01.04.: KBV: Schutzschirm für Praxen beschlossen

Das Gesetz zum Ausgleich finanzieller Belastungen in Gesundheitseinrichtungen infolge von COVID-19 hat heute den Bundesrat passiert. Es enthält auch Umsatzgarantien für Praxen von niedergelassenen Ärzten und Psychotherapeuten. 

Ziel des Gesetzes ist es, die ambulante Versorgung der Bevölkerung während der Coronavirus-Pandemie auch bei reduzierter Inanspruchnahme durch Patienten zu sichern und drohende Praxisschließungen abzuwenden. Es enthält zugleich umfangreiche Finanzhilfen für den Krankenhaus- und Pflegebereich.

Höhe der MGV bleibt unverändert

Für den ambulanten Bereich sieht das Gesetz vor, dass die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) trotz reduzierter Leistungsmenge im regulären Umfang ausgezahlt wird. Die Krankenkassen müssen also genauso viel Geld für die Versorgung der Patienten bereitstellen wie zu „normalen“ Zeiten. 

Voraussetzung für eine Ausgleichszahlung ist eine Fallzahlminderung in einem Umfang, die die Fortführung der Arztpraxis gefährden würde. Die Entscheidung darüber, wann eine solche Fallzahlminderung vorliegt, haben die Kassenärztlichen Vereinigungen im Benehmen mit den Krankenkassen zu treffen. 

Die Entscheidung hat sich an dem Ziel zu orientieren, die gesamte MGV an die Vertragsärzte und -psychotherapeuten auszuzahlen. In den Honorarverteilungsmaßstäben sind entsprechende Regelungen für den Ausgleich vorsehen. 

Ausgleich für extrabudgetäre Leistungen

Ärzte und Psychotherapeuten haben zudem Anspruch auf eine Ausgleichszahlung für extrabudgetäre Leistungen wie Früherkennungsuntersuchungen und ambulante Operationen. Dafür muss allerdings der Gesamtumsatz ihrer Praxis (EGV und MGV) um mindestens zehn Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal sinken und die Fallzahl zurückgehen.  

Durch die Entschädigungen sind die Honorarverluste in der EGV zu 90 Prozent auszugleichen. Zudem ist geregelt, dass Ausgleichszahlungen mit Entschädigungen, die beispielsweise nach dem Infektionsschutzgesetz bei einer angeordneten Quarantäne gezahlt werden, verrechnet werden müssen. 

Gassen: Umsatzverlust nicht nur durch weniger Fälle

KBV-Vorstandschef Dr. Andreas Gassen lobt, dass die Bundesregierung schnell reagiert und ein Hilfspaket für den Gesundheitsbereich geschnürt hat. Allerdings dürften sinkende Fallzahlen nicht allein das Kriterium sein, ob eine Praxis eine Ausgleichzahlung erhalte, sagte er den PraxisNachrichten. 

Auch abgebrochene oder reduzierte Behandlungen führen Gassen zufolge zu Umsatzrückgängen. „Die Praxen haben aufgrund der Corona-Pandemie alle Hände voll zu tun. Trotzdem wird ihr Umsatz sinken, weil sie bestimmte Leistungen aktuell einfach nicht abrechnen können, nicht zuletzt deshalb, weil sie ihre Patienten vor einer Infektion mit dem Coronavirus schützen wollen“, erläuterte der KBV-Vorstandsvorsitzende. 

Gassen fordert eine Klarstellung im Gesetz. Die Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten, die mit großem Engagement die Versorgung der Patienten aufrechterhalten und alles tun, um eine weitere Ausbreitung des Virus zu verlangsamen, müssen sich darauf verlassen können, dass ihnen finanziell geholfen wird. 

