Anspruch auf Entschädigung bei untersagter Tätigkeit oder Quarantäne – Hinweise und zuständige Behörden

Ärzte und Psychotherapeuten haben Anspruch auf Entschädigung, wenn der Praxisbetrieb aus infektionsschutzrechtlichen Gründen untersagt wird (Paragraf 56 Infektionsschutzgesetz). Anspruch haben sowohl Praxisinhaber als auch angestellte Mitarbeiter. Einige Details dazu fasst diese Praxisinformation zusammen. Zudem bietet sie eine Liste der zuständigen Behörden, an die sich Ärzte in solchen Fällen wenden können.
Hinweise: › Voraussetzung für Entschädigungsansprüche ist das Verbot der Erwerbstätigkeit oder die Anordnung von Quarantäne aus infektionsschutzrechtlichen Gründen.

› Die Abläufe, wie in solchen Fällen vorgegangen wird (z.B. Antragstellung), bestimmt die zuständige Behörde. Betroffene Ärzte sollten sich deshalb zunächst an die zuständige Behörde wenden, um alles Weitere zu erfahren.

› Wie hoch die Entschädigung ausfällt, richtet sich bei Selbstständigen nach ihrem Verdienstausfall. Grundlage ist der Steuerbescheid (nach Paragraf 15 SGB IV). Angestellte haben Anspruch in den ersten sechs Wochen Anspruch auf die Höhe des Nettogehaltes, danach auf Krankengeld.

› Die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht besteht weiterhin. Die jeweiligen Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) trägt das jeweilige Bundesland. Die Sozialversicherungsbeiträge werden also auch gegenüber den genannten zuständigen Behörden geltend gemacht.

› Neben dem Verdienstausfall können Selbstständige auch für Betriebsausgaben „in angemessenem Umfang“ entschädigt werden (Paragraf 56 Absatz 4 Infektionsschutzgesetz). Auch dies müssen Praxisinhaber beantragen.

› Bei Arbeitnehmern, die zuhause bleiben müssen, aber keine Symptome haben, muss zunächst der Arbeitgeber die Entschädigung auszahlen; sie ist ihm aber vom Land zu erstatten.

Arbeitsunfähigkeit und AU-Bescheinigung
Sobald ein Praxismitarbeiter, der bisher symptomfrei war, während der Quarantäne erkrankt, besteht Arbeitsunfähigkeit. In einem solchen Fall gehen die Entschädigungsansprüche aufgrund der Arbeitsunfähigkeit (z.B. Anspruch auf Entgeltfortzahlung) auf das Bundesland über. Bei Arbeitsunfähigkeit ist also trotz Quarantäne eine AU-Bescheinigung erforderlich.

Alle zuständigen Stellen finden Sie hier:
https://www.kbv.de/media/sp/PraxisInfo_Coronavirus_Entschaedigung.pdf

Quelle: KBV Stand 13.03.2020

Corona-Krise: Praxisbetrieb anpassen

Inzwischen hat die nordrhein-westfälische Landesregierung weitreichende Maßnahmen beschlossen, um die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen. Angesichts der weiter steigenden Infektionszahlen nimmt die KVWL die aktuelle Entwicklung zum Anlass, für die ambulante Versorgung der Menschen in Westfalen-Lippe ebenfalls neue Handlungsempfehlungen auszusprechen. Ziel ist eine auf das sinnvoll machbare Minimum reduzierte Patientenbetreuung bei gleichzeitig maximaler Sicherheit für das gesamte Praxisteam und die Patienten:

► Die unmittelbaren Arzt-Patienten-Kontakte sollen — soweit medizinisch vertretbar — reduziert und die Patienten primär telefonisch oder in getrennten Sonder-Sprechstunden betreut werden. Ausschließlich dringende Patientenkontakte sollten persönlich stattfinden. Termine, die in der aktuellen Situation nicht mit oberster Priorität abgearbeitet werden müssen, sind zum Beispiel Vorsorgeuntersuchungen, Schulungen und Beratungen im Rahmen von DMP, Gesundheitschecks etc.

