09.04.: NRW stoppt vorerst Zahlung der Corona-Soforthilfe

Anträge über die Seite Wirtschaft.NRW können weiterhin gestellt werden

Die Zahlung der NRW-Soforthilfe 2020 für Solo-Selbstständige und Kleinstbetriebe wird vorerst gestoppt.

Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie teilt mit:

Die Zahlung der NRW-Soforthilfe 2020 für Solo-Selbstständige und Kleinstbetriebe wird vorerst gestoppt. Das entschied das Wirtschaftsministerium (MWIDE) in Abstimmung mit dem Landeskriminalamt am Mittwochabend. Nach ersten Hinweisen auf Fake-Webseiten, die in Suchergebnissen prominent platziert waren, hatte das MWIDE am Dienstag Strafanzeige wegen Betrugs erstattet.
 
Das LKA hatte daraufhin mit der Zentral- und Ansprechstelle für Cyberkriminalität die Ermittlungen aufgenommen und das Ministerium gestern Abend über erste Ergebnisse informiert. Demnach haben Betreiber mit gefälschten Antragsformularen Daten abgefischt und diese mutmaßlich für kriminelle Machenschaften genutzt. Daraufhin hatte das Land die Bezirksregierungen angewiesen, die weitere Auszahlung der Gelder auszusetzen. In den kommenden Tagen wird die Ermittlergruppe ihre Recherchen fortsetzen, um betrügerische Anträge zu identifizieren.
 
Die Antragstellung ist davon nicht berührt: Kleinunternehmer und Selbstständige können weiterhin die NRW-Soforthilfe beantragen. Cyberexperten von Wirtschaftsministerium und LKA raten erneut dringend, dafür ausschließlich die offizielle Internetseite zu nutzen: https://soforthilfe-corona.nrw.de. Offizielle Webseiten des Landes enden stets auf der Endung „.nrw“ oder „.nrw.de“.
 
Antragsteller, die auf Ihre Überweisung warten, bitten wir um Verständnis und etwas Geduld. Das Ministerium wird zeitnah über die weitere Entwicklung informieren.

Quelle: Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie NRW Stand 09.04.2020

08.04.: Klarstellung KZVWL – Zinsen bei Antrag auf Ratenzahlung / Stundung / Vorabzahlung

Mit dem Schreiben vom 31.03.: „Zahlungen der KZVWL im Überblick und Umgang mit den wirtschaftlichen Auswirkungen von SARS-COV-2 / COVID 19“ der KZVWL wurde im Antrag auf Ratenzahlung / Stundung / Vorabzahlung dargestellt, dass der Antragsteller sich mit einer Berechnung einer Verzinsung in Höhe von 6 Prozentpunkten p.a. über den jeweiligen Basiszinssatz des § 247 BGB einverstanden (vergl. §10 Abs. 7 der Satzung der KZVWL) einverstanden erklärt.

WICHTIG: Hiervon rückt die KZVWL im Schreiben vom 03.04.2020 wie folgt ab:

Mit Sonderrundschreiben vom 31.03.2020 haben wir Sie darüber informiert, dass die KZVWL zur Bewältigung von kurzfristigen Liquiditätsproblemen auch das Instrument „Stundung / Ratenzahlung und Vorabzahlungen“ anbietet. Das beigefügte Formular enthält dabei einen Hinweis auf diesbezügliche Zinszahlungen nach § 10 Abs. 7 der Satzung der KZVWL. In diesem Zusammenhang möchten wir nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass derartige Zinszahlungen bei einer Vereinbarung zur Stundung bzw. Ratenzahlung und Vorabzahlung, die ab April 2020 geschlossen werden, nicht anfallen. Diese Regelung gilt zunächst befristet bis zum 31.12.2020.

Quelle: KZVWL

07.04.: Information zur Stundung von Beiträgen, Mahnverfahren und Kündigungen innerhalb der privaten Krankvollversicherung am Beispiel der Allianz.

1.) Wie geht die APKV mit Zahlungsschwierigkeiten der Kunden um?

Bei Zahlungsschwierigkeiten verursacht durch das Coronavirus und den damit verbundenen Einschränkungen soll für die Kunden der APKV kurzfristig Abhilfe geschaffen werden. Das Betriebsgebiet erhält in diesem Kontext von der APKV die Möglichkeit, Beiträge zu stunden. Das Betriebsgebiet wird im Dialog mit dem Kunden prüfen, wie die APKV hier am besten unterstützen kann. Während der Stundung gilt weiterhin der Versicherungsschutz. Es soll zunächst auf konkrete Nachweise verzichtet werden.

Ab dem 01.04.2020 gilt für vor dem 08.03.2020 abgeschlossene Verträge die unter Frage 2 dargestellte, gesetzliche Regelung.

Neben der gesetzlichen Regelung bleibt es weiterhin möglich, mit dem Kunden für ihn günstigere Lösungen im Einzelfall zu prüfen/zu vereinbaren.

2.) Ist eine Stundung von Beiträgen in der HKV (inkl. Zusatzbausteine und PPV) möglich? Für welchen Zeitraum können Beiträge gestundet werden? Welche Unterlagen werden benötigt? Welche weiteren Kulanzmaßnahmen sind für diese Zielgruppe vorgesehen?

Der Gesetzgeber räumt den HKV-Kunden sowie den KT- und PPV-Kunden ab dem 01.04.2020 die Möglichkeit der Leistungsverweigerung für vor dem 08.03.2020 geschlossene Verträge ein. Das bedeutet, dass die Kunden ihre Beiträge zur HKV, KT und PPV nicht bezahlen müssen und dennoch unverändert Anspruch auf die vereinbarten Versicherungsleistungen haben. Voraussetzung für das Leistungsverweigerungsrecht ist, dass der Kunde aufgrund der Corona-Krise seine Versicherungsprämien nicht mehr bezahlen kann und sich hierauf beruft.

Das Leistungsverweigerungsrecht gilt zunächst bis zum 30.06.2020, wobei die Möglichkeit der Verlängerung durch den Gesetzgeber besteht. Jeder Kunde, welcher sich auf Corona-bedingte Einbußen beruft, kann die Stundung zunächst bis zum 30.06.2020 ohne weitere Nachweise erhalten.