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass Ihre Kassenärztliche Vereinigung darüber entscheidet, ob Ihnen im Einzelfall ein Ausgleichsanspruch zusteht. Hierzu benötigt sie teilweise auch die Zustimmung der Krankenkassen

Quelle: KBV Stand: 27.03.2020

01.04.: WICHTIGE GESETZESÄNDERUNG: Lohnfortzahlung bei Arbeitsverboten und Schließung von Betreuungseinrichtungen –

Der Umgang mit einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers ist hinlänglich bekannt. Was geschieht jedoch, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie nicht arbeiten darf, oder wegen mangelnder Betreuungsmöglichkeiten für ein Kind nicht arbeiten kann?

§ 56 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) regelt, dass ein Arbeitnehmer in diesem Fall (ebenso wie im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit) für längstens sechs Wochen einen Anspruch auf Lohnfortzahlung hat. Dem Arbeitgeber sind jedoch die ausgezahlten Beträge auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde zu erstatten.

Voraussetzung für den Erstattungsanspruch ist gem. § 56 Abs. 1 IfSG, dass der Arbeitnehmer einem Verbot der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn gegen den Arbeitnehmer eine behördliche Quarantäneanordnung ergeht. Gem. § 56 Abs. 1a) IfSG besteht der Anspruch auch dann, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen aufgrund einer behördlichen Anordnung geschlossen sind und der Arbeitnehmer ein Kind bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres selbst betreut, weil er keine andere Betreuungsmöglichkeit hat. In diesem Fall beträgt die Entschädigung jedoch nur 67 Prozent des Verdienstausfalls und maximal 2.016 € für jeden vollen Monat.

Rechtsanwalt Dr. Hendrik Zeiß

Fachanwalt für Medizinrecht

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Stand: 01.04.2020

31.03.: NRW-BANK Fragen und Antworten rund um die Corona-Krise

Alle Prozesse rund um die Corona-Krise sind sehr dynamisch. Die NRW.BANK hat bereits diverse Programmänderungen umgesetzt und arbeitet darüber hinaus mit Hochdruck an weiteren programmbezogenen Hilfsmaßnahmen – in enger Abstimmung mit dem Land. Aktualisierungen finden Sie regelmäßig unter www.nrwbank.de/corona.

Was ist, wenn sich meine Situation erst durch die Corona-Krise geändert hat, die Hausbank aber meine wirtschaftliche Situation prüfen möchte (die jetzt natürlich schlecht ist)?

Für die Kreditvergabe entscheidend ist die Situation Ihres Unternehmens vor dem 28.2.2020. Hiermit wird gewährleistet, dass Ihr Unternehmen nicht auf Basis der derzeitigen Lage beurteilt wird. Andersherum geht es aber bei den derzeitigen Förderangeboten nicht darum, Unternehmen, die bereits vor der Corona-Krise Liquiditätsprobleme hatten zu unterstützen.

Wie kann man in dieser Situation einen Kredit aufnehmen, wenn man nicht absehen kann, wann die Corona-Krise vorüber ist?

Ob ein Kredit für Sie derzeit sinnvoll ist, lässt sich leider nicht pauschal beantworten – einerseits, weil niemand den weiteren Verlauf der Krise voraussagen kann, andererseits hängt dies von der Situation Ihres Unternehmens ab. Bitte prüfen Sie eine mögliche Kreditaufnahme intensiv im Gespräch mit Ihrem Bankberater und/oder Steuerberater. Erstellen Sie einen Liquiditätsplan: Überlegen Sie genau, welche Kosten Sie in den nächsten Monaten haben werden und welche Einnahmen dem in einem Worst-Case-Szenario gegenüberstehen. Daraus ergibt sich Ihr Liquiditätsbedarf.

Wie sind die Laufzeiten?

Die Produktdetails entnehmen Sie gerne der Produktseite www.nrwbank.de/universalkredit. Wir haben im Zuge der Corona-Krise verschiedene zusätzliche Laufzeitvarianten im NRW.BANK.Universalkredit eingeführt. Zur Überbrückung des Liquiditätsbedarfs wurden folgende ergänzende Laufzeitvarianten eingeführt:

  • endfällige Darlehen mit 2 und 4 Jahren Laufzeit
  • Ratendarlehen mit 3, 4 und 5 Jahren Laufzeit mit der optionalen Möglichkeit von 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren

Warum beträgt die Haftungsfreistellung nicht 100%?

