Geht Corona in die Verlängerung? Nicht mit uns!

Was Sie jetzt tun können, damit die aktuellen und die sich abzeichnenden Probleme die Praxis möglichst finanziell nicht treffen.

Auch die Sorge vor einer zweiten Welle lässt eine Antwort auf die Frage, was man tun kann, wieder
mehr an Bedeutung gewinnen. Der eine oder andere mag sich schon entspannt zurückgelehnt haben,
weil der Juni den Einbruch aus März und April überwiegend wieder aufgeholt hat.
Es wird aber sehr lange dauern, bis alles wieder so ist, wie vorher. Wenn überhaupt…..
Eine zweite Welle könnte uns schlimmstenfalls erneut in die Zeit und die Gegebenheiten des Monats
April 2020 zurück katapultieren. Das will keiner und umso unverständlicher ist der Leichtsinn, mit dem
viele Menschen inzwischen, anstelle vorsorgenden Verhaltens, mit dem Corona-Thema umgehen.
Diesen Leichtsinn wird auch die eine oder andere Praxis zu spüren bekommen, aber aufgrund der
bisher gesammelten Erfahrungen wird es nach meiner Einschätzung keinen generellen Shutdown mehr
geben, sondern lokale und temporär überschaubare Reaktionen.

Vieles wird sich ändern!

Doch selbst wenn es keine zweite Welle geben wird, können wir von einem grundsätzlich anderen Verhalten vieler Patienten ausgehen:

- Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sind nicht mehr so stabil, wie noch vor wenigen Monaten und die Sorge davor, dass „das dicke Ende“ bei den Unternehmenspleiten noch kommt, kann m.E. nicht widerlegt werden.
- Die Arbeitslosigkeit hat bereits deutlich zugenommen und es ist kurz- und mittelfristig nicht absehbar, dass diese Menschen wieder einen neuen Job finden.
- Die Unsicherheit derer, die noch in Kurzarbeit sind, ist groß und man ist finanziell eher zurückhaltend, soweit anstehende Investitionen nicht zwingend sind.
- Corona hat zu einer deutlichen Veränderung des Konsumverhaltens geführt. Die monatlichen Ausgaben für „Luxus und Freizeit“ sind auf erheblich niedrigerem Niveau. Wünschenswertes wird verschoben. Selbst Notwendiges wird wieder und wieder hinterfragt.
- Viele Patienten mit weniger akuten Beschwerden scheuen den Gang zu Ärzten mit offener Sprechstunde, weil sie schlichtweg keine Lust haben, lange anzustehen oder sich gar mit Corona zu infizieren.
- Natürlich gibt es auch „die Anderen“. Der Arbeitsplatz ist nicht gefährdet. Durch verstärkten Einsatz von Home-Office wird bei Fahrtkosten zur Arbeit, Bekleidung und auswärtiger Verpflegung Geld gespart. Es geht ihnen nicht nur subjektiv besser.

Fazit:
Besonders der Selbstzahlerbereich wird bei Zahnärzten wie bei Humanmedizinern nur sehr schwer auf dem vorherigen Niveau zu halten sein. Eine Reihe von Praxen zeigen aber, dass es auch anders geht.

Was kann man denn noch tun?

Grundsätzlich gilt, sich und die Praxis weiter kritisch zu hinterfragen. Meine „10 Tipps zur Corona-Optimierung“ sind nach wie vor aktuell. Wer sie noch nicht kennt, findet sie hier.

Zusätzlich gibt es noch eine ganze Anzahl „technischer“ Elemente, mit denen man die eigene wirtschaftliche Situation weiter stabilisieren kann.

