29.03.: Lohnfortzahlung bei Kinderbetreuung

Das BMAS hat sich am 15. März zur Frage der Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer geäußert, die aufgrund der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können:


Nach geltender Rechtslage können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Betreuung ihrer Kinder für einen kurzen Zeitraum ohne Lohneinbußen ihrem Arbeitsplatz fernbleiben. Voraussetzung ist, dass sie ihre Kinder nicht anderweitig betreuen können (z.B. Ehepartner, Nachbarschaft). Auf die Betreuung durch Großeltern sollte verzichtet werden, da ältere Menschen erheblich durch das Virus gefährdet sind und deren Gesundheit besonders geschützt werden sollte. Diese rechtliche Möglichkeit nach § 616 BGB ist allerdings nach derzeitiger Rechtslage auf wenige, in der Regel zwei bis drei Tage, begrenzt. Außerdem kann § 616 BGB durch den Arbeitsvertrag oder einen Tarifvertrag abbedungen werden.


Das BMAS bittet angesichts der akuten Lage zu pragmatischen, unbürokratischen und einvernehmlichen Lösungen zu kommen, die nicht zu Lohneinbußen führen und die Möglichkeiten der Lohnfortzahlung im Betreuungsfall eher großzügig auszugestalten. Zumindest in der ersten Woche sollte aufgrund der akut notwendigen zwingenden Betreuung von Kindern keine Lohnminderung erfolgen. Wo möglich, könnten auch Homeoffice-Lösungen oder flexible Arbeitszeitregelungen dazu beitragen, die aktuelle Situation zu bewältigen. Arbeitnehmer könnten auch die Möglichkeit wahrnehmen, über Zeitausgleiche (z.B. Überstundenabbau) oder kurzfristige Inanspruchnahme von Urlaub, die Betreuung ihrer Kinder im Anschluss an die ersten Tage sicherzustellen.


Das BMAS prüft aktuell intensiv Wege, wie unzumutbare Lohneinbußen im Falle zwingend notwendiger Kinderbetreuung vermieden werden können. Diese Prüfung schließt den gesamten Zeitraum der behördlich angeordneten Schließung von Schulen und Kitas ein. BMAS und BMWi wollen möglichst schnell gemeinsam mit den Sozialpartnern tragfähige rechtliche Lösungen entwickeln.

Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 15.03.2020

Dem Vernehmen nach ist nunmehr folgende Regelung geplant:


In das Infektionsschutzgesetz wird ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas aufgenommen. Er soll von Sorgeberechtigten von Kindern bis zum 12. Lebensjahr gelten, wenn sie ihre Kinder aufgrund der Schließung selbst betreuen müssen und daher ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

27.03.: Abmilderung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie durch Erteilung von Vollmachten

Die Einschränkungen des öffentlichen Lebens durch die COVID-19-Pandemie können dazu führen, dass Unternehmen, die nicht unmittelbar von Betriebsschließungen betroffen sind, mittelbar durch den Ausfall von Führungskräften in Schwierigkeiten geraten. Auch im privaten Bereich kann es zu Schwierigkeiten kommen, wenn Personen, welche sich in häuslicher Quarantäne befinden oder auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe jeglichen Kontakt zu anderen Personen vermeiden, dringende geschäftliche Angelegenheiten erledigen müssen. Hier kann die Erteilung von Vollmachten helfen.

Viele Geschäfte des täglichen Lebens können auf Grund privatschriftlicher Individual- oder Generalvollmachten durch einen Bevollmächtigten erledigt werden. Einige Institutionen, wie z.B. Kreditinstitute, akzeptieren häufig einfache privatschriftliche Vollmachten nicht. Hier helfen häufig von den Kreditinstituten zur Verfügung gestellte spezielle Bankvollmachten weiter. Diese können allerdings in der Regel nur bei dem jeweiligen Kreditinstitut Verwendung finden.