Weil eine Haftungsfreistellung von 100 % beihilferechtlich derzeit nicht zulässig ist. Die NRW.BANK hat die Bedingungen ihres NRW.BANK.Universalkredits bereits attraktiver gestaltet und übernimmt nun schon für Betriebsmittelkredite ab dem ersten Euro auch 80 Prozent neben den bisherigen 50 Prozent des Risikos. An weiteren Unterstützungsmaßnahmen sowie Prozessvereinfachungen wird gearbeitet.

Direktbanken beantworten keine Anfragen, Banken vor Ort sind teilweise geschlossen, Banken vergeben nur Darlehen an bestehende Kunden. Wo kann ich den NRW.BANK.Universalkredit überhaupt beantragen?

Die NRW.BANK arbeitet im Hausbankenverfahren. Das heißt, der NRW.BANK.Universalkredit kann grundsätzlich über jede Sparkasse, Volks- bzw. Raiffeisenbank sowie die privaten Banken bei der NRW.BANK beantragt werden. Eine direkte Beantragung bei der NRW.BANK ist nicht möglich. Die Entscheidung ob eine Hausbank Fördermittel vergibt, liegt bei ihr – ebenso wie die Entscheidung über die Gewährung des Kredits.

Was, wenn die Sicherheiten für einen Kredit nicht ausreichen?

Reichen die Sicherheiten nicht aus, bedeutet das für die Hausbank ein höheres Risiko. Um ihr die Kreditzusage dennoch zu erleichtern, stellt die NRW.BANK die Hausbank bei einigen Förderprogrammen von einem Teil des Risikos frei – beim NRW.BANK.Universalkredit beispielsweise zu 50% oder im Rahmen der CoronaKrise bei Betriebsmittelfinanzierungen zu 80%. Alternativ können bei der Bürgschaftsbank NRW Ausfallbürgschaften beantragt werden

Was ist, wenn die Hausbank den Finanzierungswunsch ablehnt?

Ein Rechtsanspruch auf die Vergabe von öffentlichen Fördermitteln besteht nicht. Unabhängig davon sollten Unternehmen nach den Gründen der Ablehnung fragen. Liegt er in nicht ausreichenden Sicherheiten, können Haftungsfreistellungen oder öffentliche Bürgschaften helfen.

In Bayern gibt es die Soforthilfe Corona/Direktkredite. Warum gibt es diese nicht in NRW? Wann kommen diese in NRW?

Am 19. März 2020 hat die Landesregierung Hilfen beschlossen. Mit einem Sondervermögen von rund 25 Milliarden Euro spannt die Landesregierung einen NRW-Rettungsschirm von historischer Größe und es gibt weitere Soforthilfen. https://www.wirtschaft.nrw/pressemitteilung/wirtschaftsgipfel-landesregierungsagt-nrw-rettungsschirm-zu-sondervermoegen-von-25

Warum gibt es keine zinslosen Darlehen?

Die Zinssätze des NRW.BANK.Universalkredits werden tagesaktuell anhand des Marktzinses festgelegt und bemessen sich nach der Preisklasse. Das nennt man risikogerechtes Zinssystem.

Gerade in Krisenzeiten sind Haftungsfreistellungen aber das wichtigere Mittel, um die Kreditvergabe durch die Hausbanken zu erleichtern – denn durch Haftungsfreistellungen wird das Kreditausfallrisiko der Hausbanken verringert. Bei dem zinsgünstigen NRW.BANK.Universalkredit übernehmen wir deshalb für Betriebsmittelbedarf im Rahmen der Krise nun 80% zusätzlich zu den bisherigen 50% des Ausfallrisikos. Zudem haben wir den hierfür notwendigen Mindestkreditbetrag ausgesetzt. Die für Hausbanken besonders attraktiven Bedingungen gelten also ab dem ersten Euro, wovon vor allem kleine Firmen profitieren.