10 Tipps zur Corona-Stabilisierung

5 Tipps für die Praxisabläufe

– Vermeiden Sie so weit wie möglich eine freie Sprechstunde und unangemeldete Patienten. Alle Patienten sollen möglichst vorher anrufen und sich einen Termin geben lassen. Weisen Sie auf pünktliche Einhaltung hin und lassen Sie keinen Verzug zu. Das wird auch Ihre zuverlässigen
Patienten freuen. Wer seinen Termin verpasst, wird so behandelt, wie die Patienten ohne Termin.
– Versuchen Sie, Patienten, die nur Unterlagen abholen oder bringen wollen (Rezepte, AU etc.), zu separieren. Vielleicht bietet sich doch dafür ein separater Raum an. Oder es gibt irgendwo draußen, vor oder neben der Praxis, Platz für einen Container, einen Bauwagen oder ein Gartenhäuschen.
– Gehen Sie mit entsprechenden Vorgaben „in die Öffentlichkeit“. Weisen Sie „nett“ aber konkret darauf hin, dass unangemeldete Patienten selbstverständlich behandelt werden, aber mit erheblichen Wartezeiten (draußen) zu rechnen haben.
– Achten Sie streng darauf, dass Sie selbst Ihre Terminstrukturen einhalten. Besprechen Sie mit dem Team, welche Patienten(-gruppen) größere oder kleinere Zeitfenster bekommen, als üblich.
– Soweit eine freie Sprechstunde weiterhin bestehen bleiben muss, legen Sie diese nicht an das Ende der Sprechstunde. Weder vormittags noch abends haben Sie ansonsten kaum eine Chance auf ein pünktliches Ende der Sprechstunde.

5 Tipps für eine Stabilisierung des Selbstzahlerbereiches

- Beschränken Sie sich auf die elementaren Selbstzahlerleistungen der Praxis, wenden Sie diese aber konsequent bei jeder passenden Indikation an.
- Lösen Sie sich von dem quälenden und im Ansatz falschen Grundgedanken, man müsse Selbstzahlerleistungen verkaufen. Wenn Sie der Überzeugung sind, dass diese Leistungen Ihrer Praxis medizinisch sinnvoll sind, dann „verordnen“ Sie diese Leitungen genauso, wie
wenn es Leistungen der GKV wären. Sie sind nicht der Finanzminister Ihrer Patienten, sondern ihr Arzt. Und als solcher haben Sie die Pflicht, Ihre Patienten darüber aufzuklären, dass es diese Leistungen gibt und wann man sie nutzt. Und das unabhängig davon, wer die Leistungen letztlich bezahlt. Nur wenn der Patient weiß, was es gibt, kann er sich entscheiden, ob er die Leistung nutzen möchte oder nicht. Sind Sie nicht der Überzeugung, dass die Leistungen medizinisch sinnvoll sind, dann
entfernen Sie sie aus Ihrer Praxis.
- Wenn Sie der Überzeugung sind, dass diese Leistungen sinnvoll sind und dem Prozess zur Wiederherstellung der Gesundheit dienlich sind, dann sprechen Sie die Leistungen zur gleichen Zeit an, wie die Kassenleistungen. Ein zeitlicher Abstand lässt einen Patienten zurecht misstrauisch über die Selbstzahlerleistungen werden. Warum kam sie nicht gleich
„zum Einsatz“, wenn sie mir doch hilft?
- Wenn Sie nach diesen Grundgedanken handeln, wird Ihnen klar sein, dass eine Helferin keine Selbstzahlerleistungen beim Patienten platzieren, im Sinne von „verordnen“ kann. Die fachliche Aufklärung liegt immer bei Ihnen. Das Kostengespräch oder weitere Untersuchungs- oder Therapiedetails können auf jeden Fall von geschulten Helferinnen
durchgeführt werden. Achten Sie aber darauf, dass das gesamte Team aus einem Guss handelt und kommuniziert.
- Damit Sie selbst diese Konsequenz haben, fragen Sie sich bei jedem Patienten, wie Sie sich selbst, Ihren Partner oder Ihre Kinder in dieser Situation behandeln würden. Genau das bieten Sie auch Ihren Patienten an.