Einige Rechtsgeschäfte können allerdings ausschließlich auf Grund von notariellen Vollmachten vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere für jegliche Formen von Grundstücksgeschäften (Veräußerung, Erwerb oder Belastung von Grundstücken) oder verschiedene gesellschaftsrechtliche Vorgänge (z.B. Erwerb oder Veräußerung von GmbH-Geschäftsanteilen).

Zwar können beurkundungsbedürftige Rechtsgeschäfte auch durch einen zunächst vollmachtlosen Vertreter vorgenommen werden. Das Geschäft ist dann jedoch so lange schwebend unwirksam, bis es durch den Vollmachtgeber in notarieller Form genehmigt wird.

Die Erteilung notarieller Vollmachten kann somit helfen, vielen Problemen vorzubeugen. Der Vorteil einer notariellen Vollmacht besteht auch darin, dass die Vollmacht nicht nur die Möglichkeit eröffnet, notariell beurkundungsbedürftige Rechtsgeschäfte zu tätigen, sondern auch Bankvollmachten und privatschriftliche Vollmachten ersetzt. Zudem kann der Notar von einer Vollmacht mehrere Ausfertigungen erteilen, so dass Originale an verschiedene Stellen übergeben werden können, ohne dass jeweils neue Vollmachten erteilt werden müssten. Die Erteilung einer notariellen Vollmacht kann somit ein wirksames Instrument sein, um Nachteile auf Grund von Einschränkungen durch die COVID-19-Pandemie abzumildern.

Quelle: HeilberufePlus-Partner:

Rechtsanwalt Dr. Hendrik Zeiß

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Post: Elisabethstraße 6, 44139 Dortmund

Telefon: 0231 58 97 88 15

Telefax: 0231 58 97 88 90         

Mail: czasch@ehlers-feldmeier.de

27.03.: Liquiditätssicherung durch Factoring – Vorstand der Health AG informiert

Der Vorstand der Health AG informiert: Sondermeldung zum Coronavirus

Liebe Kunden der Health AG,

die Corona-Situation hat sich im Laufe der letzten Tage weiter zugespitzt. Der Gesetzgeber verschärft Auflagen zum Schutze der Bevölkerung. Auch die Health AG unternimmt alles, um ihre Mitarbeiter/innen und deren Familien zu schützen und gleichzeitig unseren Kunden/innen einen bestmöglichen Service und auch Unterstützung in dieser für alle schwierigen Situation zu bieten.

Ganz besonders wichtig ist uns die Aufrechterhaltung des geregelten Geschäftsbetriebes. Neben den dazu erforderlichen Maßnahmen in unserem Hause – fast das gesamte Geschäft kann dezentral vom Homeoffice aus abgewickelt werden – wird die Health AG alles daran setzen, den erfolgreichen Fortbetrieb Ihrer Praxis im Rahmen unserer Möglichkeiten zu unterstützen.

Entsprechend unserer partnerschaftlichen Zusammenarbeit bietet die Health AG ab sofort folgende Leistungen an, damit Ihre Praxis vor wirtschaftlichen Schwierigkeiten geschützt werden kann:

1.    Die Health AG wird auf Ihren Wunsch alle terminierten Auszahlungsvereinbarungen ohne zusätzliche Gebühren bis Ostern (bis zum 09.04.2020) auf Sofortauszahlung umstellen. Dies hat für Sie einen sofortigen, positiven Liquiditätseffekt.
 
2.    Zusätzlich können wir Sie bei weiterem Liquiditätsbedarf auf Anfrage hin durch ein „Vorfälligkeitsfactoring“ unterstützen. Durch dieses Instrument kann bis zu einem durchschnittlichen Monatsumsatz (GOZ/GOÄ) zusätzliche freie Liquidität für die Praxis gewonnen werden. Diese Aktion ist unbefristet und gilt bis auf Widerruf.