► Ein paar praktische Tipps zur Risikominimierung in der Praxis:

• Bilden Sie feste Teams. Diese Maßnahme reduziert die Wahrscheinlichkeit eines Komplettausfalls der gesamten Praxis im Falle eines Kontaktes mit SARS-CoV-2-Patienten.

• Mindestabstand > 1,5m — an der Anmeldung, im Wartezimmer und im Sprech-/Untersuchungszimmer

• Patienten nur in geringer Anzahl in der Praxis warten lassen, alternativ: Warten im Auto und Aufruf per Handy („Autowartezimmer“)

• Umfangreiche Telefonsprechstunde/Videosprechstunde statt Präsenzpraxis

• Infekte separat auf die Randzeiten legen

• Wenn die räumlichen Möglichkeiten vorhanden sind, sollten Sie Patienten mit einem hohen persönlichen Risiko (hohes Lebensalter, multimorbid etc.) frühzeitig selektieren und getrennt bzw. in größerem Abstand warten lassen.

Quelle: KVWL – Telegramm / Stand 17.03.2020

Verdacht auf eine SARS-COV-2-Infektion? So können Sie in der Praxis vorgehen

Um eine rasche Ausbreitung des Coronavirus SARS-COV-2 in Deutschland zu verhindern, wird derzeit versucht, Infektionsketten zu unterbrechen und Infektions- und Verdachtsfälle schnell zu erkennen und zu isolieren. Personen, die eine Infektion befürchten, wird deshalb dringend geraten, möglichst nicht direkt eine Ärztin oder einen Arzt aufzusuchen, sondern immer erst anzurufen. Grundsätzlich: Passen Sie Ihre Praxisorganisation an. Bestellen Sie Patienten, die sich bei Ihnen telefonisch mit Verdacht auf eine Infektion melden, möglichst nach Ende der regulären Sprechstunde ein, damit sie nicht mit anderen Patienten – insbesondere chronisch Kranken – in Kontakt kommen. Testen Sie Patienten auf das Virus, wenn Sie es medizinisch für notwendig halten: Eine labordiagnostische Testung sollte vor allem bei Patienten mit grippeähnlicher Symptomatik erfolgen, die sich in einem Gebiet mit COVID-19-Fällen aufgehalten haben oder die Kontakt zu einer infizierten Person hatten. Die Krankenkassen übernehmen die Kosten.

ERSTER WEG: PATIENT MELDET SICH TELEFONISCH AN
Je nachdem wie die Versorgung regional geregelt ist, gibt es folgende Möglichkeiten:

› Der Arzt oder ein qualifizierter Praxismitarbeiter sucht den Patienten zu Hause auf, um einen Rachenabstrich zu machen.

› Der Arzt verweist den Patienten zur Diagnostik an eine ausgewiesene Schwerpunktpraxis oder den Bereitschaftsdienst, wenn dies die ersten Anlaufstellen in der Region sind.

› Der Patient wird in die Praxis bestellt mit Hinweis auf eine gesonderte Sprechstunde (vorzugsweise zum Ende der Praxisöffnungszeiten). Er erhält Verhaltensregeln für den Weg zur Praxis: möglichst Kontakte vermeiden, möglichst Abstand von 1 bis 2 Metern zu anderen Personen halten, möglichst Anfahrt mit dem eigenen Auto und wenn vorhanden einen Mund-Nasen-Schutz anlegen.

ZWEITER WEG: PATIENT KOMMT OHNE ANMELDUNG IN DIE PRAXIS
In diesem Fall sollten in der Praxis folgende Schritte eingehalten werden:

1. Das Praxispersonal an der Anmeldung fragt den Patienten, ob Erkältungssymptome vorliegen und er sich in den vergangenen 14 Tagen in einem ausgewiesenen RKI-Risikogebiet (www.rki.de) aufgehalten hat oder Kontakt zu einer Person hatte, bei der die Infektion bestätigt wurde (=begründeter Verdachtsfall). Das Praxispersonal hält zu dem Patienten möglichst einen Abstand von 1 bis 2 Metern.