Nach Ablauf dieses sog. Moratoriums müssen die nicht bezahlten Beiträge nachbezahlt werden. Über welchen Zeitraum diese Nachzahlung erfolgen muss, wird derzeit innerhalb der APKV geklärt. Es ist aber nicht vorgesehen, dass die Nachzahlung in einem Betrag und sofort nach dem Ablauf des Moratoriums erfolgen muss. Während des Moratoriums müssen sämtliche Mahnverfahren ausgesetzt werden und es erfolgt keine Umstellung in den Notlagentarif. Ausnahme: Vertrag erfüllt vor dem 01.04.2020 bereits die Voraussetzungen der Umstellung in den Notlagentarif, d.h. Mahnverfahren wurde vollständig durchlaufen und Zahlungsrückstand in ausreichender Höhe bestand bereits vor dem 01.04.2020. In diesem Fall ist der Zahlungsrückstand nicht auf die Corona-Krise zurückzuführen.

Die Verbraucherzentrale NRW hat im Internet einen Musterbrief hinterlegt, damit sich Verbraucher auf das Moratorium berufen können.

Quelle: Allianz Krankversicherung AG

07.04.: Son­der­zah­lun­gen jetzt steu­er­frei – Anerkennung für Beschäftigte in der Corona-Krise

In der Corona-Krise werden Sonderzahlungen für Beschäftigte bis zu einem Betrag von 1.500 Euro im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Freundliche Worte an der Ladentheke und Beifall für das medizinische Personal sind ein schöner Ausdruck unserer Verbundenheit in dieser schweren Zeit. Aber wir wollen mehr tun, um die Helferinnen und Helfer angemessen zu würdigen. Eine Reihe von Unternehmen hat bereits angekündigt, das Engagement ihrer Beschäftigten mit Sonderzahlungen zu belohnen, andere werden diesem Vorbild sicherlich folgen. Das Bundesfinanzministerium stellt nun sicher, dass diese Prämien ohne den Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen bei den Beschäftigten ankommen. 100-prozentigen Einsatz in dieser Zeit wollen wir 100-prozentig belohnen.

Bundesfinanzminister Scholz

Mit der Steuer- und Beitragsfreiheit der Sonderzahlungen wird die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise anerkannt.

Quelle: Bundesministerium für Finanzen

03.04.: ZAHNARTZPRAXIS IM FOKUS: Rechtliche Einschätzung zur Patientenbehandlung während der SARS-CoV2-Pandemie durch Herrn Dr. Hendrik Zeiß – Fachanwalt für Medizinrecht.

Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie auf die zahnärztliche Praxis

1.) Aktuell kursieren zum Teil widersprüchliche Informationen darüber, welche Behandlungen in zahnärztlichen Praxen noch durchgeführt werden können/dürfen. Nachstehend soll für etwas Klarheit gesorgt werden. Die folgenden Informationen geben den aktuellen Stand (03.04.2020) wieder. Es existieren derzeit keine behördlichen Anordnungen zur generellen Schließung von zahnärztlichen Praxen oder zu einem generellen Verbot der Behandlung von Patienten. Die kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und die Bundeszahnärztekammer weisen in einer gemeinsamen Stellungnahme vom 31. März 2020 ausdrücklich darauf hin, dass angeordnete Praxisschließungen derzeit nicht zur Diskussion stehen. Vielmehr ist jeder Vertragszahnarzt gem. § 95 Abs. 3 S. 1 SGB V durch seine Zulassung zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet. § 8 Abs. 6 BMV-Z regelt, dass der Vertragszahnarzt die Behandlung eines Versicherten nur in begründeten Ausnahmefällen ablehnen darf.

Ausnahmen von dem Grundsatz, die vertragszahnärztliche Praxis aufrechtzuerhalten, können sich nur durch behördlich angeordnete (einzelfallbezogene) Praxisschließungen oder in Ausnahmefällen in Abstimmung mit der zuständigen kassenzahnärztlichen Vereinigung ergeben.

2.) Um einen Beitrag zur Eindämmung der Pandemie zu leisten und die zahnärztliche Versorgung aufrechtzuerhalten, gilt es, einzelfallbezogene Praxisschließungen durch behördliche Anordnungen zu vermeiden. Hierzu wiederum müssen Patientinnen und Patienten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter so gut wie möglich vor unnötigen Infektionsrisiken geschützt werden. Deshalb weisen KZBV und BZÄK in ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 31. März 2020 darauf hin, dass nach Abklärung und Ausschluss von besonderen Infektionsrisiken seitens des Patienten gemeinsam mit dem Patienten zu entscheiden ist, ob eine geplante Behandlung unter den derzeitigen Gegebenheiten wirklich erforderlich ist oder zunächst aufgeschoben werden kann.

Die kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein und die Zahnärztekammer Nordrhein weisen in einer gemeinsamen Stellungnahme vom 29. März 2020 darauf hin, dass auf Ersuchen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW nur dringend erforderliche Behandlungen durchzuführen sind. Wann eine Behandlung in diesem Sinne dringend erforderlich ist, ist in Abstimmung zwischen dem Patienten und dem Zahnarzt unter Berücksichtigung möglicher Infektionsrisiken einzelfallbezogen festzustellen.

Derzeit ergibt sich aus keiner seriösen Quelle der Hinweis, dass ausschließlich Notfallbehandlungen durchzuführen sind. Vielmehr können auch geplante Behandlungen durchgeführt werden. Die Zahnärztekammer Nordrhein empfiehlt, bei allen Patienten antiseptische Mundspülungen mit den im DAHZ-Leitfaden aufgeführten Mitteln einzusetzen. Ultraschall-Zahnsteinentfernungen und Airflow sollten vermieden und stattdessen, falls nötig, manuelle Scaler und Küretten verwendet werden.

3.) In die Abwägung einzustellen sind neben der Risikolage auf Seiten des Patienten auch die möglichen Schutzmaßnahmen innerhalb der Praxis für das Personal und den Behandler.