Was genau ist ein risikogerechtes Zinssystem?

Unternehmen und Hausbank vereinbaren einen individuellen Zinssatz für das Förderdarlehen. Bonität des Unternehmens und Besicherung des Darlehens sind dabei die entscheidenden Faktoren für die Höhe des Zinssatzes. So spiegeln die Zinsen die individuellen Ausfallrisiken des Darlehens wider. Die Zinsen sind risikogerecht. Mittels des risikogerechten Zinssystems besteht also die Möglichkeit den Zinssatz individuell für das zu fördernde Unternehmen festzulegen.

Weitere Informationen finden Sie unter: www.nrwbank.de/konditionen

Warum variiert der Zinssatz und ist er nicht viel zu hoch?

Der Zinssatz wird wie beschrieben nach dem risikogerechten Zinssystem ermittelt und kann daher in Abhängigkeit von der Bonität des Unternehmens und der zur Verfügung gestellten Sicherheiten variieren. Besonders ungünstig sind die Kreditbedingungen für Kleinunternehmen, die bisher keine feste Hausbank samt dortiger Kreditlinie haben. Ihnen bleibt am Markt nur ein Kontokorrentkredit mit entsprechend hohen Zinsen. Förderkredite sind im Vergleich dazu in der Regel in jeder Preisklasse günstiger

Wo und wie gibt es Zuschüsse?

Bund und Land unterstützen in der Corona-Krise kleine und mittlere Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Solo-Selbstständige, Freiberufler und Gründer. Das Soforthilfeprogramm Corona des Bundes sieht für Kleinunternehmen direkte Zuschüsse in Höhe von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro vor. Die Landesregierung stockt das Programm noch einmal auf und unterstützt über die NRW-Soforthilfe 2020 Unternehmen mit 10 bis 50 Beschäftigten mit 25.000 Euro. Damit das Geld so schnell wie möglich fließt, können Betroffene elektronische Antragsformulare seit dem 27.3.2020 online auf der Seite soforthilfe-corona.nrw.de finden. Weitere Informationen gibt es unter www.wirtschaft.nrw/corona. Die NRW.BANK darf Zuschüsse gemäß ihrer Satzung nur gewähren, soweit ihr die dafür erforderlichen Mittel vom Gewährträger, dem Land NRW, erstattet werden.

Kann ich einen Zuschuss mit einem Förderkredit kombinieren?

Das Land NRW stellt Solo-Selbstständigen, Freiberuflern und Unternehmen in Abstimmung mit der Bundesregierung Hilfen von bis zu 25.000 Euro in Aussicht. Dabei handelt es sich um eine Nothilfe bzw. einen Zuschuss, den man per Definition nicht zurückzahlen muss. Dieser Zuschuss kann grundsätzlich und zur weiteren Stärkung der Liquidität mit einem Förderkredit der NRW.BANK oder der Förderbank des Bundes – der KfW – kombiniert werden.

Welche Unterlagen benötige ich zur Antragstellung bei der Hausbank?

Alle erforderlichen Unterlagen erhalten Sie bei Ihrer Hausbank. Sie können diese aber auch vorab auf www.nrwbank.de/universalkredit herunterladen. Klicken Sie dort auf den Reiter „Formulare, Merkblätter und Service“, und in diesem Reiter auf den Punkt „Formulare und Merkblätter“. Von den dort angebotenen Formularen brauchen Sie zur Antragstellung bei der Hausbank die folgenden:

  • Erklärung des Endkreditnehmers
  • Erklärung staatliche Zuwendungen
  • De-minimis-Beihilfen – Erklärung
  • NRW.BANK.Universalkredit – Anlage zum Refinanzierungsantrag

Beim Ausfüllen der Formulare hilft Ihnen ggf. auch Ihre Hausbank. Falls Sie eine Bürgschaft der BÜRGSCHAFTSBANK NRW beantragen möchten, finden Sie die entsprechende Anlage ebenfalls dort.