2. Trifft eines dieser beiden Kriterien zu, meldet die Praxis den Verdachtsfall dem Gesundheitsamt. Die Meldung – inklusive Name und Kontaktdaten der betroffenen Person – muss innerhalb von 24 Stunden erfolgen. Keine Meldung ist erforderlich, wenn sich der Patient in den vergangenen 14 Tagen in einer Region aufgehalten hat, in der Covid-2019-Fälle auftreten (kein RKI-Risikogebiet) oder wenn der Patient Kontakt zu einem bislang unbestätigten Fall (z.B. zu einem engen Familienangehörigen) hat.

3. Der Patient wird mit Mund-Nasen-Schutz versorgt und in einen separaten Bereich geführt.

4. Der Arzt untersucht den Patienten; besondere Schutzmaßnahmen (FFP2-Maske, Handschuhe, Schutzkittel und -brille) sind insbesondere bei Auskultation und Abstrichentnahme erforderlich (s. unten).

5. Der Arzt veranlasst eine labordiagnostische Abklärung auf SARS-CoV-2: Rachenabstrich, Absprache mit Labor und gegebenenfalls weitere Diagnostik beispielsweise auf Influenza.

6. Sofern der klinische Zustand es zulässt, bleibt der Patient bis zum Vorliegen des Testergebnisses zu Hause. Auch wenn ein positiver Befund vorliegt, ist eine ambulante Behandlung möglich: Patienten mit einem leichten, unkomplizierten Krankheitsverlauf können in Quarantäne im häuslichen Umfeld versorgt werden. Hinweis: Bitte beachten Sie hierzu auch die Hinweise des RKI zum ambulanten Management von Verdachtsfällen und leicht erkrankten bestätigten COVID-19-Patienten (s. www.rki.de).

7. Alle Behandlungsfälle, bei denen ein klinischer Verdacht vorliegt oder eine Infektion nachgewiesen wurde, sind mit der Ziffer 88240 zu kennzeichnen. Dies gilt auch, wenn der Patient durch die Terminservicestelle (Patientenservice 116117) vermittelt wurde. Die Kennzeichnung ist wichtig für die Erstattung der Behandlungskosten.

ROBERT KOCH-INSTITUT: PRÄVENTIVE EMPFEHLUNGEN ZU HYGIENEMASSNAHMEN

1. Organisatorische Aspekte der Lenkung von Patienten mit respiratorischen Symptomen vor Besuch der Praxis beziehungsweise innerhalb der Praxis berücksichtigen.

2. Distanzierung von Patienten bei entsprechendem Verdacht (Unterbringung in einem separaten Bereich; Einhalten eines Abstandes von 1-2 Metern, wann immer möglich).

3. Versorgung des Patienten mit einem Mund-Nasen-Schutz (MNS), sofern es der Gesundheitszustand des Patienten zulässt.

4. Personal: Tragen von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) je nach Art und Umfang der Exposition. Bei Maßnahmen, die eine Freisetzung von Tröpfchen beziehungsweise Aerosolen produzieren, ist ein adäquater Atemschutz (FFP2) erforderlich.

5. Beobachtung des Gesundheitszustandes des Praxispersonals.

Als Orientierungshilfe zur Diagnostik und weiterführenden Maßnahmen dient das Flussschema „COVID 19: Verdachtsabklärung und Maßnahmen“ des RKI (s. www.rki.de).

Die konkrete Umsetzung dieser Empfehlungen soll – unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten – unter Einbeziehung des Hygienefachpersonals und in Rücksprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt erfolgen.

Quelle: KBV Stand 05.03.2020

Begründete Verdachts-, Krankheits- und Todesfälle melden

Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, alle begründeten Verdachts-, Krankheits- und Todesfälle im Zusammenhang mit dem Virus dem örtlichen Gesundheitsamt zu melden. Die Meldung – inklusive dem Namen und den Kontaktdaten der betroffenen Person – muss innerhalb von 24 Stunden erfolgen.