In diesem Zusammenhang erlangt der aktuelle Mangel an Schutzausrüstung nicht unerhebliche Bedeutung. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege weist auf ihrer Internetseite (25.03.2020) darauf hin, dass dann, wenn auf Grund eines Notfalls ein erkrankter Patient ohne hinreichende persönliche Schutzausrüstung behandelt werden muss und sich dadurch eine versicherte Person infiziert, seitens der Berufsgenossenschaft von einer Regressprüfung und Regressnahme Abstand genommen wird.

Auch hieraus wird deutlich, dass Notfallpatienten mit COVID-19-Anamnese oder Verdachtsfälle mit deutlichen Symptomen nicht ohne Weiteres unbehandelt bleiben dürfen. Vielmehr muss in diesen Fällen versucht werden, die Notfallbehandlung unter Hinzuziehung vorhandener Schutzausrüstung im unbedingt notwendigen Umfang durchzuführen. Sollte dies nicht möglich sein, muss gemeinsam mit dem Patienten versucht werden, eine anderweitige Behandlungsmöglichkeit gefunden zu werden.

Die jeweiligen kassenzahnärztlichen Vereinigungen versuchen in Abstimmung mit den zuständigen Ministerien, Behandlungszentren an Universitäts-Zahnkliniken, Kliniken mit einer Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie-Abteilung und Kliniken mit einem zahnmedizinischen Fachbereich zu organisieren, die zentral die Behandlung von Notfällen bei COVID-19-Patienten oder Verdachtsfällen übernehmen.

4.) Abgesehen von den für alle Unternehmen geltenden Hilfen (Erweiterung der Möglichkeit zur Beantragung von Kurzarbeitergeld, verlorene Zuschüsse, vergünstige Kredite) existiert derzeit kein speziell auf zahnärztliche Praxen bezogener Rettungsschirm. Dies beanstandete die Bundeszahnärztekammer zuletzt in einer Pressemitteilung vom 2. April 2020, in der darauf hingewiesen wurde, dass das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz Zahnärzte unverständlicher Weise nicht unterstützt. Die Bundeszahnärztekammer fordert insoweit den Gesetzgeber dringend auf, umgehend zu handeln.

5.) Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass eine anlasslose Schließung der zahnärztlichen Praxis jedenfalls bei bestehender vertragszahnärztlicher Zulassung aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht kommt. Nimmt man den Appell des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW, die Sicherstellung der zahnärztlichen Versorgung aufrecht zu erhalten, ernst, so kann dies nicht nur bedeuten, Patientinnen und Patienten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor unnötigen Infektionsrisiken zu schützen, sondern auch durch die Durchführung von Behandlungen, die notwendige wirtschaftliche Grundlage für das Fortbestehen der zahnärztlichen Praxis sicherzustellen.

Demnach ist der Einschätzung der KZBV und BZÄK zu folgen, wonach Zahnarzt und Patient unter Berücksichtigung der Risikolage gemeinsam entscheiden müssen, ob Behandlungen durchgeführt werden oder nicht. Zeigt der Patient keine Krankheitssymptome, gehört er keiner besonderen Risikogruppe an, ist er nicht aus einem Risikogebiet eingereist und verfügt der Zahnarzt über ausreichende persönliche Schutzausrüstung für sich  und sein Personal, so können auch geplante Behandlungen, insbesondere chirurgische Eingriffe, bei denen keine oder nur geringe Aerosole entstehen, durchgeführt werden.

Dies ist unsere Auffassung unter Bewertung aller derzeit verfügbaren seriösen Informationen. Wir können nicht ausschließen, dass diese Einschätzung in der derzeitigen Situation kurzfristig zu überdenken ist.

Autor:

Rechtsanwalt Dr. Hendrik Zeiß

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Post: Elisabethstraße 6, 44139 Dortmund

Telefon: 0231 58 97 88 15

Telefax: 0231 58 97 88 90         

zeiss@ehlers-feldmeier.de

Rechtsanwälte: Ehlers & Feldmeier Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB

Sitz: Dortmund

AG Essen: PR 4085

www.ehlers-feldmeier.de

Stand: 03.04.2020

02.04.: Versorgungswerke – Beitragsanpassung und/oder Beitragsstundung

Führt der durch die Corona-Krise bedingte Umsatzausfall zu finanziellen Schwierigkeiten, kann auch eine Anpassung oder Stundung der Beiträge zum Versorgungswerk geprüft werden.

Die Versorgungswerke handhaben das Thema Beitragsanpassung/-stundung aufgrund der Corona-Pandemie unterschiedlich. Wie empfehlen, Kontakt zu Ihrem Versorgungswerk aufzunehmen und sich über die Optionen beraten zu lassen.

Die Kontaktdaten der Versorgungswerke finden Sie hier:

Versorgungswerke für Zahnärzte

Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte

Gartenstr. 63, 72074 Tübingen
Postfach 26 49, 72016 Tübingen
Tel.: 07071 201-0, Fax: 07071 26934
www.bwva.de

Bayerische Ärzteversorgung

Denninger Str. 37, 81925 München
Postanschrift: 81919 München
Tel.: 089 9235-6, Fax: 089 9235-8767
www.bayerische-aerzteversorgung.de

Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin

Klaus-Groth-Straße 3, 14050 Berlin
Tel.: 030 939358-0, Fax: 030 939358-222
www.vzberlin.org

Versorgungswerk der Zahnärztekammer Hamburg

Weidestraße 122 b, 22083 Hamburg
Postfach 76 12 76, 22062 Hamburg
Tel.: 040 733405-0, Fax: 040 733405-9999
www.zahnaerzte-hh.de

Hessische Zahnärzte-Versorgung

Lyoner Str. 21, 60528 Frankfurt
Tel.: 069 2443721-0, Fax: 069 2443721-20

Versorgungswerk der Zahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern

Weidestraße 122b, 22083 Hamburg
Postfach 76 12 67, 22062 Hamburg
Tel.: 040 733405-0, Fax: 040 733405-9999
www.zaekmv.de

Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Niedersachsen

Zeißstr. 11 a, 30519 Hannover
Postfach 81 06 61, 30506 Hannover
Tel.: 0511 83391-250, Fax: 0511 83391-206
www.avw-nds.de

Versorgungswerk der Zahnärztekammer Nordrhein

Am Seestern 8, 40547 Düsseldorf
Postfach 10 51 32, 40042 Düsseldorf
Tel.: 0211 59617-0, Fax: 0211 59617-11
www.vzn-nordrhein.de