Gibt es Branchenausschlüsse beim NRW.BANK.Universalkredit?

Für Unternehmen aus dem Sektor Fischerei / Aquakultur ist eine Antragstellung ausgeschlossen. Ebenso können Unternehmen aus dem Bereich der Primärerzeugung einiger landwirtschaftlicher Erzeugnisse nicht mit dem Universalkredit gefördert werden.

Gibt es beim Universalkredit Mindestkreditbeträge/Höchstbeträge?

Ein Mindestbetrag ist nicht festgelegt. Der Höchstbetrag beträgt 10 Mio. €

Gibt es Unterstützung für Privatpersonen? Deckt der NRW.BANK.Universalkredit auch Lebenshaltungskosten?

Nein, eine Finanzierung von Privatpersonen durch den NRW.BANK.Universalkredit ist nicht möglich. Lebenshaltungskosten können nur indirekt gedeckt werden. Dies ist der Fall, wenn der Unternehmer die Lebenshaltungskosten aus seinem Unternehmerlohn zahlt, den er der Firma entnimmt, die wiederum förderfähig ist.

Wie muss ich vorgehen, um eine Förderung zu erhalten?

Die meisten öffentlichen Förderprogramme können Sie bei Ihrer Hausbank – also einer Bank oder Sparkasse Ihrer Wahl – beantragen. Üblicherweise ist Ihre kontoführende Bank oder Sparkasse Ihre Hausbank. Über diese werden die Fördermittel später auch zugesagt und Ihnen ausgezahlt. Schauen Sie sich dazu auch unseren Erklärfilm zum Hausbankenverfahren an.

Kann ich auch als landwirtschaftliches Unternehmen über die Hausbank einen Förderkredit der NRW.BANK in Anspruch nehmen?

Landwirtschaftliche Unternehmen nutzen am besten die speziellen Angebote der Landwirtschaftlichen Rentenbank (LR). Die LR bietet Darlehen zur Liquiditätssicherung für Unternehmen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und des Weinbaus an, die unter den Folgen der Corona-Krise leiden. Betroffene Unternehmen können Darlehen aus dem Programm „Liquiditätssicherung“ in Anspruch nehmen, wenn sie ihrer Hausbank mitteilen, inwiefern der Liquiditätsbedarf durch die Corona-Krise ausgelöst wurde. Die LR bietet die Liquiditätssicherungsdarlehen zu ihren besonders günstigen „TopKonditionen“ an. Bei den Förderdarlehen der LR sind die Kreditanträge an die Hausbank zu richten. Weitere Informationen zum Liquiditätssicherungsprogramm finden Sie unter www.rentenbank.de in der Programminformation 1/2020.

Wann ist die telefonische Erstberatung der NRW.BANK erreichbar?

Sie erreichen das Service-Center der NRW.BANK von Montag bis Donnerstag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr sowie am Freitag von 08:00 Uhr bis 17:30 Uhr.
Wir bitten um Verständnis, wenn Ihr Anruf aufgrund des aktuell immens hohen Aufkommens im Moment nicht unmittelbar angenommen werden kann und bitten, die entstehenden Wartezeiten zu entschuldigen.

Wie unterstützt das Land NRW Sportvereine?

Das Land NRW stellt Sportvereinen einen Hilfsfonds für existenzielle Notlagen zur Verfügung. Vereine können ihren Liquiditätsbedarf beim Landessportbund NRW per E-Mail anmelden: Vereinsnotfall@lsb.nrw.Darüber hinaus ist eine konkrete Ausgestaltung der Förderung derzeit noch nicht bekannt. Nähere Infos unter: https://www.lsb.nrw/medien/news/artikel/videobotschaft-von-stefan-klett-undandrea-milz

Wie unterstützt das Land NRW freischaffende Künstler*Innen?

