu einer Person hatte, bei der die Infektion bestätigt wurde (=begründeter Verdachtsfall). Das Praxispersonal hält zu dem Patienten möglichst einen Abstand von 1 bis 2 Metern.

    2. Trifft eines dieser beiden Kriterien zu, meldet die Praxis den Verdachtsfall dem Gesundheitsamt. Die Meldung – inklusive Name und Kontaktdaten der betroffenen Person – muss innerhalb von 24 Stunden erfolgen. Keine Meldung ist erforderlich, wenn sich der Patient in den vergangenen 14 Tagen in einer Region aufgehalten hat, in der Covid-2019-Fälle auftreten (kein RKI-Risikogebiet) oder wenn der Patient Kontakt zu einem bislang unbestätigten Fall (z.B. zu einem engen Familienangehörigen) hat.

    3. Der Patient wird mit Mund-Nasen-Schutz versorgt und in einen separaten Bereich geführt.

    4. Der Arzt untersucht den Patienten; besondere Schutzmaßnahmen (FFP2-Maske, Handschuhe, Schutzkittel und -brille) sind insbesondere bei Auskultation und Abstrichentnahme erforderlich (s. unten).

    5. Der Arzt veranlasst eine labordiagnostische Abklärung auf SARS-CoV-2: Rachenabstrich, Absprache mit Labor und gegebenenfalls weitere Diagnostik beispielsweise auf Influenza.

    6. Sofern der klinische Zustand es zulässt, bleibt der Patient bis zum Vorliegen des Testergebnisses zu Hause. Auch wenn ein positiver Befund vorliegt, ist eine ambulante Behandlung möglich: Patienten mit einem leichten, unkomplizierten Krankheitsverlauf können in Quarantäne im häuslichen Umfeld versorgt werden. Hinweis: Bitte beachten Sie hierzu auch die Hinweise des RKI zum ambulanten Management von Verdachtsfällen und leicht erkrankten bestätigten COVID-19-Patienten (s. www.rki.de).

    7. Alle Behandlungsfälle, bei denen ein klinischer Verdacht vorliegt oder eine Infektion nachgewiesen wurde, sind mit der Ziffer 88240 zu kennzeichnen. Dies gilt auch, wenn der Patient durch die Terminservicestelle (Patientenservice 116117) vermittelt wurde. Die Kennzeichnung ist wichtig für die Erstattung der Behandlungskosten.

    ROBERT KOCH-INSTITUT: PRÄVENTIVE EMPFEHLUNGEN ZU HYGIENEMASSNAHMEN

    1. Organisatorische Aspekte der Lenkung von Patienten mit respiratorischen Symptomen vor Besuch der Praxis beziehungsweise innerhalb der Praxis berücksichtigen.

    2. Distanzierung von Patienten bei entsprechendem Verdacht (Unterbringung in einem separaten Bereich; Einhalten eines Abstandes von 1-2 Metern, wann immer möglich).

    3. Versorgung des Patienten mit einem Mund-Nasen-Schutz (MNS), sofern es der Gesundheitszustand des Patienten zulässt.

    4. Personal: Tragen von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) je nach Art und Umfang der Exposition. Bei Maßnahmen, die eine Freisetzung von Tröpfchen beziehungsweise Aerosolen produzieren, ist ein adäquater Atemschutz (FFP2) erforderlich.

    5. Beobachtung des Gesundheitszustandes des Praxispersonals.

    Als Orientierungshilfe zur Diagnostik und weiterführenden Maßnahmen dient das Flussschema „COVID 19: Verdachtsabklärung und Maßnahmen“ des RKI (s. www.rki.de).

    Die konkrete Umsetzung dieser Empfehlungen soll – unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten – unter Einbeziehung des Hygienefachpersonals und in Rücksprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt erfolgen.

    Quelle: KBV Stand 05.03.2020

  • 17.03.2020: Corona-Krise: Praxisbetrieb anpassen

    Inzwischen hat die nordrhein-westfälische Landesregierung weitreichende Maßnahmen beschlossen, um die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen. Angesichts der weiter steigenden Infektionszahlen nimmt die KVWL die aktuelle Entwicklung zum Anlass, für die ambulante Versorgung der Menschen in Westfalen-Lippe ebenfalls neue Handlungsempfehlungen auszusprechen. Ziel ist eine auf das sinnvoll machbare Minimum reduzierte Patientenbetreuung bei gleichzeitig maximaler Sicherheit für das gesamte Praxisteam und die Patienten:

    ► Die unmittelbaren Arzt-Patienten-Kontakte sollen — soweit medizinisch vertretbar — reduziert und die Patienten primär telefonisch oder in getrennten Sonder-Sprechstunden betreut werden. Ausschließlich dringende Patientenkontakte sollten persönlich stattfinden. Termine, die in der aktuellen Situation nicht mit oberster Priorität abgearbeitet werden müssen, sind zum Beispiel Vorsorgeuntersuchungen, Schulungen und Beratungen im Rahmen von DMP, Gesundheitschecks etc.

    ► Ein paar praktische Tipps zur Risikominimierung in der Praxis:

    • Bilden Sie feste Teams. Diese Maßnahme reduziert die Wahrscheinlichkeit eines Komplettausfalls der gesamten Praxis im Falle eines Kontaktes mit SARS-CoV-2-Patienten.

    • Mindestabstand > 1,5m — an der Anmeldung, im Wartezimmer und im Sprech-/Untersuchungszimmer

    • Patienten nur in geringer Anzahl in der Praxis warten lassen, alternativ: Warten im Auto und Aufruf per Handy („Autowartezimmer“)

    • Umfangreiche Telefonsprechstunde/Videosprechstunde statt Präsenzpraxis

    • Infekte separat auf die Randzeiten legen

    • Wenn die räumlichen Möglichkeiten vorhanden sind, sollten Sie Patienten mit einem hohen persönlichen Risiko (hohes Lebensalter, multimorbid etc.) frühzeitig selektieren und getrennt bzw. in größerem Abstand warten lassen.

    Quelle: KVWL – Telegramm / Stand 17.03.2020

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Peter Berkowski

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