Versorgungsanstalt bei der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz

117-er Ehrenhof 3, 55118 Mainz
Tel.: 06131 96550-0, Fax: 06131 96550-50

Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes

Faktoreistr. 4, 66111 Saarbrücken
Postfach 100 262, 66002 Saarbrücken
Tel.: 0681 4003-0, Fax: 0681 4003-330
www.aerztekammer-saarland.de

Zahnärzteversorgung Sachsen

Schützenhöhe 11, 01099 Dresden
Tel.: 0351 8066-360, Fax: 0351 8066-366
www.zahnaerzte-in-sachsen.de

Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt

– Geschäftsstelle –
Zeißstr. 11 a, 30519 Hannover
Postfach 81 01 31, 30501 Hannover
Tel.: 040 733405-80 Fax: 040 733405-86
www.zahnaerztekammer-sah.de

Versorgungswerk der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein

Westring 496, 24106 Kiel
Tel.: 0431 260926-40, Fax: 0431 260926-45

Versorgungswerk der Landeszahnärztekammer Thüringen

Barbarossahof 16, 99092 Erfurt
Tel.: 0361 74320, Fax: 0361 7432-240
www.lzkth.de

Versorgungswerk der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe

Auf der Horst 30, 48147 Münster
Postfach 88 43, 48047 Münster
Tel.: 0251 5070, Fax 0251 507419
www.vzwl.de

Versorgungswerke für Ärzte

Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte

Gartenstr. 63, 72074 Tübingen
Postfach 26 49, 72016 Tübingen
Tel.: 07071 201-0, Fax: 07071 26934
www.bwva.de

Bayerische Ärzteversorgung

Denninger Str. 37, 81925 München
Postanschrift: 81919 München
Tel.: 089 9235-6, Fax: 089 9235-8767
www.bayerische-aerzteversorgung.de

Berliner Ärzteversorgung

Potsdamer Str. 47, 14163 Berlin
Postfach 146, 14131 Berlin
Tel.: 030 816002-21, Fax: 030 816002-40
www.vw-baev.de

Ärzteversorgung Land Brandenburg

Ostrower Wohnpark 2, 03046 Cottbus
Postfach 100 135, 03001 Cottbus
Tel.: 0355 780200, Fax: 0355 7802030
www.aevlb.de

Versorgungswerk der Ärztekammer Bremen

Schwachhauser Heerstr. 24, 28209 Bremen
Postfach 10 77 29, 28077 Bremen
Tel.: 0421 3404-270, Fax: 0421 3404-279
www.aekhbvw.de

Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg

Stadthausbrücke 12, 20355 Hamburg
Tel.: 040 227196-0, Fax: 040 227196-96
www.vwaek.hamburg

Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen

Mittlerer Hasenpfad 25, 60598 Frankfurt am Main
Tel.: 069 97964-0, Fax: 069 97964-599
www.versorgungswerk-laekh.de

Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Koblenz

Bubenheimer Bann 12, 56070 Koblenz
Tel.: 0261 947637-0, Fax: 0261 947637-98
www.ve-koblenz.de

Ärzteversorgung Mecklenburg-Vorpommern

Gutenberghof 7, 30159 Hannover
Postfach 120, 30001 Hannover
Tel.: 0511 70021-0, Fax: 0511 70021-125
www.aevm.de

Ärzteversorgung Niedersachsen

Gutenberghof 7, 30159 Hannover
Postfach 120, 30001 Hannover
Tel.: 0511 70021-0, Fax: 0511 70021-125
www.aevn.de

Nordrheinische Ärzteversorgung

Tersteegenstr. 9, 40474 Düsseldorf
Postfach 10 39 53, 40030 Düsseldorf
Tel.: 0211 4302-0, Fax: 0211 4302-1348
www.naev.de

Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes

Faktoreistr. 4, 66111 Saarbrücken
Postfach 100 262, 66002 Saarbrücken
Tel.: 0681 4003-0, Fax: 0681 4003-330
www.aerztekammer-saarland.de

Sächsische Ärzteversorgung

Dr.-Külz-Ring 10, 01067 Dresden
Tel.: 0351 88886-102, Fax: 0351 88886-410
www.saev.de

Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt

Gutenberghof 7, 30159 Hannover
Postfach 120, 30001 Hannover
Tel.: 0511 70021-0, Fax: 0511 70021-125
www.aevs.de

Versorgungswerk der Ärztekammer Schleswig-Holstein

Bismarckallee 14-16, 23795 Bad Segeberg
Postfach 11 06, 23781 Bad Segeberg
Tel.: 04551 803 900, Fax: 04551 803 939
www.vaesh.de

Ärzteversorgung Thüringen

Im Semmicht 33, 07751 Jena-Maua
Postfach 100 619, 07706 Jena
Tel.: 03641 614-0, Fax: 03641 614-249
www.laek-thueringen.de

Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Trier

Balduinstr. 10-14, 54290 Trier
Tel.: 0651 170886-0, Fax: 0651 170886-66
www.ve-trier.de

Ärzteversorgung Westfalen-Lippe

Scharnhorststr. 44, 48151 Münster
Postfach 59 03, 48135 Münster
Tel.: 0251 5204-0, Fax: 0251 5204-149
www.aevwl.de

01.04.: Kommentar: Schutzschirm für Ärzte

Ausgleichszahlungen durch das COVID-19 Krankenhausentlastungsgesetz

Am 28.03.2020 trat unter anderen das COVID-19 Krankenhausentlastungsgesetz in Kraft. Für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Medizinischen Versorgungszentren und Psychotherapeuten gibt es danach zwei Möglichkeiten, Ausgleichzahlung für einen Umsatzrückgang infolge der Pandemie zu erhalten:

  1. § 87 a Abs. 3 b) SGB V sieht Ausgleichzahlungen für extrabudgetäre Leistungen nach § 87 a Abs. 3 Satz 5 und 6 SGB V vor. Voraussetzung für die Geltendmachung einer solchen Ausgleichzahlung ist ein pandemiebedingter Rückgang des Gesamthonorars im Vergleich zum Vorjahresquartal um mehr als 10 Prozent. Andere pandemiebedingte Entschädigungen sind anzurechnen.
  2. § 87 b Abs. 2 a) SGB V sieht für den Fall eines pandemiebedingten Fallzahlrückgangs in einem die Fortführung der Praxis gefährdenden Umfang vor, dass die KV im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen geeignete Regelungen zur Fortführung der Praxis vorzusehen hat.