Das Land unterstützt professionelle freischaffende Künstler*Innen mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss von jeweils max. EUR 2.000 für Honorarausfälle. Antragsbearbeitende Stellen sind die Bezirksregierungen. Details hier: https://www.mkw.nrw/presse/Soforthilfe_Kultur_Weiterbildung
Antrag hier: https://www.mkw.nrw/system/files/media/document/file/2020-03-20Antrag%20Sofortprogramm.pdf

Können sich Unternehmen in Corona-Schwierigkeiten auch eine Beratung fördern lassen?

Das Bundesamt für Ausfuhrkontrolle und Wirtschaft (BAFA) unterstützt mit dem Beratungsprogramm „Unternehmerisches Know how“ auch Unternehmen in Schwierigkeiten. Es sind max. EUR 3.000 Beratungskosten förderfähig. Davon können 90%, max. EUR 2.700 für die Inanspruchnahme eines qualifizierten Beraters als Zuschuss erstattet werden. Weitere Informationen: https://www.bafa.de/DE/Wirtschafts_Mittelstandsfoerderung/Beratung_Finanzierun g/Unternehmensberatung/unternehmensberatung_node.html

Wird beim NRW.BANK.Universalkredit von den Unternehmen eine persönliche Bürgschaft verlangt, obwohl die NRW.BANK eine Haftungsfreistellung gibt?

Beides hat zunächst nichts miteinander zu tun: Die NRW.BANK gibt die Haftungsfreistellung gegenüber der Hausbank ab. Sie geht damit gegenüber der Hausbank ins Risiko und haftet für den vereinbarten prozentualen Anteil des Kredits. Das sorgt dafür, dass auch Unternehmen Zugang zu einem Darlehen erhalten, denen dieser sonst verwehrt wäre.

Es ist und bleibt aber ein Kredit, den das Unternehmen entsprechend der vereinbarten Konditionen zurückzahlen muss. Bei Personengesellschaften haftet der Unternehmer ohnehin voll und unbegrenzt für alle Verbindlichkeiten – bei Kapitalgesellschaften wird diese Haftung über eine persönliche Bürgschaft herbeigeführt. Die Hausbank entscheidet selbst darüber, ob sie von ihrer Möglichkeit Gebrauch macht, eine solche Bürgschaft einzuholen, da sie ja auch selber zu einem Teil ins Risiko geht. Hierbei geht es insbesondere darum, dass auch der Unternehmer einer Kapitalgesellschaft mit seiner persönlichen Haftung deutlich macht, dass er selber an den Erfolg der Geschäftsidee glaubt. Das ist im Übrigen auch der Unterschied zu einer Finanzierung mit Eigenkapital: Hier geht der Investor (der auch eine Bank oder Sparkasse sein kann) mit ins unternehmerische Risiko.

Können die Corona-Hilfsprogramme von KfW und NRW.BANK miteinander kombiniert werden?

Ja, zum jetzigen Zeitpunkt können sie das.

Kann auch Selbstständigkeit im Nebenerwerb gefördert werden?

Im NRW.BANK.Universalkredit werden nur im Haupterwerb tätige Unternehmen und Freiberufler gefördert.

Tilgungsaussetzungen

In allen Fällen, in denen ein Fördernehmer und seine Hausbank eine Tilgungsaussetzung für erforderlich halten, um eine schwierige Liquiditätssituation – ausgelöst durch die Coronakrise – zu überbrücken, kann die Hausbank diese für das Jahr 2020 bei der NRW.BANK beantragen. Das gilt nicht nur für gewerbliche Kunden, sondern für das gesamte Angebot an Förderkrediten, das im Hausbankverfahren läuft. Tilgungsaussetzungen können erstmals für den Leistungstermin Ende April beantragt werden.

Quelle: NRW Bank Stand: 31.03.2020

30.03.: Ist nach Corona vor Corona? Wie Sie die Zeit sinnvoll nutzen, um gestärkt aus der Krise hervorzugehen.

Corona (COVID 19) hat auch die wirtschaftliche Welt der niedergelassenen Ärzte und Zahnärzte erheblich ins Wanken gebracht. Jeder macht sich derzeit Gedanken darüber, wie (un-)sicher seine wirtschaftliche Situation ist und was ggf. getan werden muss, um die finanzielle Lage weiter zu stabilisieren.