Quelle:

med-X-pert Praxisberatung für Heilberufe GmbH

Ihr Ansprechpartner:
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Fax: 0201 / 873 39 30
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13.05.: Klarstellung zum Kurzarbeitergeld für Ärzte und Zahnärzte

Die Bundesagentur für Arbeit hat klargestellt, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Ärzten und Zahnärzten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 95 ff. SGB III Kurzarbeitergeld erhalten können. Damit wird eine Unsicherheit beseitigt, die dadurch entstanden war, dass irrigerweise angenommen wurde, die vom Bundestag bzw. der Bundesregierung beschlossenen Unterstützungsregelungen für Ärzte und Zahnärzte stünden der Bewilligung von Kurzarbeitergeld entgegen. Über das Ergebnis der Bemühungen der KBV informiert diese auf Ihrer Internetseite (https://www.kbv.de/html/1150_46105.php).

Quelle:

Rechtsanwalt Dr. Hendrik Zeiß

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04.05.: Schutzschirm „light“ für Zahnärzte

Die Bundesregierung konnte sich nicht dazu durchringen, für Vertragszahnärzte eine der für Vertragsärzte durch das COVID-19 Krankenhausentlastungsgesetz eingeführten Ausgleichzahlung für pandemiebedingte Umsatzrückgänge vergleichbare Regelung zu schaffen. Begründet wurde dies vor allem vom Finanzministerium damit, dass bei Zahnärzten mit Nachholeffekten für Umsatzrückgänge aufgrund geringerer Patientenzahlen durch die COVID-19 Pandemie zu rechnen sei.

Ergebnis der Überlegungen der Regierung ist die am 05.05.2020 in Kraft tretende COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung, die in § 1 eine „Liquiditätshilfe für Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte“ vorsieht. Vorgesehen ist dort, dass die Gesamtvergütung der Vertragszahnärzte für das Jahr 2020 auf 90 Prozent der Gesamtvergütung des Jahres 2019 festgesetzt wird. Allerdings handelt es sich hierbei lediglich um eine vorübergehende Liquiditätshilfe, vergleichbar eines Darlehens. Tatsächlich erhalten die Vertragszahnärzte nur die tatsächlich erwirtschaftete, möglicherweise deutlich geringere Gesamtvergütung, denn die Differenz zwischen der tatsächlich erwirtschafteten Gesamtvergütung und der als Abschlagszahlung gezahlten Gesamtvergütung ist in den Jahren 2021 und 2022 durch die KZV zurückzuzahlen. Dies wird nur dadurch geschehen können, dass die in den Jahren 2021 und 2022 tatsächlich verdiente Gesamtvergütung gekürzt wird.

Die Verordnung sieht zwar ergänzend vor, dass die Partner der Gesamtverträge zur Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung weitere Abschlagszahlungen festlegen können. Dies bringt jedoch über die tatsächlich – voraussichtlich geminderte – Vergütung kein zusätzliches Geld, das nicht zurückgezahlt werden muss. Eben dies wurde jedoch für Vertragsärzte beschlossen. Man darf die Frage stellen, ob die unterschiedliche Behandlung von Vertragsätzten und Vertragszahnärzten durch die angesprochenen (vermeintlichen) Nachholeffekte gerechtfertigt ist.

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26.04.: Klarstellung zur Tätigkeit von Ärzten und Zahnärzten

Die aktuelle Fassung der Coronaschutzverordnung des Landes NRW stellt in § 7 Abs. 4 klar, dass die Tätigkeiten von Angehörigen der Heilberufe mit Approbation nicht zu den Dienstleistungen im Sinne der vorstehenden Absätze gehört. Ihre berufliche Tätigkeit ist damit ausdrücklich weiterhin zulässig. Bei der Durchführung sollen die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts beachtet werden.

Wir hatten an dieser Stelle (Blog-Artikel: 14.04.: Behandlungen in Zahnärztlichen Praxen während der COVID-19-Pandemie) bereits darauf hingewiesen, dass Ärzte und Zahnärzte nicht zu den in § 7 im Übrigen genannten Dienstleistungen gehören. Das Land NRW geht damit explizit einen anderen Weg als Baden-Württemberg, wo durch eine Verschärfung der Coronaschutzverordnung die Tätigkeit von Zahnärzten ausdrücklich auf Notfälle beschränkt wurde.