3.    Eine weitere Entlastungsmöglichkeit für Ihre Praxis: Die Health AG ist eine der wenigen Factoring-Anbieterinnen, die in ausgesuchten Bundesländern das KZV-Factoring übernehmen kann.

Bitte melden Sie sich bei Ihrem/r Ansprechpartner/in, um diese Leistungen unbürokratisch und schnell zu erhalten. Ein vereinfachtes Antragsformular bekommen Sie über Ihren Kundenmanager oder als Neukunde/in über Frau Katrin Sommer, Tel.: +49 40 524 709-181.

Bitte reichen Sie uns Ihre Rechnungsanlagen per Upload-Funktion im Kundenportal ein. Die Nutzung des Kundenportals stellt nicht nur einen datensicheren und nachhaltigen Übermittlungsweg dar, sondern ermöglicht zum Schutz unserer Mitarbeiter/innen die komplette Bearbeitung Ihrer Abrechnung im Homeoffice.

Wir hoffen, Ihnen mit unseren Sondermaßnahmen in diesen schwierigen Zeiten helfen zu können.

Bleiben Sie gesund!

Ihre Health AG
Uwe Schäfer und Gerd Adler

26.03. Kompakt – vollständiger Fahrplan zur Kurzarbeit

Kurzarbeit ist aktuell ein großes Thema in vielen Zahn- und Humanmedizinischen Praxen, stellt aber die beteiligten Akteure vor große Herausforderungen.


Von der Entscheidung bis zum Abrechnung und Zahlung des Kurzarbeitergeldes gibt es Arbeitsschritte, die bedacht und koordiniert werden wollen.


Unser Netzwerkpartner, Sonntag – Mühlenschmidt – Hiddemann | Steuerberater in Partnerschaft haben uns hierzu eine Anleitung mit Erläuterungen und Aufgabenliste zur Verfügung gestellt, die hier als Download zur Verfügung steht.

Quelle: Kanzlei Sonntag – Mühlenschmidt – Hiddemann Stand: 26.03.2020

26.03.: Weitere Fragen und Antworten zur Soforthilfe in NRW!

Bis wann kann ich meinen Antrag stellen?

Anträge sind bis spätestens 30.04.2020 zu stellen.

Ist die Unternehmensform relevant (e.K., GbR, GmbH)?

Die Unternehmensform und die entsprechende Registereintragung sind im Rahmen der Antragstellung anzugeben.

Muss der Zuschuss versteuert werden?

Der Zuschuss wird als Betriebseinnahme versteuert. Der Antragsteller ist gehalten, den Zuschuss in seiner Steuererklärung für 2020 aufzunehmen. 

Wie schnell wird ausgezahlt?

Zunächst wird ein elektronischer Bescheid übermittelt. Die Soforthilfe wird anschließend von der regional zuständigen Bewilligungsbehörde (Bezirksregierung) nach Prüfung des Antrags unmittelbar auf das Konto des Antragstellers überwiesen. Bitte haben Sie Verständnis, dass die Geschwindigkeit der Auszahlung von vielen Faktoren abhängig ist. Wir bemühen uns um eine schnelle und sofortige Auszahlung.

Auszahlungen können nur bis zum 30.06.2020 erfolgen.

Wie muss ich den Antrag einreichen – online oder per Post?

Das Antragsverfahren ist ausschließlich medienbruchfrei digital durchführbar. Bitte den Antrag nicht ausdrucken. Weitere Details finden Sie oben. Diejenigen, die keinen Zugang zu digitalen Medien haben, erhalten Hilfe bei den örtlichen Kammern und Behörden.

Reicht das Geld für alle?

Ja. Bund und Land sind darauf eingerichtet, dass alle Unternehmen mit den vorgenannten wirtschaftlichen und finanziellen Problemen das Programm in Anspruch nehmen können.

Wenn man mehrere Unternehmen hat, kann man für jedes der Unternehmen einen Zuschuss bekommen?