Meldepflichtverordnung

Quelle: KBV

Bank und Liquidität

Über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW) und die Landesförderbanken wie z.B. die NRW Bank bestehen die Möglichkeiten, kurzfristige Liquiditätshilfen zu einem Zinssatz von derzeit ab 1 % p.a. (genauere Informationen zu dem Zinssystem sind auf den Seiten der öffentlichen Förderbanken) zu erhalten. Leider ist keine direkte Beantragung bei der KFW möglich und Sie müssen sich hierzu mit Ihrer Hausbank in Verbindung setzen. Dies können wir Ihnen nicht abnehmen, aber wir unterstützen Sie bei einer evtl. Antragstellung durch die zügige Zurverfügungstellung aller notwendigen Unterlagen.
Sollte Ihre Hausbank Bedenken bei der Finanzierung haben, so können die Hausbanken bei Bedarf auch auf das Bürgschaftsinstrumentarium zurückgreifen und somit ihr eigenes Haftungsrisiko minimieren. Es darf sich nicht um Sanierungsfälle oder Unternehmen in Schwierigkeiten handeln.

Voraussichtlich werden die gefragtesten Mittel zur Sicherung der Betriebsmittel die nachfolgenden Varianten sein:

5 Jahre Laufzeit, 1 Jahr Tilungsfreiheit und 5 Jahre Zinsbindung

oder

2 Jahre Lauzeit, 2 Jahre Tilgungsfreiheit und 2 Jahr Zinsbindung

Hierbei handelt es sich um die Programme 047 oder 037 der KfW.

Ein Haftungsfreistellung von bis zu 80 Prozent sollen möglich sein.

Weitere Informationen folgen in Kürze!

Steuerzahlungen, Steuerstundungen etc.

Das BMF stimmt dem Vernehmen nach mit den Ländern derzeit ein Schreiben zu umfassenden Liquiditätshilfen ab. Angekündigt sind:

a) Leichter gewährte Steuerstundung. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, keine strengen Anforderungen an die Prüfung zu stellen, ob die Einziehung der Steuern eine erhebliche Härte darstellen würde.
→ Steuerzahlungszeitpunkt wird hinausgeschoben

b) Leichtere Anpassung von Steuervorauszahlungen. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr geringer sein werden, werden Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Unklar ist, ob dies auch für die Gewerbesteuer gilt.
→ Vorauszahlungslast wird gesenkt

c) Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen. Bis 31.12.2020 wird auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet, solange der Steuerschuldner unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.

Die Generalzolldirektion und das Bundeszentralamt für Steuern sollen angewiesen werden, bei Steuern, die von Ihnen verwaltet werden (z.B. Energiesteuer, Luftverkehrssteuer bzw. Versicherungssteuer und Umsatzsteuer) entsprechend zu verfahren.

Quelle: BMWi, BMF: Ein Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat bereits ein Formular zur Beantragung der Steuererleichterungen veröffentlicht: https://www.finanzamt.bayern.de/LfSt/

Quelle: Deutscher Steuerberater-Verband e.V.

Kurzarbeitergeld

Lieferengpässe, die im Zusammenhang mit dem Corona-Virus entstehen, oder behördliche Betriebsschließungen mit der Folge, dass Unternehmen ihre Produktion einschränken oder einstellen müssen, können zu einem Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten führen.

Die Bundesregierung hat hierzu die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erleichtert:
• Es reicht, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann. Bisher musste mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
• Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.
• Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich.
• In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

Diese Erleichterungen werden rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten und auch rückwirkend ausgezahlt.

Wichtig ist, dass die Unternehmen die Kurzarbeit im Bedarfsfall bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Das kann auch online erfolgen. Dazu muss man sich auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit (BA) registrieren: https://anmeldung.arbeitsagentur.de/portal

Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergelds vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall.

Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden. Es wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschaliertem

Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt. Es beträgt 67 Prozent, wenn mindestens ein Kind mit im Haushalt lebt.
Tabellen zur Berechnung des KUG:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug050-2016_ba014803.pdf
https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug51-tabelle-2016_ba015003.pdf (bei Geringverdienern)

Nähere Informationen zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes sind auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit unter folgenden Links zu finden:
Corona-Virus: Kurzarbeitergeld möglich
Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld

Darüber hinaus stehen die Agenturen für Anfragen und Beratungen zur Verfügung. Die Nummer der Servicehotline für Arbeitgeber lautet 0800 45555 20.

Quelle: Deutscher Steuerberater-Verband e.V. | Stand 17.03.2020

Versicherungslösungen aufgrund des Corona-Virus für Gewerbekunden, Ärzte und Zahnärzte

Versicherungslösungen aufgrund des Corona-Virus für Gewerbekunden

Zu den Absicherungsmöglichkeiten für die Schließung durch das Corona-Virus haben wir sehr viele Fragen erhalten. Mit diesem Artikel möchten wir Ihnen noch einmal erklären, welche Absicherungsmöglichkeiten es gibt, wie der aktuelle Stand zum Abschluss von Absicherungen zum Thema Corona ist und welche Branchen davon profitieren.

Betriebsunterbrechungsversicherung

Besteht bei einer bestehenden Betriebsunterbrechungsversicherung im Falle einer Schließung aufgrund Corona Versicherungsschutz?

NEIN, es besteht kein Versicherungsschutz – die Betriebsunterbrechungsversicherung (KBU oder MBU) oder Ertragsausfallversicherung (MEA) setzt immer einen Sachschaden voraus, daher können Schäden durch Epidemien, Krankheiten oder auch Quarantäne nicht über dieses Produkt abgesichert werden. Auch nicht über den Baustein unbenannte Gefahren. Auch hier ist der vorhergehende Sachschaden im Falle einer Schließung durch Covid-19 nicht gegeben. Obwohl ein Sachschaden fehlt und damit kein Versicherungsschutz gegeben ist, werden Schäden durch Epidemien, Krankheiten oder Seuchen bei einigen Versicherern zusätzlich explizit als Ausschluss in den Bedingungen deklariert.

Schäden durch die Schließung aufgrund des Corona-Virus sind nicht über eine Betriebsunterbrechungsversicherung abgedeckt, da kein Sachschaden vorausgeht.

Betriebsschließungsversicherung

Anders als bei der Betriebsunterbrechungsversicherung verhält es sich bei der Betriebsschließungsversicherung. Diese wird für bestimmte Branchen angeboten und sichert entgangenen Betriebsgewinn und entstandene Kosten sowie Sachschäden ab, die durch die behördlicherseits zu ergreifenden Maßnahmen entstehen, und zwar für

die Schließung des Betriebs
die Desinfektion des Betriebes
Tätigkeitsverbote gegen Inhaber oder Ihre Mitarbeiter
die Vernichtung von Waren und Vorräten

aufgrund von meldepflichtigen Krankheiten nach §6 und §7 des Infektionsschutzgesetzes.

Für welche Branchen kann man eine Betriebsschließungsversicherung abschließen?

In erster Linie betrifft dies alle lebensmittelverarbeitenden Betriebe, teilweise wird dies aber auch für Gesundheitsfachberufe und Ärzte angeboten.

Aufgrund der aktuellen Situation (Stand 17.03.2020) können lebensmittelverarbeitende Betriebe und Gesundheitsfachberufe zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr abgesichert werden. Alle mit uns kooperierenden Versicherer haben hier einen Annahmestop oder ein Zeichnungsverbot für Betriebsschließungsversicherungen verkündet. Lediglich Ärzte können zum aktuellen Zeitpunkt über das Produkt abgesichert werden. (Dies geht allerdings auch nur in Kombination mit einer Inhaltsversicherung beim HDI).