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25.04.: Rechtswidrige Bescheide der Agentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld

Damit Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten, muss der Arbeitgeber einen erheblichen Arbeitsausfall und die betrieblichen Voraussetzungen für die Kurzarbeit gem. § 99 Abs. 1 SGB III gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit glaubhaft machen. Die Agentur für Arbeit hat dem Arbeitgeber gem. § 99 Abs. 3 SGB III unverzüglich einen schriftlichen Bescheid darüber zu erteilen, ob ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Auf der von der ZÄKWL und KZVWL gemeinsam betriebenen Internetseite findet sich seit den 22.04.2020 der Hinweis, dass einzelnen Agenturen auf die Anzeige von Zahnärzten mit ablehnenden Bescheiden reagiert haben. Dies sei damit begründet worden, dass Zahnärzte einen Anspruch auf eine Ausgleichzahlung gem. § 87 a Abs. 3 b) SGB V hätten (https://www.zahnaerzte-wl.de/praxisteam/praxisfuehrung/corona-virus.html).

Völlig zurecht weisen ZÄKWL und KZVWL darauf hin, dass dies offensichtlichen fehlerhaft ist. Wir hatten an dieser Stelle bereits dargestellt, dass § 87 a Abs. 3 b) SGB V für Zahnärzte nicht gilt. Die BZÄK hat sich hierzu bereits ein einem Brief an den Bundesarbeitsminister Hubertus Heil gewandt.

Unserer Auffassung nach ist die Argumentation der Agentur für Arbeit jedoch auch für Vertragsärzte, für die § 87 a Abs. 3 b) und auch § 87 b Abs. 2 a) SGB V Anwendung finden, nicht haltbar. Wir können nicht erkennen, dass ein Umsatzrückgang Voraussetzung für die Anerkennung der Voraussetzungen von Kurzarbeit wäre. Dies geben die Regelungen zur Kurzarbeit im SGB III nicht her. Demnach können auch mögliche Ausgleichzahlungen keine Auswirkungen auf die Anerkennung der Voraussetzungen für Kurzarbeit haben.

Abgesehen davon gilt § 87 a Abs. 3 b) SGB V ausschließlich für extrabudgetäre Leistungen. Die Auswirkungen von § 87 b Abs. 2 a) SGB V werden sich erst mit dem Abrechnungsbescheid für das zweite Quartal 2020 zeigen. Die gesetzlichen Vorgaben müssen noch durch die Partner der Gesamtverträge umgesetzt werden. Hierauf hatten wir an dieser Stelle ebenfalls bereits hingewiesen.

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17.04.: KfW-Schnellkredit für den Mittelstand ist seit Mittwoch dem 15.04.2020 vefügbar!

Pressemitteilung vom 15.04.2020 / KfW, Inlandsförderung

Mit dem KfW-Schnellkredit startet ab sofort ein weiterer wichtiger Baustein des umfassenden Schutzschirms der Bundesregierung für den Mittelstand. Nach dem Beschluss des Programms am 6. April und der beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission vom 11. April wurden in kürzester Zeit die notwendigen Schritte zur Umsetzung des KfW-Schnellkredits bei der KfW und den Hausbanken geschaffen.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier: „Mit dem KfW-Schnellkredit stellen wir unseren vielen mittelständischen Unternehmen jetzt schnell die so dringend benötigte Liquidität bereit. Mit der Übernahme von 100% der Kreditrisiken und einer Laufzeit von 10 Jahren helfen wir unbürokratisch und verlässlich. Denn wir müssen unseren Mittelstand mit aller Kraft unterstützen, um als Wirtschaft insgesamt nach der Krise wieder durchstarten zu können. Der Mittelstand steht für 99,5 % aller Unternehmen in Deutschland, für 60 % aller Arbeitsplätze und 80 % aller Ausbildungsplätze.“