Ärzte, Zahnärzte, aber auch deren Steuerberater, Wirtschafts-, Versicherungs- und Finanzberater, selbst Rechtsanwälte haben momentan alle Hände voll zu tun, um die finanziellen Angebote des Bundes und der Länder sowie der Hausbank(en) zu prüfen.

Kommt das Programm „X“ überhaupt für mich in Frage? Beantrage ich Kurzarbeitergeld? Wer hilft mir? Wie kann ich aus der Flut an Informationen das Richtige für mich herausfinden?

Nicht wenige kommen dabei an ihre Grenzen.

Irgendwann hat man (hoffentlich) diesbezügliche Entscheidungen getroffen, mit dem Steuerberater und der Hausbank gesprochen, unter Umständen das Team oder Teile davon über anstehende Kurzarbeit unterrichtet.

Was sollten Sie also erledigt haben (s. dazu auch diverse weitere Ausführungen unserer Website Heilberufe plus), bevor Sie weiterlesen und sich mit der Optimierung Ihrer Praxis auseinandersetzen?

  1. Praxisliquidität sicherstellen. Einnahmeausfall schätzen (Ihre Berater unterstützen Sie dabei, Heilberufe Plus hat ein Programm dazu entwickelt). Finanzbedarf ermitteln. Finanzierungsquellen erschließen und sichern.
  2. Praxiskosten nach Einsparpotentialen untersuchen. Kurzarbeitergeld einbeziehen. Alle Praxiskosten auf den Prüfstand stellen. Verhandlungen mit dem Vermieter über eine Aussetzung/Herabsetzung der Miete durchführen. Zahlungsziele mit Lieferanten verlängern, Umschuldungen vornehmen etc.
  3. Steuerliche Auswirkungen transparent machen (lassen). Anpassung von Vorauszahlungen, Steueraussetzungen, -herabsetzungen und -stundungen etc. mit dem Steuerberater vereinbaren.
  4. Private Ausgaben nach Einsparpotentialen untersuchen. Geplante Ausgaben auf Notwendigkeit überprüfen. „Sparen, was geht“. Feste Ausgaben so weit wie möglich reduzieren. Soweit notwendig, Tilgungsleistungen verringern oder umstellen.

Und was kommt jetzt?

Nutzen Sie die Zeit, in der Sie wahrscheinlich (deutlich) weniger Patienten haben, um Dinge in Ihrer Praxis zu tun, die Sie für notwendig oder sinnvoll halten, für die Sie bisher aber keine oder zu wenig Zeit hatten.

Zehn Tipps zur Corona-Optimierung

  1. Überprüfen Sie Ihre grundlegenden Behandlungsstrategien, die fachliche Ausrichtung der Praxis, Ihre Schwerpunkte. Was würden Sie gern jetzt einführen, tun, umstellen?
    Welche alten Zöpfe sollte man jetzt abschneiden?

    Wo/wie kann man sich grundlegend neu aufstellen (z.B. neue Leistungen einführen, bestehende Leistungen modifizieren, Preispolitik für Selbstzahlerleistungen überprüfen, Digitalisierung weiter vorantreiben, feste Home-Office-Plätze einrichten, Funktionen bestimmter Räume verändern etc.).
  2. Die schlechteste Team-Leistung ist immer besser als die beste Einzelleistung. Beraten Sie sich über grundlegende Veränderungen auch mit Ihrem Team. Dort schlummern erhebliche Ressourcen. Schaffen Sie Projekte, Projektgruppen, Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten. Besonders Letzteres ist wichtig.
  3. Lassen Sie sich dazu auch von den externen Protagonisten Ihrer Praxis (Praxisberater, Steuerberater, Wirtschaftsberater) coachen; der Blick von außen schafft mitunter ungeahnte Erkenntnisse.
  4. „Dein Team, das unbekannte Wesen“. Fragen Sie sich, ob Sie die richtigen Team-Mitglieder an den richtigen Stellen haben, oder sind kurz- oder mittelfristig Umbesetzungen nötig? Wer hat welche Stärken, wo kann man diese jetzt besonders gut nutzen? Jetzt ist auch Zeit dafür, Potentiale zu heben und interne Fortbildungen zu organisieren. – Führen Sie jetzt mit allen Teammitgliedern Einzel-Perspektivgespräche (das sollte man sowieso jedes Jahr tun!). Nehmen Sie Ihrem Team die Angst vor der Krise.