Dürfen sich nun alle Kunden freuen, die schon vor der Corona-Krise eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen haben?

Leider nein! Hier müssen die Bedingungen gut gelesen werden – eine pauschale Aussage, dass die Schließung aufgrund Corona automatisch abgesichert ist, ist nicht korrekt.

Abgesichert sind in der Regel die meldepflichtigen Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz (§6 und §7). Wenn diese Aussage in den Bedingungen pauschal erfolgt, dann ist Covid-19 Gegenstand des Versicherungsschutzes, weil es im Februar zunächst vorübergehend bis Januar 2021 offiziell als meldepflichtige Krankheit im Infektionsschutzgesetz ergänzt wurde.

Bei einigen Versicherern gilt jedoch nicht die pauschale Absicherung aller Krankheiten nach §6 und §7 des Infektionsschutzgesetzes – sondern diese Versicherer haben zusätzlich eine Aufzählung der Krankheiten, die versichert gelten in den Bedingungen und beziehen sich somit auf einen “alten” Stand der meldepflichtigen Krankheiten. Da Covid-19 erst kurzfristig dort aufgenommen wurde, wird dies in vielen Bedingungswerken nicht zu finden sein.

Bei folgenden Gesellschaften wissen wir beispielsweise, dass Covid-19 aufgrund abschließender Nennung der Krankheiten in den Versicherungsbedingungen nicht versichert gilt: (Achtung: diese Aufzählung ist nicht abschließend!)

Concordia
Nürnberger
R+V
Versicherungskammer Bayern
Waldenburger
Württembergische
Zurich

Bei folgenden Versicherern kann nach unserem Kenntnisstand bei Bestandsverträgen (mit Beginn vor der Corona-Krise) mit einer Kostenübernahme durch Schließung aufgrund Covid-19 gerechnet werden: (Achtung: auch diese Aufzählung ist nicht abschließend!)

Continentale
HDI
Helvetia (sofern bei Vertragsabschluss eine besondere Vereinbarung zur “Mitversicherung von unbenannten Erregern” gewünscht, gegen Mehrprämie beantragt und auch dementsprechend dokumentiert wurde)
Inter
Signal Iduna

Ertragsausfall-, Praxisausfall in Folge von Krankheit

Eine weitere Form der Absicherung des Corona-Virus Covid -19 kann eine Ertragsausfall- oder Praxisausfall in Folge von Krankheit sein.

Die Ertragsausfallversicherung ersetzt je nach Versicherer und Tarif, den entgangenen Betriebsgewinn, die Praxis- und Betriebskosten und oder die Aufwendungen für einen Vertreter, wenn der Firmen- und Praxisinhaber auf Grund von Krankheit, Unfall oder behördlich angeordneter Quarantäne, nicht arbeitsfähig ist oder seinen Betrieb aus vorgenannten Gründen schließen muss.

Für welche Kunden ist der Abschluss einer Ertragsausfall oder Praxisausfall in Folge von Krankheit möglich?

Abschließbar ist ein solches Produkt für folgende Zielgruppen:

niedergelassene Ärzte und Zahnärzte
selbständige Heilnebenberufe
freiberuflich Tätige
selbständige Händler und Handwerker mit stationärem Verkaufsgeschäft

Es handelt sich zwar um eine Sachversicherung – versichert wird aber eine Person – der Firmen-, oder Praxisinhaber! Das Produkt ist demnach nicht geeignet um eine Kette mit vielen angestellten Fachkräften abzusichern sondern eher Einzelfirmen und -praxen, bei denen der Ausfall der Schlüsselperson entsprechende Folgen hat.

Sind behördlich angeordnete Schließungen aufgrund des Corona-Virus immer mitversichert?