Bundesfinanzminister Olaf Scholz: „Die Bundesregierung tut alles, damit unser Land gut durch die Corona-Krise kommt. Mit einem beispiellosen Hilfspaket sorgen wir dafür, dass kleine, mittlere und auch große Unternehmen die schwierigen Zeiten überbrücken und danach voll durchstarten können. Entscheidend ist, dass die Hilfe auch sehr zügig ankommt. Genau das stellen wir mit dem KfW-Schnellkredit sicher, der von morgen (Mittwoch) an beantragt werden kann. Der Bund sichert diese Schnellkredite zu 100 % ab, die Hausbanken tragen kein eigenes Risiko. Damit ist sichergestellt, dass das Geld schnell da ankommt, wo es besonders dringend gebraucht wird.“

KfW-Vorstandsvorsitzender Dr. Günther Bräunig: „Mit dem KfW-Schnellkredit wurde im Rahmen der Corona-Hilfe eine weitere wichtige Maßnahme umgesetzt, die besonders auf Firmen und Betriebe ab 10 Mitarbeiter zugeschnitten ist. Durch die Beantragungen bei der Hausbank ohne weitere Risikoprüfung erreicht die Hilfe schnell die Unternehmen und hilft so mit, die schweren Auswirkungen der Corona-Pandemie zu lindern.“

Die KfW-Schnellkredite für den Mittelstand umfassen im Kern folgende Maßnahmen:

Unter der Voraussetzung, dass das Unternehmen in der Summe der Jahre 2017-2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt hat, sofern es bislang nur für einen kürzeren Zeitraum am Markt ist, wird dieser Zeitraum herangezogen, soll ein „Schnellkredit“ mit folgenden Eckpunkten gewährt werden:

  • Der Kredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind.
  • Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu 25 % des Gesamtumsatzes im Jahr 2019, maximal € 800.000 für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal € 500.000 für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.
  • Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
  • Auf Wunsch bis zu 2 tilgungsfreie Jahre zu Beginn, um die kurzfristige Belastung zu senken.
  • Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100% durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
  • Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Eine Besicherung ist nicht vorgesehen. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.

Darüber hinaus gibt es Verbesserungen beim bereits bestehenden KfW-Sonderprogramm. Diese bestehen in einer Verlängerung der Laufzeit von bis zu fünf auf bis zu sechs Jahre, für Kredite bis 800.000 € sogar bis zu 10 Jahre. Zudem wird für die Annahme einer positiven Fortführungsprognose darauf abgestellt, dass die Unternehmen zum Stichtag 31.12.2019 geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufgewiesen haben.

https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Erweitern-Festigen/Förderprodukte/KfW-Schnellkredit-(078)/

Quelle: KFW

14.04.: UPDATE – Kommt der „Schutzschirm“ für Zahnarztpraxen?

Das Bundesgesundheitsministerium weist auf seiner Internetseite aktuell darauf hin, dass unter anderem auch die Einnahmeausfälle von Zahnärzten teilweise ausgeglichen werden sollen. Hierzu heißt es dort:

Zahnärzte erhalten 30 Prozent der Differenz zwischen angenommener Gesamtvergütung für das laufende Jahr und tatsächlich erbrachter Leistung. Auf die Boni werden weitere Unterstützungsmaßnahmen wie Soforthilfen für Selbstständige und das Kurzarbeitergeld nicht angerechnet.

Ein Gesetz dazu ist bislang noch nicht verabschiedet. Wir werden Sie über die aktuellen Entwicklungen informieren.