Während die erste Regelung noch konkret greifbar ist, ist die zweite Regelung abstrakt gehalten. Hintergrund ist, dass die Gesamtvergütung unverändert bleibt und trotz eines zu erwartenden Rückgangs der Gesamtfallzahl vollständig auszuschütten ist. Wie die Verteilung auf der Ebene der KVen erfolgt, ist von den Trägern der Selbstverwaltung zu regeln. Dabei wird § 87 b Abs. 2 a) SGB V zur Anwendung kommen. Relevant werden die Regelungen erstmals im Zuge der Abrechnung für das 2. Quartal 2020.

Rechtsanwalt Dr. Hendrik Zeiß

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Beschreibung: cid:image001.png@01CD2A1D.185934D0

Post: Elisabethstraße 6, 44139 Dortmund

Telefon: 0231 58 97 88 15

Telefax: 0231 58 97 88 90         

Mail: czasch@ehlers-feldmeier.de

Quelle: Kanzlei Ehlers & Feldmeier Stand: 01.04.2020

01.04.: KBV: Schutzschirm für Praxen beschlossen

Das Gesetz zum Ausgleich finanzieller Belastungen in Gesundheitseinrichtungen infolge von COVID-19 hat heute den Bundesrat passiert. Es enthält auch Umsatzgarantien für Praxen von niedergelassenen Ärzten und Psychotherapeuten. 

Ziel des Gesetzes ist es, die ambulante Versorgung der Bevölkerung während der Coronavirus-Pandemie auch bei reduzierter Inanspruchnahme durch Patienten zu sichern und drohende Praxisschließungen abzuwenden. Es enthält zugleich umfangreiche Finanzhilfen für den Krankenhaus- und Pflegebereich.

Höhe der MGV bleibt unverändert

Für den ambulanten Bereich sieht das Gesetz vor, dass die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) trotz reduzierter Leistungsmenge im regulären Umfang ausgezahlt wird. Die Krankenkassen müssen also genauso viel Geld für die Versorgung der Patienten bereitstellen wie zu „normalen“ Zeiten. 

Voraussetzung für eine Ausgleichszahlung ist eine Fallzahlminderung in einem Umfang, die die Fortführung der Arztpraxis gefährden würde. Die Entscheidung darüber, wann eine solche Fallzahlminderung vorliegt, haben die Kassenärztlichen Vereinigungen im Benehmen mit den Krankenkassen zu treffen. 

Die Entscheidung hat sich an dem Ziel zu orientieren, die gesamte MGV an die Vertragsärzte und -psychotherapeuten auszuzahlen. In den Honorarverteilungsmaßstäben sind entsprechende Regelungen für den Ausgleich vorsehen. 

Ausgleich für extrabudgetäre Leistungen

Ärzte und Psychotherapeuten haben zudem Anspruch auf eine Ausgleichszahlung für extrabudgetäre Leistungen wie Früherkennungsuntersuchungen und ambulante Operationen. Dafür muss allerdings der Gesamtumsatz ihrer Praxis (EGV und MGV) um mindestens zehn Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal sinken und die Fallzahl zurückgehen.  

Durch die Entschädigungen sind die Honorarverluste in der EGV zu 90 Prozent auszugleichen. Zudem ist geregelt, dass Ausgleichszahlungen mit Entschädigungen, die beispielsweise nach dem Infektionsschutzgesetz bei einer angeordneten Quarantäne gezahlt werden, verrechnet werden müssen. 

Gassen: Umsatzverlust nicht nur durch weniger Fälle

KBV-Vorstandschef Dr. Andreas Gassen lobt, dass die Bundesregierung schnell reagiert und ein Hilfspaket für den Gesundheitsbereich geschnürt hat. Allerdings dürften sinkende Fallzahlen nicht allein das Kriterium sein, ob eine Praxis eine Ausgleichzahlung erhalte, sagte er den PraxisNachrichten. 

Auch abgebrochene oder reduzierte Behandlungen führen Gassen zufolge zu Umsatzrückgängen. „Die Praxen haben aufgrund der Corona-Pandemie alle Hände voll zu tun. Trotzdem wird ihr Umsatz sinken, weil sie bestimmte Leistungen aktuell einfach nicht abrechnen können, nicht zuletzt deshalb, weil sie ihre Patienten vor einer Infektion mit dem Coronavirus schützen wollen“, erläuterte der KBV-Vorstandsvorsitzende. 

Gassen fordert eine Klarstellung im Gesetz. Die Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten, die mit großem Engagement die Versorgung der Patienten aufrechterhalten und alles tun, um eine weitere Ausbreitung des Virus zu verlangsamen, müssen sich darauf verlassen können, dass ihnen finanziell geholfen wird. 

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass Ihre Kassenärztliche Vereinigung darüber entscheidet, ob Ihnen im Einzelfall ein Ausgleichsanspruch zusteht. Hierzu benötigt sie teilweise auch die Zustimmung der Krankenkassen

Quelle: KBV Stand: 27.03.2020

01.04.: WICHTIGE GESETZESÄNDERUNG: Lohnfortzahlung bei Arbeitsverboten und Schließung von Betreuungseinrichtungen –

Der Umgang mit einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers ist hinlänglich bekannt. Was geschieht jedoch, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie nicht arbeiten darf, oder wegen mangelnder Betreuungsmöglichkeiten für ein Kind nicht arbeiten kann?

§ 56 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) regelt, dass ein Arbeitnehmer in diesem Fall (ebenso wie im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit) für längstens sechs Wochen einen Anspruch auf Lohnfortzahlung hat. Dem Arbeitgeber sind jedoch die ausgezahlten Beträge auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde zu erstatten.

