Kurzarbeitergeld

Lieferengpässe, die im Zusammenhang mit dem Corona-Virus entstehen, oder behördliche Betriebsschließungen mit der Folge, dass Unternehmen ihre Produktion einschränken oder einstellen müssen, können zu einem Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten führen.

Die Bundesregierung hat hierzu die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erleichtert:
• Es reicht, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann. Bisher musste mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
• Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.
• Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich.
• In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

Diese Erleichterungen werden rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten und auch rückwirkend ausgezahlt.

Wichtig ist, dass die Unternehmen die Kurzarbeit im Bedarfsfall bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Das kann auch online erfolgen. Dazu muss man sich auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit (BA) registrieren: https://anmeldung.arbeitsagentur.de/portal

Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergelds vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall.

Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden. Es wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschaliertem

Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt. Es beträgt 67 Prozent, wenn mindestens ein Kind mit im Haushalt lebt.
Tabellen zur Berechnung des KUG:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug050-2016_ba014803.pdf
https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug51-tabelle-2016_ba015003.pdf (bei Geringverdienern)

Nähere Informationen zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes sind auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit unter folgenden Links zu finden:
Corona-Virus: Kurzarbeitergeld möglich
Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld

Darüber hinaus stehen die Agenturen für Anfragen und Beratungen zur Verfügung. Die Nummer der Servicehotline für Arbeitgeber lautet 0800 45555 20.

Quelle: Deutscher Steuerberater-Verband e.V. | Stand 17.03.2020

Versicherungslösungen aufgrund des Corona-Virus für Gewerbekunden, Ärzte und Zahnärzte

Versicherungslösungen aufgrund des Corona-Virus für Gewerbekunden

Zu den Absicherungsmöglichkeiten für die Schließung durch das Corona-Virus haben wir sehr viele Fragen erhalten. Mit diesem Artikel möchten wir Ihnen noch einmal erklären, welche Absicherungsmöglichkeiten es gibt, wie der aktuelle Stand zum Abschluss von Absicherungen zum Thema Corona ist und welche Branchen davon profitieren.

Betriebsunterbrechungsversicherung

Besteht bei einer bestehenden Betriebsunterbrechungsversicherung im Falle einer Schließung aufgrund Corona Versicherungsschutz?

NEIN, es besteht kein Versicherungsschutz – die Betriebsunterbrechungsversicherung (KBU oder MBU) oder Ertragsausfallversicherung (MEA) setzt immer einen Sachschaden voraus, daher können Schäden durch Epidemien, Krankheiten oder auch Quarantäne nicht über dieses Produkt abgesichert werden. Auch nicht über den Baustein unbenannte Gefahren. Auch hier ist der vorhergehende Sachschaden im Falle einer Schließung durch Covid-19 nicht gegeben. Obwohl ein Sachschaden fehlt und damit kein Versicherungsschutz gegeben ist, werden Schäden durch Epidemien, Krankheiten oder Seuchen bei einigen Versicherern zusätzlich explizit als Ausschluss in den Bedingungen deklariert.

Schäden durch die Schließung aufgrund des Corona-Virus sind nicht über eine Betriebsunterbrechungsversicherung abgedeckt, da kein Sachschaden vorausgeht.

Betriebsschließungsversicherung

Anders als bei der Betriebsunterbrechungsversicherung verhält es sich bei der Betriebsschließungsversicherung. Diese wird für bestimmte Branchen angeboten und sichert entgangenen Betriebsgewinn und entstandene Kosten sowie Sachschäden ab, die durch die behördlicherseits zu ergreifenden Maßnahmen entstehen, und zwar für

die Schließung des Betriebs
die Desinfektion des Betriebes
Tätigkeitsverbote gegen Inhaber oder Ihre Mitarbeiter
die Vernichtung von Waren und Vorräten

aufgrund von meldepflichtigen Krankheiten nach §6 und §7 des Infektionsschutzgesetzes.

Für welche Branchen kann man eine Betriebsschließungsversicherung abschließen?

In erster Linie betrifft dies alle lebensmittelverarbeitenden Betriebe, teilweise wird dies aber auch für Gesundheitsfachberufe und Ärzte angeboten.

Aufgrund der aktuellen Situation (Stand 17.03.2020) können lebensmittelverarbeitende Betriebe und Gesundheitsfachberufe zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr abgesichert werden. Alle mit uns kooperierenden Versicherer haben hier einen Annahmestop oder ein Zeichnungsverbot für Betriebsschließungsversicherungen verkündet. Lediglich Ärzte können zum aktuellen Zeitpunkt über das Produkt abgesichert werden. (Dies geht allerdings auch nur in Kombination mit einer Inhaltsversicherung beim HDI).