Sollte es sich um ein verbundenes Unternehmen handeln, ist hinsichtlich des Finanzierungsengpasses nur auf das Gesamtunternehmen abzustellen. Wird der Zuschuss auch für Nebenerwerbs-Selbstständige gezahlt:

Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten sind nur antragsberechtigt, wenn sie mit ihrer selbstständigen Tätigkeit das Haupteinkommen erzielen.

Ist eine Mehrfachförderung möglich?

Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Hilfen ist zulässig, soweit dadurch keine Überkompensation eintritt.

Wird geprüft, ob dem Antragsteller die Hilfe auch wirklich zugestanden hat und wenn nein, muss die Hilfe dann ggfls. zurückgezahlt werden?

Der Antragsteller versichert im Formular, dass er alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsge­treu gemacht hat. Falsche Angaben, die zu einer unberechtigten Inanspruchnahme der Leistung führen, sind Subventionsbetrug. Die Leistung muss dann nicht nur zurückgeführt werden, es kann dann zu einer strafrechtlichen Verfolgung kommen. Der Antragsteller ist gehalten, den Zuschuss in seiner Steuererklärung für 2020 aufzunehmen. Da dem Antrag die Steuernummer bzw. die Steuer-ID beizufügen ist, hat das Finanzamt die Möglichkeit, die Plausibilität der Inanspruchnahme im Nachhinein zu überprüfen.
 
Der Zuschuss wird als sogenannte Billigkeitsleitung ausgezahlt. Auch im Falle einer Überkompensation (z.B. durch Versicherungsleistungen oder andere Fördermaßnahmen) muss die erhaltene Soforthilfe zurückgezahlt werden.

Muss nachgewiesen werden wofür der Zuschuss eingesetzt wird?

Nein, ein solcher Nachweis muss nicht erbracht werden.

Darf der Zuschuss genutzt werden um Bankkredite zu bedienen oder zu beantragen?

Der Zuschuss kann genutzt werden, um finanzielle Engpässe, wie z.B. Bankredite, Leasingraten, Mieten usw., zu bedienen. Der nach dem Antragsverfahren übermittelte Bescheid kann auch bei der Bank vorgezeigt werden. Er gilt als Nachweis, dass das Land den Zuschuss auszahlen wird. 

Müssen private Rücklagen aufgebraucht werden, bevor der Zuschuss beantragt werden kann?

Um den Zuschuss zu erhalten muss in Folge der Corona-Krise ein massiver finanzieller Engpass entstanden sein, durch den laufende Verpflichtungen wie Mietzahlungen, Leasingraten, Kredite und weitere Kosten nicht bedient werden können. Private Rücklagen, wie z.B. die Lebensversicherung, müssen nicht aufgebraucht werden, um den Zuschuss zu beantragen. Bitte beachten Sie in jedem Fall die o.g. Kriterien für Antragsteller.

Ich habe mein Unternehmen in Nordrhein-Westfalen, wohne aber in einem anderen Bundesland – Kann ich den Zuschuss erhalten?

Wenn der Zuschuss für das Unternehmen beantragt wird, weil dieses in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt, kommt es lediglich auf den Hauptsitz des Unternehmens an.

Wie ist der Antrag zu stellen, wenn das Unternehmen zum Referenzzeitpunkt im Vorjahr noch nicht gegründet war?

Diese Frage befindet sich derzeit in Klärung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

Wie sieht das Formular aus?

Hier können Sie ein Muster des Antragsformulars einsehen. Bitte haben Sie Verständnis, dass sich das Antragsformular noch geringfügig verändern kann. Der Abstimmungsprozess mit dem Bund läuft noch.

Quelle: Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen Stand: 26.03.2020

26.03.: NRW-Soforthilfe 2020

Um den Schaden für Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen in Folge der Corona-Krise abzufedern, hat der Bund ein Soforthilfeprogramm Corona aufgelegt. Die Landesregierung hat beschlossen, das Angebot des Bundes 1:1 an die Zielgruppen weiterzureichen und dabei zusätzlich den Kreis der angesprochenen Unternehmen noch um die Gruppe der Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten zu erweitern.