Voraussetzung für den Erstattungsanspruch ist gem. § 56 Abs. 1 IfSG, dass der Arbeitnehmer einem Verbot der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn gegen den Arbeitnehmer eine behördliche Quarantäneanordnung ergeht. Gem. § 56 Abs. 1a) IfSG besteht der Anspruch auch dann, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen aufgrund einer behördlichen Anordnung geschlossen sind und der Arbeitnehmer ein Kind bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres selbst betreut, weil er keine andere Betreuungsmöglichkeit hat. In diesem Fall beträgt die Entschädigung jedoch nur 67 Prozent des Verdienstausfalls und maximal 2.016 € für jeden vollen Monat.

Rechtsanwalt Dr. Hendrik Zeiß

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Versicherungsrecht

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Sitz: Dortmund

AG Essen: PR 4085

Stand: 01.04.2020

31.03.: NRW-BANK Fragen und Antworten rund um die Corona-Krise

Alle Prozesse rund um die Corona-Krise sind sehr dynamisch. Die NRW.BANK hat bereits diverse Programmänderungen umgesetzt und arbeitet darüber hinaus mit Hochdruck an weiteren programmbezogenen Hilfsmaßnahmen – in enger Abstimmung mit dem Land. Aktualisierungen finden Sie regelmäßig unter www.nrwbank.de/corona.

Was ist, wenn sich meine Situation erst durch die Corona-Krise geändert hat, die Hausbank aber meine wirtschaftliche Situation prüfen möchte (die jetzt natürlich schlecht ist)?

Für die Kreditvergabe entscheidend ist die Situation Ihres Unternehmens vor dem 28.2.2020. Hiermit wird gewährleistet, dass Ihr Unternehmen nicht auf Basis der derzeitigen Lage beurteilt wird. Andersherum geht es aber bei den derzeitigen Förderangeboten nicht darum, Unternehmen, die bereits vor der Corona-Krise Liquiditätsprobleme hatten zu unterstützen.

Wie kann man in dieser Situation einen Kredit aufnehmen, wenn man nicht absehen kann, wann die Corona-Krise vorüber ist?

Ob ein Kredit für Sie derzeit sinnvoll ist, lässt sich leider nicht pauschal beantworten – einerseits, weil niemand den weiteren Verlauf der Krise voraussagen kann, andererseits hängt dies von der Situation Ihres Unternehmens ab. Bitte prüfen Sie eine mögliche Kreditaufnahme intensiv im Gespräch mit Ihrem Bankberater und/oder Steuerberater. Erstellen Sie einen Liquiditätsplan: Überlegen Sie genau, welche Kosten Sie in den nächsten Monaten haben werden und welche Einnahmen dem in einem Worst-Case-Szenario gegenüberstehen. Daraus ergibt sich Ihr Liquiditätsbedarf.

Wie sind die Laufzeiten?

Die Produktdetails entnehmen Sie gerne der Produktseite www.nrwbank.de/universalkredit. Wir haben im Zuge der Corona-Krise verschiedene zusätzliche Laufzeitvarianten im NRW.BANK.Universalkredit eingeführt. Zur Überbrückung des Liquiditätsbedarfs wurden folgende ergänzende Laufzeitvarianten eingeführt:

  • endfällige Darlehen mit 2 und 4 Jahren Laufzeit
  • Ratendarlehen mit 3, 4 und 5 Jahren Laufzeit mit der optionalen Möglichkeit von 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren

Warum beträgt die Haftungsfreistellung nicht 100%?

Weil eine Haftungsfreistellung von 100 % beihilferechtlich derzeit nicht zulässig ist. Die NRW.BANK hat die Bedingungen ihres NRW.BANK.Universalkredits bereits attraktiver gestaltet und übernimmt nun schon für Betriebsmittelkredite ab dem ersten Euro auch 80 Prozent neben den bisherigen 50 Prozent des Risikos. An weiteren Unterstützungsmaßnahmen sowie Prozessvereinfachungen wird gearbeitet.

Direktbanken beantworten keine Anfragen, Banken vor Ort sind teilweise geschlossen, Banken vergeben nur Darlehen an bestehende Kunden. Wo kann ich den NRW.BANK.Universalkredit überhaupt beantragen?

Die NRW.BANK arbeitet im Hausbankenverfahren. Das heißt, der NRW.BANK.Universalkredit kann grundsätzlich über jede Sparkasse, Volks- bzw. Raiffeisenbank sowie die privaten Banken bei der NRW.BANK beantragt werden. Eine direkte Beantragung bei der NRW.BANK ist nicht möglich. Die Entscheidung ob eine Hausbank Fördermittel vergibt, liegt bei ihr – ebenso wie die Entscheidung über die Gewährung des Kredits.

Was, wenn die Sicherheiten für einen Kredit nicht ausreichen?

Reichen die Sicherheiten nicht aus, bedeutet das für die Hausbank ein höheres Risiko. Um ihr die Kreditzusage dennoch zu erleichtern, stellt die NRW.BANK die Hausbank bei einigen Förderprogrammen von einem Teil des Risikos frei – beim NRW.BANK.Universalkredit beispielsweise zu 50% oder im Rahmen der CoronaKrise bei Betriebsmittelfinanzierungen zu 80%. Alternativ können bei der Bürgschaftsbank NRW Ausfallbürgschaften beantragt werden

Was ist, wenn die Hausbank den Finanzierungswunsch ablehnt?

Ein Rechtsanspruch auf die Vergabe von öffentlichen Fördermitteln besteht nicht. Unabhängig davon sollten Unternehmen nach den Gründen der Ablehnung fragen. Liegt er in nicht ausreichenden Sicherheiten, können Haftungsfreistellungen oder öffentliche Bürgschaften helfen.

In Bayern gibt es die Soforthilfe Corona/Direktkredite. Warum gibt es diese nicht in NRW? Wann kommen diese in NRW?

Am 19. März 2020 hat die Landesregierung Hilfen beschlossen. Mit einem Sondervermögen von rund 25 Milliarden Euro spannt die Landesregierung einen NRW-Rettungsschirm von historischer Größe und es gibt weitere Soforthilfen. https://www.wirtschaft.nrw/pressemitteilung/wirtschaftsgipfel-landesregierungsagt-nrw-rettungsschirm-zu-sondervermoegen-von-25

Warum gibt es keine zinslosen Darlehen?