Dürfen sich nun alle Kunden freuen, die schon vor der Corona-Krise eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen haben?

Leider nein! Hier müssen die Bedingungen gut gelesen werden – eine pauschale Aussage, dass die Schließung aufgrund Corona automatisch abgesichert ist, ist nicht korrekt.

Abgesichert sind in der Regel die meldepflichtigen Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz (§6 und §7). Wenn diese Aussage in den Bedingungen pauschal erfolgt, dann ist Covid-19 Gegenstand des Versicherungsschutzes, weil es im Februar zunächst vorübergehend bis Januar 2021 offiziell als meldepflichtige Krankheit im Infektionsschutzgesetz ergänzt wurde.

Bei einigen Versicherern gilt jedoch nicht die pauschale Absicherung aller Krankheiten nach §6 und §7 des Infektionsschutzgesetzes – sondern diese Versicherer haben zusätzlich eine Aufzählung der Krankheiten, die versichert gelten in den Bedingungen und beziehen sich somit auf einen “alten” Stand der meldepflichtigen Krankheiten. Da Covid-19 erst kurzfristig dort aufgenommen wurde, wird dies in vielen Bedingungswerken nicht zu finden sein.

Bei folgenden Gesellschaften wissen wir beispielsweise, dass Covid-19 aufgrund abschließender Nennung der Krankheiten in den Versicherungsbedingungen nicht versichert gilt: (Achtung: diese Aufzählung ist nicht abschließend!)

Concordia
Nürnberger
R+V
Versicherungskammer Bayern
Waldenburger
Württembergische
Zurich

Bei folgenden Versicherern kann nach unserem Kenntnisstand bei Bestandsverträgen (mit Beginn vor der Corona-Krise) mit einer Kostenübernahme durch Schließung aufgrund Covid-19 gerechnet werden: (Achtung: auch diese Aufzählung ist nicht abschließend!)

Continentale
HDI
Helvetia (sofern bei Vertragsabschluss eine besondere Vereinbarung zur “Mitversicherung von unbenannten Erregern” gewünscht, gegen Mehrprämie beantragt und auch dementsprechend dokumentiert wurde)
Inter
Signal Iduna

Ertragsausfall-, Praxisausfall in Folge von Krankheit

Eine weitere Form der Absicherung des Corona-Virus Covid -19 kann eine Ertragsausfall- oder Praxisausfall in Folge von Krankheit sein.

Die Ertragsausfallversicherung ersetzt je nach Versicherer und Tarif, den entgangenen Betriebsgewinn, die Praxis- und Betriebskosten und oder die Aufwendungen für einen Vertreter, wenn der Firmen- und Praxisinhaber auf Grund von Krankheit, Unfall oder behördlich angeordneter Quarantäne, nicht arbeitsfähig ist oder seinen Betrieb aus vorgenannten Gründen schließen muss.

Für welche Kunden ist der Abschluss einer Ertragsausfall oder Praxisausfall in Folge von Krankheit möglich?

Abschließbar ist ein solches Produkt für folgende Zielgruppen:

niedergelassene Ärzte und Zahnärzte
selbständige Heilnebenberufe
freiberuflich Tätige
selbständige Händler und Handwerker mit stationärem Verkaufsgeschäft

Es handelt sich zwar um eine Sachversicherung – versichert wird aber eine Person – der Firmen-, oder Praxisinhaber! Das Produkt ist demnach nicht geeignet um eine Kette mit vielen angestellten Fachkräften abzusichern sondern eher Einzelfirmen und -praxen, bei denen der Ausfall der Schlüsselperson entsprechende Folgen hat.

Sind behördlich angeordnete Schließungen aufgrund des Corona-Virus immer mitversichert?

An dieser Stelle müssen wir unterscheiden:

Generelle und flächendeckende Schließungen, wie sie aktuell in Deutschland im Lockdwon erfolgen sind kein Gegenstand des Versicherungsschutzes, da kein Personenschaden der versicherten Person vorausgeht. Anders verhält es sich jedoch bei einer behördlich angeordneten Quarantäne der versicherten Person infolge einer Seuche – diese gilt in der Regel (je nach Bedingungswerk des Versicherers) mitversichert. (Dementsprechend auch Corona- sofern die versicherte Person behördlich aufgefordert wird, sich in Quarantäne zu begeben).

Zum aktuellen Zeitpunkt haben wir von folgenden Versicherern die Information, dass eine Zeichnung noch möglich ist und auch das Thema Corona-Virus nicht als Ausschluss gilt: Zu beachten gilt jedoch, dass es in der Regel eine Karenzzeit gibt, bevor Versicherungsschutz besteht. ERGO Betriebskostenversicherung, Inter Praxisausfallversicherung und Nürnberger Existenz-Betriebsunterbrechung.