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14.04.: Behandlungen in Zahnärztlichen Praxen während der COVID-19-Pandemie

Weiterhin herrscht Unsicherheit, welche Behandlungen derzeit in Zahnärztlichen Praxen vertretbar und zulässig sind. Diese Unsicherheit wurde aktuell durch Vierte Verordnung der Landesregierung des Landes Baden-Württemberg zur Änderung der Corona-Verordnung vom 09.04.2020, in Kraft seit dem 10.04.2020, befördert. In § 6a der Verordnung heißt es:

Bei der zahnärztlichen Versorgung von Patientinnen und Patienten in den Fachgebieten

1. Oralchirurgie,

2. Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und

3. Kieferorthopädie

dürfen nur akute Erkrankungen oder Schmerzzustände (Notfälle) behandelt werden. Andere als Notfallbehandlungen nach Satz 1 sind auf einen Zeitpunkt nach dem Außerkrafttreten dieser Verordnung zu verschieben.

Eine solche Regelung gilt nach derzeitigen Kenntnisstand nur in Baden-Württemberg und widerspricht nach unserer Auffassung der bisherigen Haltung zu zahnärztlichen Behandlungen, die auch von der Bundeszahnärztekammer vertreten wird. Diese verweist aktuell weiterhin auf ein vom Institut der Deutschen Zahnärzte entwickeltes Handout: System von Standardvorgehensweisen für Zahnarztpraxen während der Coronavirus-​Pandemie: https://www.idz.institute/fileadmin/Content/Publikationen-PDF/IDZ_SARS-CoV-2_Standardvorgehensweise_ZAP_2020-04-08.pdf

Wir werden die Entwicklung weiter beobachten und Sie informieren, sobald es Änderungen gibt.

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14.04.: Gefahr eines Subventionsbetruges bei Beantragung staatlicher Zuschüsse

Wer staatliche Zuschüsse beantragt, erklärt dabei, dass alle von ihm gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen. Dazu gehören auch die Angaben zu den Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses. Viele Anträge werden jetzt nicht oder nur flüchtig geprüft. Zuschüsse werden ausgezahlt. Das bedeutet jedoch nicht, dass damit möglicherweise falsche Angaben bei der Antragstellung folgenlos blieben. Im Gegenteil: Ergibt sich später, dass die Angaben unzutreffend waren und der Antragsteller keinen Anspruch auf einen Zuschuss hatte, führt dies nicht nur zur Rückforderung, sondern kann auch ein Ermittlungsverfahren wegen eines Subventionsbetruges gem. § 264 StGB nach sich ziehen.

Es ist daher jedem zu raten, Zuschüsse nur zu beantragen, wenn nach eigener Prüfung hierauf ein Anspruch besteht. Wurde bereits ein Zuschuss beantragt und gewährt, sollte jeder für sich noch einmal prüfen, ob der Anspruch wirklich bestand. Ergibt sich, dass dies nicht der Fall war, sollte der Zuschuss umgehend freiwillig zurückgezahlt werden. Der Zuschuss ist bei der Steuererklärung für das Jahr 2020 anzugeben. Spätestens dann wird die Finanzverwaltung eine Prüfung hinsichtlich der Berechtigung zum Erhalt des Zuschusses vornehmen.

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14.04.: SARS CoV-2 und das Mietrecht II

Inzwischen hat der Gesetzgeber durch § 2 des Art. 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch Beschränkungen der Kündigungsmöglichkeit von Miet- und Pachtverhältnisses eingeführt. Danach ist die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses aufgrund eines auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhenden Mietrückstandes in der Zeit von 01.04. bis 30.06.2020 ausgeschlossen.

Die Verpflichtung zur Zahlung der Miete bleibt jedoch bestehen. Der Mietrückstand ist bis spätestens zum 30.06.2022 auszugleichen. Wer diese Regelung in Anspruch nimmt, sollte darauf achten, die laufenden Miete ab Juli 2020 mit einer Tilgungsbestimmung zu versehen, aus der sich eindeutig ergibt, für welchen Monat die Miete gezahlt wird. Der Vermieter hat andernfalls die Möglichkeit, die Zahlungen auf den ältesten Rückstand zu verrechnen und kann den so entstehenden neuen Rückstand zum Anlass nehmen, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen.

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