25.03.: Eckpunkte „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“ – Bitte genau lesen! –

Sachverhalt:
Es gibt erheblichen Bedarf für unbürokratische Soforthilfe zugunsten von Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständigen und Angehörigen der Freien Berufe, die in der Regel keine Kredite erhalten und über keine Sicherheiten oder weitere Einnahmen verfügen.

  • Finanzielle Soforthilfe (steuerbare Zuschüsse) für Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten.
    • Bis 9.000€ Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
    • Bis 15.000€ Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
  • Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 % reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden. 
  • Voraussetzung: wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Unternehmen darf vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein. Schadenseintritt nach dem 11. März 2020.
  • Antragstellung: möglichst elektronisch; Existenzbedrohung bzw. Liquiditätsengpass bedingt durch Corona sind zu versichern.
  • Technische Daten: Mittelbereitsstellung durch den Bund (Einzelplan 60); Bewirtschaftung durch BMWi, Bewilligung (Bearbeitung der Anträge, Auszahlung und ggfs. Rückforderung der Mittel durch Länder/Kommunen; Rechtsgrundlage: Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020. Kumulierung mit anderen Beihilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, aber auch mit bestehenden de – minimis-Beihilfen grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen. Bei der Steuerveranlagung für die Einkommens – oder Körperschaftsteuer im kommenden Jahr wird dieser Zuschuss gewinnwirksam berücksichtigt.
  • Programmvolumen: bis zu 50 Mrd.€ bei maximaler Ausschöpfung von 3 Mio. Selbständigen und Kleinstunternehmen über 3+2 Monate. Nicht verwendete Haushaltsmittel fließen in den Haushalt zurück.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen Stand 23.03.2020

25.03.: Checkliste zur Corona-Pandemie

Unser HeilberufePlus Partner Kanzlei Sonntag, Mühlenschmidt, Hiddemann hat uns eine hervorragende Checkliste zur Corona-Pandemie zur Verfügung gestellt. Diese ist nicht nur für Mediziner sondern ganz allgemein für Selbstständige gedacht. Einige wenige Punkte sind somit nicht explizit relevant für Ärzte und Zahnärzte.

Quelle: IWW Stand 23.03.2020

24.03.: Vereinbarung Kurzarbeit (Word-Dokument)

Unsere HeilberufePlus-Partner hat uns eine Mustervereinbarung zur Kurzarbeit zur Verfügung gestellt. Welche wir nachfolgend als Download Ihnen zur Verfügung stellen:

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um einen Musteretwurf handelt und dieser keine persönliche Beratung ersetzt. . Wir haben uns bei der Erstellung große Mühe gegeben. Trotz alledem können wir keinerlei Haftung dafür übernehmen, dass das jeweilige Dokument für den von Ihnen angedachten Anwendungsbereich geeignet ist. Somit kann für diesen Entwurf auch keine persönliche Haftung übernommen werden.

Sie erreichen unseren HeilberufePlus Partner unter:

Rechtsanwalt und Notar Dr. Hendrik Zeiß

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Post: Elisabethstraße 6, 44139 Dortmund

Telefon: 0231 58 97 88 15

Telefax: 0231 58 97 88 90         

Mail: zeiss@ehlers-feldmeier.de

Stand: 24.03.2020

24.03.: HeilberufePlus Partner OBV baut Hustenschutz:

Der OBV Hustenschutz besteht aus einer Acrylglasscheibe und zwei Standfüßen. Unten ist eine Aussparung zum Durchreichen ausgelassen. Der Schutz kann schnell und einfach auf die Theke
gestellt werden.

Standardmäßig kommen die Standfüße in
weiß (W1000). Weitere Farben und Dekore
sind auf Anfrage erhältlich.

Abmessung:
B500mm, T236mm, H850mm

Mengenstaffelung exkl. MwSt.:
ab 1 Stk. 121,00€/Stk.
ab 5 Stk. 106,00€/Stk.
ab 10 Stk. 95,00€ /Stk.
Bei weiteren Fragen stehen unsere Experten Ihnen gerne zur Verfügung.

!ACHTUNG!
Aufgrund der hohen Nachfrage kann es zu
erheblichen Lieferverzögerungen kommen!

Kontakt:

OBV Objektbau Bomers GmbH
Otto-Hahn-Str. 4
48691 Vreden
+49 (0) 2564 / 9315-29
info@obv.de

24.03.: Dialog (ehemalig Generali) bestätigt Versicherungsschutz Berufshaftpflicht

Sind Ärzte, die unter­stüt­zend tätig sind, ver­si­chert?

Aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus sind viele Ärzte bereit, unterstützend tätig zu werden, zum Beispiel als Vertreter in Praxen oder auch in der Beratung von Patienten. Sind diese im Rahmen der Arzthaftpflichtversicherung der Dialog versichert?

Das Dialog Heilwesen-Team bestätigt konsequent den Versicherungsschutz im Arzthaftpflichtgeschäft.

Die Dia­log Deckungs­zu­sage für Ärzte im Detail

Bestätigung für bei der Dialog Versicherung AG unter Quarantäne gestellte versicherte Niedergelassene Ärzte
Im Rahmen der Vertragsbedingungen und des dokumentierten Versicherungsumfanges besteht Versicherungsschutz für den Vertreter sofern keine anderweitige Deckung besteht. Der Versicherungsschutz ist zeitlich bis zu dem Zeitpunkt begrenzt, an dem der Versicherungsnehmer wieder ärztlich tätig wird.