Die Zinssätze des NRW.BANK.Universalkredits werden tagesaktuell anhand des Marktzinses festgelegt und bemessen sich nach der Preisklasse. Das nennt man risikogerechtes Zinssystem.

Gerade in Krisenzeiten sind Haftungsfreistellungen aber das wichtigere Mittel, um die Kreditvergabe durch die Hausbanken zu erleichtern – denn durch Haftungsfreistellungen wird das Kreditausfallrisiko der Hausbanken verringert. Bei dem zinsgünstigen NRW.BANK.Universalkredit übernehmen wir deshalb für Betriebsmittelbedarf im Rahmen der Krise nun 80% zusätzlich zu den bisherigen 50% des Ausfallrisikos. Zudem haben wir den hierfür notwendigen Mindestkreditbetrag ausgesetzt. Die für Hausbanken besonders attraktiven Bedingungen gelten also ab dem ersten Euro, wovon vor allem kleine Firmen profitieren.

Was genau ist ein risikogerechtes Zinssystem?

Unternehmen und Hausbank vereinbaren einen individuellen Zinssatz für das Förderdarlehen. Bonität des Unternehmens und Besicherung des Darlehens sind dabei die entscheidenden Faktoren für die Höhe des Zinssatzes. So spiegeln die Zinsen die individuellen Ausfallrisiken des Darlehens wider. Die Zinsen sind risikogerecht. Mittels des risikogerechten Zinssystems besteht also die Möglichkeit den Zinssatz individuell für das zu fördernde Unternehmen festzulegen.

Weitere Informationen finden Sie unter: www.nrwbank.de/konditionen

Warum variiert der Zinssatz und ist er nicht viel zu hoch?

Der Zinssatz wird wie beschrieben nach dem risikogerechten Zinssystem ermittelt und kann daher in Abhängigkeit von der Bonität des Unternehmens und der zur Verfügung gestellten Sicherheiten variieren. Besonders ungünstig sind die Kreditbedingungen für Kleinunternehmen, die bisher keine feste Hausbank samt dortiger Kreditlinie haben. Ihnen bleibt am Markt nur ein Kontokorrentkredit mit entsprechend hohen Zinsen. Förderkredite sind im Vergleich dazu in der Regel in jeder Preisklasse günstiger

Wo und wie gibt es Zuschüsse?

Bund und Land unterstützen in der Corona-Krise kleine und mittlere Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Solo-Selbstständige, Freiberufler und Gründer. Das Soforthilfeprogramm Corona des Bundes sieht für Kleinunternehmen direkte Zuschüsse in Höhe von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro vor. Die Landesregierung stockt das Programm noch einmal auf und unterstützt über die NRW-Soforthilfe 2020 Unternehmen mit 10 bis 50 Beschäftigten mit 25.000 Euro. Damit das Geld so schnell wie möglich fließt, können Betroffene elektronische Antragsformulare seit dem 27.3.2020 online auf der Seite soforthilfe-corona.nrw.de finden. Weitere Informationen gibt es unter www.wirtschaft.nrw/corona. Die NRW.BANK darf Zuschüsse gemäß ihrer Satzung nur gewähren, soweit ihr die dafür erforderlichen Mittel vom Gewährträger, dem Land NRW, erstattet werden.

Kann ich einen Zuschuss mit einem Förderkredit kombinieren?

Das Land NRW stellt Solo-Selbstständigen, Freiberuflern und Unternehmen in Abstimmung mit der Bundesregierung Hilfen von bis zu 25.000 Euro in Aussicht. Dabei handelt es sich um eine Nothilfe bzw. einen Zuschuss, den man per Definition nicht zurückzahlen muss. Dieser Zuschuss kann grundsätzlich und zur weiteren Stärkung der Liquidität mit einem Förderkredit der NRW.BANK oder der Förderbank des Bundes – der KfW – kombiniert werden.

Welche Unterlagen benötige ich zur Antragstellung bei der Hausbank?

Alle erforderlichen Unterlagen erhalten Sie bei Ihrer Hausbank. Sie können diese aber auch vorab auf www.nrwbank.de/universalkredit herunterladen. Klicken Sie dort auf den Reiter „Formulare, Merkblätter und Service“, und in diesem Reiter auf den Punkt „Formulare und Merkblätter“. Von den dort angebotenen Formularen brauchen Sie zur Antragstellung bei der Hausbank die folgenden:

  • Erklärung des Endkreditnehmers
  • Erklärung staatliche Zuwendungen
  • De-minimis-Beihilfen – Erklärung
  • NRW.BANK.Universalkredit – Anlage zum Refinanzierungsantrag

Beim Ausfüllen der Formulare hilft Ihnen ggf. auch Ihre Hausbank. Falls Sie eine Bürgschaft der BÜRGSCHAFTSBANK NRW beantragen möchten, finden Sie die entsprechende Anlage ebenfalls dort.

Gibt es Branchenausschlüsse beim NRW.BANK.Universalkredit?

Für Unternehmen aus dem Sektor Fischerei / Aquakultur ist eine Antragstellung ausgeschlossen. Ebenso können Unternehmen aus dem Bereich der Primärerzeugung einiger landwirtschaftlicher Erzeugnisse nicht mit dem Universalkredit gefördert werden.

Gibt es beim Universalkredit Mindestkreditbeträge/Höchstbeträge?

Ein Mindestbetrag ist nicht festgelegt. Der Höchstbetrag beträgt 10 Mio. €

Gibt es Unterstützung für Privatpersonen? Deckt der NRW.BANK.Universalkredit auch Lebenshaltungskosten?

Nein, eine Finanzierung von Privatpersonen durch den NRW.BANK.Universalkredit ist nicht möglich. Lebenshaltungskosten können nur indirekt gedeckt werden. Dies ist der Fall, wenn der Unternehmer die Lebenshaltungskosten aus seinem Unternehmerlohn zahlt, den er der Firma entnimmt, die wiederum förderfähig ist.

Wie muss ich vorgehen, um eine Förderung zu erhalten?

