18.03.2020: KZVWL – Notfallversorgung bei Quarantänepatienten

Da die Zahnarztpraxis nicht für die Behandlung dieser Patienten ausgerüstet ist, ist die KZBV zurzeit in Gesprächen mit dem Bundesgesundheitsminister hinsichtlich des Erlasses einer Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit.

Unter Quarantäne stehende Personen können dann, wenn die Behandlung als unaufschiebbare Notfallversorgung einzustufen ist, unter entsprechenden Schutzmaßnahmen in gesonderten Einrichtungen versorgt werden. Selbst bei den zu erwartenden, weiter ansteigenden Infektionszahlen ist die Zahl dieser Notdienstpatienten begrenzt aufgrund der Dauer der Quarantänephase. Zur Beschaffung der erforderlichen Schutzausrüstung (bestehend aus FFP3-Maske, Schutzanzug, Gesichtsschutz und Handschuhen) hat die KZBV bereits mit den Krankenkassen einen Vertrag geschlossen, um im ersten Monat zunächst 5.000 Schutzausrüstungen über das Bundes-beschaffungsamt zu besorgen. Die Kosten dafür tragen die Krankenkassen. Diese Schutzausrüstung soll ebenfalls über die KZVen verteilt werden, der Folgebedarf wird konsekutiv ermittelt. Zudem ist angedacht, dass alle Bezirksstellen 1-2 Notfallsets erhalten, um im Ausnahmefall einen Patienten in Quarantäne aufzusuchen, um eine Behandlungsbedürftigkeit festzustellen und die weitere Behandlung ggf. zu veranlassen.

Wie soll die zahnärztliche Notfallversorgung von Infizierten bzw. in Quarantäne befindlichen Personen nach KZBV-Vorschlag konkret ablaufen?

– Telefonische Kontaktaufnahme durch den Betroffenen
– Abklären, ob Analgetikatherapie ausreichend
– In absoluten Ausnahmefällen Hausbesuch zur Abklärung des akuten Behandlungsbedarfs unter Nutzung der Schutzkleidung
– Ggf. Überweisung an Behandlungszentrum (formlos oder mittels Rezeptformular – Muster 16)
– Veranlassung eines Krankentransports: Genehmigung für den betroffenen Personenkreis seitens der Krankenkassen ist gegeben

Über die weiteren organisatorischen Maßnahmen werden wir Sie umgehend informieren, sobald die kurzfristig zu erwartende Entscheidung auf Bundesebene erfolgt ist.

Quelle: KZVWL Stand 18.03.2020

17.03.2020: Kurzarbeitergeld

Lieferengpässe, die im Zusammenhang mit dem Corona-Virus entstehen, oder behördliche Betriebsschließungen mit der Folge, dass Unternehmen ihre Produktion einschränken oder einstellen müssen, können zu einem Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten führen.

Die Bundesregierung hat hierzu die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erleichtert:
• Es reicht, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann. Bisher musste mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
• Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.
• Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich.
• In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

Diese Erleichterungen werden rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten und auch rückwirkend ausgezahlt.

Wichtig ist, dass die Unternehmen die Kurzarbeit im Bedarfsfall bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Das kann auch online erfolgen. Dazu muss man sich auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit (BA) registrieren: https://anmeldung.arbeitsagentur.de/portal

Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergelds vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall.

Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden. Es wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschaliertem

Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt. Es beträgt 67 Prozent, wenn mindestens ein Kind mit im Haushalt lebt.
Tabellen zur Berechnung des KUG:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug050-2016_ba014803.pdf
https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug51-tabelle-2016_ba015003.pdf (bei Geringverdienern)

Nähere Informationen zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes sind auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit unter folgenden Links zu finden:
Corona-Virus: Kurzarbeitergeld möglich
Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld

Darüber hinaus stehen die Agenturen für Anfragen und Beratungen zur Verfügung. Die Nummer der Servicehotline für Arbeitgeber lautet 0800 45555 20.

Quelle: Deutscher Steuerberater-Verband e.V. | Stand 17.03.2020

17.03.2020: Corona-Krise: Praxisbetrieb anpassen

Inzwischen hat die nordrhein-westfälische Landesregierung weitreichende Maßnahmen beschlossen, um die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen. Angesichts der weiter steigenden Infektionszahlen nimmt die KVWL die aktuelle Entwicklung zum Anlass, für die ambulante Versorgung der Menschen in Westfalen-Lippe ebenfalls neue Handlungsempfehlungen auszusprechen. Ziel ist eine auf das sinnvoll machbare Minimum reduzierte Patientenbetreuung bei gleichzeitig maximaler Sicherheit für das gesamte Praxisteam und die Patienten:

► Die unmittelbaren Arzt-Patienten-Kontakte sollen — soweit medizinisch vertretbar — reduziert und die Patienten primär telefonisch oder in getrennten Sonder-Sprechstunden betreut werden. Ausschließlich dringende Patientenkontakte sollten persönlich stattfinden. Termine, die in der aktuellen Situation nicht mit oberster Priorität abgearbeitet werden müssen, sind zum Beispiel Vorsorgeuntersuchungen, Schulungen und Beratungen im Rahmen von DMP, Gesundheitschecks etc.

► Ein paar praktische Tipps zur Risikominimierung in der Praxis:

• Bilden Sie feste Teams. Diese Maßnahme reduziert die Wahrscheinlichkeit eines Komplettausfalls der gesamten Praxis im Falle eines Kontaktes mit SARS-CoV-2-Patienten.

• Mindestabstand > 1,5m — an der Anmeldung, im Wartezimmer und im Sprech-/Untersuchungszimmer

• Patienten nur in geringer Anzahl in der Praxis warten lassen, alternativ: Warten im Auto und Aufruf per Handy („Autowartezimmer“)

• Umfangreiche Telefonsprechstunde/Videosprechstunde statt Präsenzpraxis

• Infekte separat auf die Randzeiten legen

• Wenn die räumlichen Möglichkeiten vorhanden sind, sollten Sie Patienten mit einem hohen persönlichen Risiko (hohes Lebensalter, multimorbid etc.) frühzeitig selektieren und getrennt bzw. in größerem Abstand warten lassen.

Quelle: KVWL – Telegramm / Stand 17.03.2020