Wir arbeiten an dem elektronischen Antragsverfahren. ​Die Website mit den elektronischen Antragsformularen wird am Freitag (27. März 2020) im Laufe des Tages online gehen. Der Link wird Ihnen hier zur Verfügung gestellt. Bitte haben Sie bis dahin noch ein wenig Geduld.

Wer wird gefördert?

Anträge können von gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen, Solo-Selbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen, mit bis zu 50 Beschäftigten (umgerechnet auf Vollzeitkräfte) gestellt werden, die im Haupterwerb

  • wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen/Freiberufler/Selbstständige tätig sind,
  • ihren Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen haben und
  • ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 1. Dezember 2019 am Markt angeboten haben,

Was wird gefördert?

Die Unternehmen sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässe, u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä., sowie dem Erhalt von Arbeitsplätzen durch einen Zuschuss unterstützt werden. (Zur Reduzierung von Personalkosten gibt es das Kurzarbeitergeld)
 
Voraussetzung: erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Dies wird angenommen, wenn

  • sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr ergibt. Rechenbeispiel: Durchschnittlicher Umsatz Januar bis März 2019: 10.000 Euro, aktueller Umsatz März 2020: 5.000 Euro

oder

  • der Betrieb auf behördliche Anordnung wegen der Corona-Krise geschlossen wurde

oder

  • die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass) 

Die Soforthilfe gilt für Antragsteller, die zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten waren, aber danach in Folge des Ausbruchs von COVID-19 Schwierigkeiten hatten oder in Schwierigkeiten geraten sind.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses. Sie ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt für drei Monate:

  • 9.000 Euro für antragsberechtigte Solo-Selbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,
  • 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,
  • 25.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten 

Wie wird die Zahl der Beschäftigten gezählt?

Stichtag für die Berechnung der Mitarbeiterzahl ist der 31.12.2019. Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitbeschäftigte:
 
Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
Mitarbeiter über 30 Stunden & Auszubildende = Faktor 1
Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
 
Der/Die Unternehmer/in selbst ist mitzuzählen.

Wie funktioniert das Antragsverfahren?

Das Antragsverfahren funktioniert vollständig digital. Antragsteller können ihren Antrag online auszufüllen und absenden. Sie erhalten im Anschluss eine automatisierte Eingangsbestätigung. Alle Anträge werden nach Eingangsdatum bearbeitet.
 
Der Link zum Antragsverfahren wird am Freitag hier und den Webseiten der fünf Bezirksregierungen (Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster) zur Verfügung gestellt.

Wichtiger Hinweis

Wichtiger Hinweis: Bitte senden Sie Ihren Antrag nicht postalisch oder per Mail an das Wirtschaftsministerium oder die Bezirksregierungen. Diese werden nicht bearbeitet. Ausgedruckte Anträge können nicht verarbeitet werden.

Welche Informationen werden für die Antragstellung benötigt?

  • Zur Identifikation ist ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, usw.) erforderlich.
  • Im Rahmen des Antrags ist die Handelsregisternummer oder eine andere Registernummer (soweit vorhanden) sowie das zugehörige Amtsgericht anzugeben.
  • Außerdem werden die Steuernummer des Unternehmens und die Steuer-ID eines der Eigentümer abgefragt.
  • Informationen zur Bankverbindung (IBAN + Kreditinstitut) des Firmenkontos für die Auszahlung.
  • Abgefragt werden außerdem die Art der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit (sog. Wirtschaftszweigklassifikation). Weitere Informationen hier.
  • Im Rahmen des Antrags wird die Anzahl der Beschäftigten abgefragt. Hilfestellung bei der Berechnung der Vollzeitbeschäftigten s. oben. 

Hinweis: Nordrhein-Westfalen fördert nach der Kleinbeihilfen Regelung des Bundes. Eine sogenannte De-Minimis-Erklärung ist nicht erforderlich.
 