Die meisten öffentlichen Förderprogramme können Sie bei Ihrer Hausbank – also einer Bank oder Sparkasse Ihrer Wahl – beantragen. Üblicherweise ist Ihre kontoführende Bank oder Sparkasse Ihre Hausbank. Über diese werden die Fördermittel später auch zugesagt und Ihnen ausgezahlt. Schauen Sie sich dazu auch unseren Erklärfilm zum Hausbankenverfahren an.

Kann ich auch als landwirtschaftliches Unternehmen über die Hausbank einen Förderkredit der NRW.BANK in Anspruch nehmen?

Landwirtschaftliche Unternehmen nutzen am besten die speziellen Angebote der Landwirtschaftlichen Rentenbank (LR). Die LR bietet Darlehen zur Liquiditätssicherung für Unternehmen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und des Weinbaus an, die unter den Folgen der Corona-Krise leiden. Betroffene Unternehmen können Darlehen aus dem Programm „Liquiditätssicherung“ in Anspruch nehmen, wenn sie ihrer Hausbank mitteilen, inwiefern der Liquiditätsbedarf durch die Corona-Krise ausgelöst wurde. Die LR bietet die Liquiditätssicherungsdarlehen zu ihren besonders günstigen „TopKonditionen“ an. Bei den Förderdarlehen der LR sind die Kreditanträge an die Hausbank zu richten. Weitere Informationen zum Liquiditätssicherungsprogramm finden Sie unter www.rentenbank.de in der Programminformation 1/2020.

Wann ist die telefonische Erstberatung der NRW.BANK erreichbar?

Sie erreichen das Service-Center der NRW.BANK von Montag bis Donnerstag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr sowie am Freitag von 08:00 Uhr bis 17:30 Uhr.
Wir bitten um Verständnis, wenn Ihr Anruf aufgrund des aktuell immens hohen Aufkommens im Moment nicht unmittelbar angenommen werden kann und bitten, die entstehenden Wartezeiten zu entschuldigen.

Wie unterstützt das Land NRW Sportvereine?

Das Land NRW stellt Sportvereinen einen Hilfsfonds für existenzielle Notlagen zur Verfügung. Vereine können ihren Liquiditätsbedarf beim Landessportbund NRW per E-Mail anmelden: Vereinsnotfall@lsb.nrw.Darüber hinaus ist eine konkrete Ausgestaltung der Förderung derzeit noch nicht bekannt. Nähere Infos unter: https://www.lsb.nrw/medien/news/artikel/videobotschaft-von-stefan-klett-undandrea-milz

Wie unterstützt das Land NRW freischaffende Künstler*Innen?

Das Land unterstützt professionelle freischaffende Künstler*Innen mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss von jeweils max. EUR 2.000 für Honorarausfälle. Antragsbearbeitende Stellen sind die Bezirksregierungen. Details hier: https://www.mkw.nrw/presse/Soforthilfe_Kultur_Weiterbildung
Antrag hier: https://www.mkw.nrw/system/files/media/document/file/2020-03-20Antrag%20Sofortprogramm.pdf

Können sich Unternehmen in Corona-Schwierigkeiten auch eine Beratung fördern lassen?

Das Bundesamt für Ausfuhrkontrolle und Wirtschaft (BAFA) unterstützt mit dem Beratungsprogramm „Unternehmerisches Know how“ auch Unternehmen in Schwierigkeiten. Es sind max. EUR 3.000 Beratungskosten förderfähig. Davon können 90%, max. EUR 2.700 für die Inanspruchnahme eines qualifizierten Beraters als Zuschuss erstattet werden. Weitere Informationen: https://www.bafa.de/DE/Wirtschafts_Mittelstandsfoerderung/Beratung_Finanzierun g/Unternehmensberatung/unternehmensberatung_node.html

Wird beim NRW.BANK.Universalkredit von den Unternehmen eine persönliche Bürgschaft verlangt, obwohl die NRW.BANK eine Haftungsfreistellung gibt?

Beides hat zunächst nichts miteinander zu tun: Die NRW.BANK gibt die Haftungsfreistellung gegenüber der Hausbank ab. Sie geht damit gegenüber der Hausbank ins Risiko und haftet für den vereinbarten prozentualen Anteil des Kredits. Das sorgt dafür, dass auch Unternehmen Zugang zu einem Darlehen erhalten, denen dieser sonst verwehrt wäre.

Es ist und bleibt aber ein Kredit, den das Unternehmen entsprechend der vereinbarten Konditionen zurückzahlen muss. Bei Personengesellschaften haftet der Unternehmer ohnehin voll und unbegrenzt für alle Verbindlichkeiten – bei Kapitalgesellschaften wird diese Haftung über eine persönliche Bürgschaft herbeigeführt. Die Hausbank entscheidet selbst darüber, ob sie von ihrer Möglichkeit Gebrauch macht, eine solche Bürgschaft einzuholen, da sie ja auch selber zu einem Teil ins Risiko geht. Hierbei geht es insbesondere darum, dass auch der Unternehmer einer Kapitalgesellschaft mit seiner persönlichen Haftung deutlich macht, dass er selber an den Erfolg der Geschäftsidee glaubt. Das ist im Übrigen auch der Unterschied zu einer Finanzierung mit Eigenkapital: Hier geht der Investor (der auch eine Bank oder Sparkasse sein kann) mit ins unternehmerische Risiko.

Können die Corona-Hilfsprogramme von KfW und NRW.BANK miteinander kombiniert werden?

Ja, zum jetzigen Zeitpunkt können sie das.

Kann auch Selbstständigkeit im Nebenerwerb gefördert werden?

Im NRW.BANK.Universalkredit werden nur im Haupterwerb tätige Unternehmen und Freiberufler gefördert.

Tilgungsaussetzungen

In allen Fällen, in denen ein Fördernehmer und seine Hausbank eine Tilgungsaussetzung für erforderlich halten, um eine schwierige Liquiditätssituation – ausgelöst durch die Coronakrise – zu überbrücken, kann die Hausbank diese für das Jahr 2020 bei der NRW.BANK beantragen. Das gilt nicht nur für gewerbliche Kunden, sondern für das gesamte Angebot an Förderkrediten, das im Hausbankverfahren läuft. Tilgungsaussetzungen können erstmals für den Leistungstermin Ende April beantragt werden.

Quelle: NRW Bank Stand: 31.03.2020