An dieser Stelle müssen wir unterscheiden:

Generelle und flächendeckende Schließungen, wie sie aktuell in Deutschland im Lockdwon erfolgen sind kein Gegenstand des Versicherungsschutzes, da kein Personenschaden der versicherten Person vorausgeht. Anders verhält es sich jedoch bei einer behördlich angeordneten Quarantäne der versicherten Person infolge einer Seuche – diese gilt in der Regel (je nach Bedingungswerk des Versicherers) mitversichert. (Dementsprechend auch Corona- sofern die versicherte Person behördlich aufgefordert wird, sich in Quarantäne zu begeben).

Zum aktuellen Zeitpunkt haben wir von folgenden Versicherern die Information, dass eine Zeichnung noch möglich ist und auch das Thema Corona-Virus nicht als Ausschluss gilt: Zu beachten gilt jedoch, dass es in der Regel eine Karenzzeit gibt, bevor Versicherungsschutz besteht. ERGO Betriebskostenversicherung, Inter Praxisausfallversicherung und Nürnberger Existenz-Betriebsunterbrechung.

Quelle: blaudirekt / bisure am 17.03.2020 von Claudia Horstkötter

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21.03.: Versicherungsschutz (Berufshaftpflicht) bei Tätigkeit in regionalen Behandlungszentren

Wir veröffentlichen hier die Deckungszusagen der relevanten Berufshaftpflichtversicherungen zur Tätigkeit in regionalen Behandlungszentren. Diese Liste wird ab dem 23.03. täglich nach Zugang erweitert:

Die Deutsche Ärzteversicherung Allgemeine (DÄV)

Für Ärztinnen und Ärzte, die bereits über Versicherungsschutz der DÄV verfügen, gilt:
Setzt ein niedergelassener Arzt, der mit seinem medizinischen Personal unter Quarantäne gestellt wurde, in seiner Praxis einen Vertreter oder anderweitiges medizinisches Personal ein, besteht für Vertreter und anderweitiges medizinisches Personal Versicherungsschutz innerhalb einer Berufshaftpflichtversicherung des niedergelassenen Arztes bei der Deutschen Ärzteversicherung Allgemeine.

Sollte dieser Versicherungsschutz des Praxisvertreters aus der Versicherung des Praxisinhabers nicht ausreichen, besteht Versicherungsschutz über jedweden Arzthaftpflichtvertrag des Vertreters bei der Deutschen Ärzteversicherung Allgemeine. Dies ist auch der Fall, wenn der Vertreter als Arzt im Ruhestand eine ausschließliche Absicherung des sog. Restrisikos vereinbart hat.

Ein solcher Versicherungsschutz gilt ebenso für unterstützende Maßnahmen außerhalb von Praxen, also beispielsweise bei medizinischen Beratungen (auch telefonisch oder per Video-Chat) oder Probenentnahmen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2.

Ärzte erhalten auf Wunsch eine entsprechende Versicherungsbetätigung ausgestellt, wobei diese Regelung auch ohne explizite Bestätigung für alle bei der Deutschen Ärzteversicherung Allgemeine versicherten Ärzte gilt.

Ärztinnen und Ärzten ohne ärztliche Tätigkeit gibt eine „Restrisikoversicherung“ der DÄV für rund 80 Euro Jahresbeitrag den erforderlichen Haftpflichtschutz. Bei Neuabschluss einer Versicherung gibt es keine Wartezeiten und keine Einschränkungen, die Absicherung gilt ab dem ersten Tag der Versicherung.

Ärztinnen und Ärzten, die nicht über die DÄV, sondern einen anderen Versicherer berufshaftpflichtversichert sind, empfiehlt die Ärztekammer Westfalen-Lippe:

Wenn Sie in einer Abstrichstelle zum Einsatz kommen (sollten) und die sog. Staatshaftung nicht festgestellt ist, sprechen Sie mit Ihrem Haftpflichtversicherer, ob er hierfür eine Deckungszusage macht.

Bei folgenden Versicherungsunternehmen sind die Zusagen bereits angefordert: HDI, Alte Leipziger, Dialog (ehemals Generali), Signal Iduna, Allianz, Continentale.

Quelle: Ärztekammer u. Berkowski Finanz GmbH