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Antragssteller/die Antragsstellerin an Eides statt versichert, alle Angaben im Antragsformular nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht zu haben.

Quelle: Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen Stand: 26.03.2020

25.03.: Eckpunkte „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“ – Bitte genau lesen! –

Sachverhalt:
Es gibt erheblichen Bedarf für unbürokratische Soforthilfe zugunsten von Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständigen und Angehörigen der Freien Berufe, die in der Regel keine Kredite erhalten und über keine Sicherheiten oder weitere Einnahmen verfügen.

  • Finanzielle Soforthilfe (steuerbare Zuschüsse) für Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten.
    • Bis 9.000€ Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
    • Bis 15.000€ Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
  • Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 % reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden. 
  • Voraussetzung: wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Unternehmen darf vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein. Schadenseintritt nach dem 11. März 2020.
  • Antragstellung: möglichst elektronisch; Existenzbedrohung bzw. Liquiditätsengpass bedingt durch Corona sind zu versichern.
  • Technische Daten: Mittelbereitsstellung durch den Bund (Einzelplan 60); Bewirtschaftung durch BMWi, Bewilligung (Bearbeitung der Anträge, Auszahlung und ggfs. Rückforderung der Mittel durch Länder/Kommunen; Rechtsgrundlage: Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020. Kumulierung mit anderen Beihilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, aber auch mit bestehenden de – minimis-Beihilfen grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen. Bei der Steuerveranlagung für die Einkommens – oder Körperschaftsteuer im kommenden Jahr wird dieser Zuschuss gewinnwirksam berücksichtigt.
  • Programmvolumen: bis zu 50 Mrd.€ bei maximaler Ausschöpfung von 3 Mio. Selbständigen und Kleinstunternehmen über 3+2 Monate. Nicht verwendete Haushaltsmittel fließen in den Haushalt zurück.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen Stand 23.03.2020

25.03.: Checkliste zur Corona-Pandemie

Unser HeilberufePlus Partner Kanzlei Sonntag, Mühlenschmidt, Hiddemann hat uns eine hervorragende Checkliste zur Corona-Pandemie zur Verfügung gestellt. Diese ist nicht nur für Mediziner sondern ganz allgemein für Selbstständige gedacht. Einige wenige Punkte sind somit nicht explizit relevant für Ärzte und Zahnärzte.

Quelle: IWW Stand 23.03.2020

24.03.: Vereinbarung Kurzarbeit (Word-Dokument)

Unsere HeilberufePlus-Partner hat uns eine Mustervereinbarung zur Kurzarbeit zur Verfügung gestellt. Welche wir nachfolgend als Download Ihnen zur Verfügung stellen:

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um einen Musteretwurf handelt und dieser keine persönliche Beratung ersetzt. . Wir haben uns bei der Erstellung große Mühe gegeben. Trotz alledem können wir keinerlei Haftung dafür übernehmen, dass das jeweilige Dokument für den von Ihnen angedachten Anwendungsbereich geeignet ist. Somit kann für diesen Entwurf auch keine persönliche Haftung übernommen werden.

Sie erreichen unseren HeilberufePlus Partner unter:

Rechtsanwalt und Notar Dr. Hendrik Zeiß

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Post: Elisabethstraße 6, 44139 Dortmund

Telefon: 0231 58 97 88 15

Telefax: 0231 58 97 88 90         

Mail: zeiss@ehlers-feldmeier.de

Stand: 24.03.2020

24.03.: Dialog (ehemalig Generali) bestätigt Versicherungsschutz Berufshaftpflicht

Sind Ärzte, die unter­stüt­zend tätig sind, ver­si­chert?

Aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus sind viele Ärzte bereit, unterstützend tätig zu werden, zum Beispiel als Vertreter in Praxen oder auch in der Beratung von Patienten. Sind diese im Rahmen der Arzthaftpflichtversicherung der Dialog versichert?