Quelle: blaudirekt / bisure am 17.03.2020 von Claudia Horstkötter

21.03.: Versicherungsschutz (Berufshaftpflicht) bei Tätigkeit in regionalen Behandlungszentren

Wir veröffentlichen hier die Deckungszusagen der relevanten Berufshaftpflichtversicherungen zur Tätigkeit in regionalen Behandlungszentren. Diese Liste wird ab dem 23.03. täglich nach Zugang erweitert:

Die Deutsche Ärzteversicherung Allgemeine (DÄV)

Für Ärztinnen und Ärzte, die bereits über Versicherungsschutz der DÄV verfügen, gilt:
Setzt ein niedergelassener Arzt, der mit seinem medizinischen Personal unter Quarantäne gestellt wurde, in seiner Praxis einen Vertreter oder anderweitiges medizinisches Personal ein, besteht für Vertreter und anderweitiges medizinisches Personal Versicherungsschutz innerhalb einer Berufshaftpflichtversicherung des niedergelassenen Arztes bei der Deutschen Ärzteversicherung Allgemeine.

Sollte dieser Versicherungsschutz des Praxisvertreters aus der Versicherung des Praxisinhabers nicht ausreichen, besteht Versicherungsschutz über jedweden Arzthaftpflichtvertrag des Vertreters bei der Deutschen Ärzteversicherung Allgemeine. Dies ist auch der Fall, wenn der Vertreter als Arzt im Ruhestand eine ausschließliche Absicherung des sog. Restrisikos vereinbart hat.

Ein solcher Versicherungsschutz gilt ebenso für unterstützende Maßnahmen außerhalb von Praxen, also beispielsweise bei medizinischen Beratungen (auch telefonisch oder per Video-Chat) oder Probenentnahmen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2.

Ärzte erhalten auf Wunsch eine entsprechende Versicherungsbetätigung ausgestellt, wobei diese Regelung auch ohne explizite Bestätigung für alle bei der Deutschen Ärzteversicherung Allgemeine versicherten Ärzte gilt.

Ärztinnen und Ärzten ohne ärztliche Tätigkeit gibt eine „Restrisikoversicherung“ der DÄV für rund 80 Euro Jahresbeitrag den erforderlichen Haftpflichtschutz. Bei Neuabschluss einer Versicherung gibt es keine Wartezeiten und keine Einschränkungen, die Absicherung gilt ab dem ersten Tag der Versicherung.

Ärztinnen und Ärzten, die nicht über die DÄV, sondern einen anderen Versicherer berufshaftpflichtversichert sind, empfiehlt die Ärztekammer Westfalen-Lippe:

Wenn Sie in einer Abstrichstelle zum Einsatz kommen (sollten) und die sog. Staatshaftung nicht festgestellt ist, sprechen Sie mit Ihrem Haftpflichtversicherer, ob er hierfür eine Deckungszusage macht.

Bei folgenden Versicherungsunternehmen sind die Zusagen bereits angefordert: HDI, Alte Leipziger, Dialog (ehemals Generali), Signal Iduna, Allianz, Continentale.

Quelle: Ärztekammer u. Berkowski Finanz GmbH

17.03.2020: Kurzarbeitergeld

Lieferengpässe, die im Zusammenhang mit dem Corona-Virus entstehen, oder behördliche Betriebsschließungen mit der Folge, dass Unternehmen ihre Produktion einschränken oder einstellen müssen, können zu einem Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten führen.

Die Bundesregierung hat hierzu die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erleichtert:
• Es reicht, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann. Bisher musste mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
• Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.
• Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich.
• In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

Diese Erleichterungen werden rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten und auch rückwirkend ausgezahlt.

Wichtig ist, dass die Unternehmen die Kurzarbeit im Bedarfsfall bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Das kann auch online erfolgen. Dazu muss man sich auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit (BA) registrieren: https://anmeldung.arbeitsagentur.de/portal

Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergelds vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall.

Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden. Es wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschaliertem

Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt. Es beträgt 67 Prozent, wenn mindestens ein Kind mit im Haushalt lebt.
Tabellen zur Berechnung des KUG:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug050-2016_ba014803.pdf
https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug51-tabelle-2016_ba015003.pdf (bei Geringverdienern)

Nähere Informationen zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes sind auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit unter folgenden Links zu finden:
Corona-Virus: Kurzarbeitergeld möglich
Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld

Darüber hinaus stehen die Agenturen für Anfragen und Beratungen zur Verfügung. Die Nummer der Servicehotline für Arbeitgeber lautet 0800 45555 20.

Quelle: Deutscher Steuerberater-Verband e.V. | Stand 17.03.2020