Ebenfalls besteht Versicherungsschutz für unterstützende Maßnahmen außerhalb der Praxis, zum Beispiel für telefonische medizinische Beratungen, Beratungen per Video-Chat sowie Tests und Probeentnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2).

Sofern die unterstützenden Maßnahmen im Rahmen einer hoheitlichen Tätigkeit erfolgen, ist der Versicherungsschutz auf die Regressnahme in Fällen grober Fahrlässigkeit beschränkt.


Bestätigung für bei der Dialog Versicherung AG versicherte Ärzte, die lediglich des Restrisiko oder gelegentliche außerdienstliche Tätigkeiten abgesichert haben
Im Rahmen der Vertragsbedingungen besteht Versicherungsschutz als Praxisvertreter für Tätigkeit in der Praxis des zu vertretenden Arztes, sofern keine anderweitige Deckung besteht. Der Versicherungsschutz ist zeitlich bis zu dem Zeitpunkt begrenzt, an dem Praxisinhaber wieder ärztlich tätig wird.

Im Folgenden wie oben.


Bestätigung für Niedergelassene Ärzte, die unterstützend tätig werden
Im Rahmen der Vertragsbedingungen und des dokumentierten Versicherungsumfanges besteht Versicherungsschutz als Praxisvertreter, sofern keine anderweitige Deckung besteht. Der Versicherungsschutz ist zeitlich bis zu dem Zeitpunkt begrenzt, an dem der zu vertretende Arzt wieder ärztlich tätig wird.

Im Folgenden wie oben.

Bestätigung für bei der Dialog Versicherung AG versicherte Privatkliniken oder vergleichbare Einrichtungen
Sofern eine bei der Dialog versicherte Privatklinik oder vergleichbare Einrichtung auf Anordnung, Empfehlung oder Veranlassung der zuständigen Stellen benötigte Kapazitäten für die Betreuung von Corona-Patienten und Notfall-Patienten zur Verfügung stellt, besteht Versicherungsschutz im Rahmen der Vertragsbedingungen für die persönliche, gesetzliche Haftpflicht der versicherten Ärzte , des medizinischen Personals sowie für das Betriebsstättenrisiko (Organisation, Hygiene, Pflege).
Versichert ist die Behandlung und Betreuung der mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) infizierten Patienten, von Notfall-Patienten sowie Quarantäne-Maßnahmen.

Anfrage nach Versicherungsschutz im Nachhinein
Das Dialog Heilwesen-Team bietet auch im Nachhinein Versicherungslösungen an, mit dem Hinweis „Frei von bekannten Schäden“.

Quelle: Dialog Versicherung AG Stand: 24.03.2020

Anfrage nach Versicherungsschutz im Nachhinein
Das Dialog Heilwesen-Team bietet auch im Nachhinein Versicherungslösungen an, mit dem Hinweis „Frei von bekannten Schäden“.


Ihre Ansprechpartner
Das Dialog Heilwesen-Team steht mit langjährigem Spezial-Know-how Vertriebspartnern jederzeit zur Seite:

Angebot, Antrag und Vertrag
040 2865-3291

Angebot und Underwriting
heilwesen-angebote@dialog-versicherung.de

Vertrag
heilwesen@dialog-versicherung.de

24.03.: HDI bestätigt Versicherungsschutz Berufshaftpflicht

Versicherungsschutz für ärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Corona Virus (SARS-CoV-2)

Wegen der rasch voranschreitenden Ausbreitung des Corona Virus (SARS-CoV-2) haben viele Ärztinnen und Ärzte ihre Bereitschaft erklärt, unterstützend tätig zu werden (z. B. als Vertreter in Arztpraxen oder in der
Beratung von Patienten).

In Bezug auf diese unterstützenden Tätigkeiten gilt für bei HDI berufshaftpflichtversicherte Ärztinnen und Ärzte das Folgende:

• Setzt ein niedergelassener Arzt, der mit seinem medizinischen Personal
unter Quarantäne gestellt wurde, in seiner Praxis einen Vertreter
oder anderweitiges medizinisches Personal ein, besteht für diese
Versicherungsschutz innerhalb der Berufshaftpflichtversicherung des
niedergelassenen Arztes bei der HDI Versicherung AG.
• Sollte dieser Versicherungsschutz des Praxisvertreters aus der Versicherung
des Praxisinhabers nicht ausreichen, besteht Versicherungsschutz
über jedweden Arzthaftpflichtvertrag des Vertreters bei der
HDI Versicherung AG. Dies ist auch der Fall, wenn der Vertreter eine
ausschließliche Absicherung des sog. Restrisikos vereinbart hat.
• Dieser Versicherungsschutz gilt ebenso für unterstützende Maßnahmen
von Ärzten (auch in der Weiterbildung) außerhalb von Praxen,
also beispielsweise bei medizinischen Beratungen (auch telefonisch
oder per Video-Chat) oder Probenentnahmen im Zusammenhang
mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2.
• Soweit die Leistungen im Rahmen einer hoheitlichen Tätigkeit erfolgen,
gelten die Grundsätze der Staatshaftung. Der Versicherungsschutz
ist dann beschränkt auf einen Rückgriff bei grob fahrlässigem
Handeln.

Diese Regelung gilt ab sofort und ohne gesonderte Bestätigung für alle bei der HDI Versicherung AG berufshaftpflichtversicherte Ärztinnen und Ärzte.

Quelle: HDI Versicherung AG – HDI-Platz 1 – 30659 Hannover

Stand: 24.03.2020