Das Dialog Heilwesen-Team bestätigt konsequent den Versicherungsschutz im Arzthaftpflichtgeschäft.

Die Dia­log Deckungs­zu­sage für Ärzte im Detail

Bestätigung für bei der Dialog Versicherung AG unter Quarantäne gestellte versicherte Niedergelassene Ärzte
Im Rahmen der Vertragsbedingungen und des dokumentierten Versicherungsumfanges besteht Versicherungsschutz für den Vertreter sofern keine anderweitige Deckung besteht. Der Versicherungsschutz ist zeitlich bis zu dem Zeitpunkt begrenzt, an dem der Versicherungsnehmer wieder ärztlich tätig wird.

Ebenfalls besteht Versicherungsschutz für unterstützende Maßnahmen außerhalb der Praxis, zum Beispiel für telefonische medizinische Beratungen, Beratungen per Video-Chat sowie Tests und Probeentnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2).

Sofern die unterstützenden Maßnahmen im Rahmen einer hoheitlichen Tätigkeit erfolgen, ist der Versicherungsschutz auf die Regressnahme in Fällen grober Fahrlässigkeit beschränkt.


Bestätigung für bei der Dialog Versicherung AG versicherte Ärzte, die lediglich des Restrisiko oder gelegentliche außerdienstliche Tätigkeiten abgesichert haben
Im Rahmen der Vertragsbedingungen besteht Versicherungsschutz als Praxisvertreter für Tätigkeit in der Praxis des zu vertretenden Arztes, sofern keine anderweitige Deckung besteht. Der Versicherungsschutz ist zeitlich bis zu dem Zeitpunkt begrenzt, an dem Praxisinhaber wieder ärztlich tätig wird.

Im Folgenden wie oben.


Bestätigung für Niedergelassene Ärzte, die unterstützend tätig werden
Im Rahmen der Vertragsbedingungen und des dokumentierten Versicherungsumfanges besteht Versicherungsschutz als Praxisvertreter, sofern keine anderweitige Deckung besteht. Der Versicherungsschutz ist zeitlich bis zu dem Zeitpunkt begrenzt, an dem der zu vertretende Arzt wieder ärztlich tätig wird.

Im Folgenden wie oben.

Bestätigung für bei der Dialog Versicherung AG versicherte Privatkliniken oder vergleichbare Einrichtungen
Sofern eine bei der Dialog versicherte Privatklinik oder vergleichbare Einrichtung auf Anordnung, Empfehlung oder Veranlassung der zuständigen Stellen benötigte Kapazitäten für die Betreuung von Corona-Patienten und Notfall-Patienten zur Verfügung stellt, besteht Versicherungsschutz im Rahmen der Vertragsbedingungen für die persönliche, gesetzliche Haftpflicht der versicherten Ärzte , des medizinischen Personals sowie für das Betriebsstättenrisiko (Organisation, Hygiene, Pflege).
Versichert ist die Behandlung und Betreuung der mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) infizierten Patienten, von Notfall-Patienten sowie Quarantäne-Maßnahmen.

Anfrage nach Versicherungsschutz im Nachhinein
Das Dialog Heilwesen-Team bietet auch im Nachhinein Versicherungslösungen an, mit dem Hinweis „Frei von bekannten Schäden“.

Quelle: Dialog Versicherung AG Stand: 24.03.2020

Anfrage nach Versicherungsschutz im Nachhinein
Das Dialog Heilwesen-Team bietet auch im Nachhinein Versicherungslösungen an, mit dem Hinweis „Frei von bekannten Schäden“.


Ihre Ansprechpartner
Das Dialog Heilwesen-Team steht mit langjährigem Spezial-Know-how Vertriebspartnern jederzeit zur Seite:

Angebot, Antrag und Vertrag
040 2865-3291

Angebot und Underwriting
heilwesen-angebote@dialog-versicherung.de

Vertrag
heilwesen@dialog-versicherung.de