    Motivieren Sie das Team zur aktiven Teilnahme an den Veränderungsprozessen. Stellen Sie ggf. einen „Bonus“ (muss nicht zwingend Geld sein) für den Fall in Aussicht, dass die Praxis gestärkt aus der Krise hervorgegangen ist.
  5. Definieren Sie bestimmte Prozesse neu, nachdem Sie festgelegt haben, welches Ziel Sie jetzt neu anstreben. Zum Beispiel “Verbesserung der Patientenbindung“. Wie kann man möglichst viele Patienten auch längerfristig mit Folgeterminen versehen (also die „Recallquote“ verbessern)? Welche Kommunikation ist dazu erforderlich, welche Mechanismen werden benötigt, welche Kontrollprozesse sind notwendig? Und definieren Sie Ihr Ziel! Was heißt konkret „Verbesserung der Patientenbindung“?? Wann wäre das Ziel erreicht?
  6. Legen Sie zu jedem neuen Prozess fest, wer, was, bis wann zu tun hat, wie das gehen soll, welches Ergebnis angestrebt wird.
  7. Achten Sie von Anfang an darauf, dass Neuerungen, Veränderungen und Erweiterungen konsequent umgesetzt werden. Jetzt ist die Zeit, darauf besser zu achten. Erinnern Sie ggf. konsequent einzelne Teammitglieder an die getroffenen Vereinbarungen, wenn Sie merken, dass jemand vom Plan abweicht.
    Führen Sie jeden Morgen (soweit das Team nicht in Kurzarbeit ist) eine „Frühbesprechung“ durch. Besprechen Sie die Highlights von gestern (gute und schlechte) und vereinbaren Sie für die heutigen Patienten/Termine z.B. feste Vorarbeiten, aber auch Behandlungsziele. 
  8. Stellen Sie nicht nur die Praxis, sondern auch Ihre Patienten auf den Prüfstand. Haben Sie die Patienten, die Sie sich wünschen und wie kann man ggf. eine höhere Übereinstimmung zwischen den Wünschen der Patienten und Ihren Praxisressourcen erreichen?
    Welche Strategien, neue Patienten zu akquirieren kann man jetzt entwickeln? Welche potenziellen Kooperationspartner wollte man schon immer einmal aufsuchen (jetzt haben Sie die Zeit dazu!). Was geht vor allen Dingen auch interdisziplinär?
    Was sind gute und einvernehmliche Strategien, wenn man feststellt, dass die Praxis für (einzelne) Patienten nicht dem geforderten Bild entsprechen will?
  9. Besprechen Sie jetzt mit Ihrem Team das Vorgehen, wenn sich unser aller Leben langsam wieder zu normalisieren beginnt. Welche Prioritäten möchten Sie bei der Einbestellung Ihrer Patienten setzen? Wie stellen Sie sicher, dass unterbrochene Versorgungen jetzt zeitnah durchgeführt werden können? Wie können Sie dazu am besten aktiv auf Patienten zugehen? 
  10. Besprechen und üben Sie mit Ihrem Team die Kommunikation, die sinnvoll ist, damit die Patienten den eigenen Mehrwert für die durchgeführten Veränderungen nachvollziehen können. Überlegen Sie, welche Einwände Patienten haben könnten und wie man damit am besten umgeht.
    Suchen Sie nach weiteren „Medien“, wie Sie die Ergebnisse Ihrer Veränderungsprozesse öffentlich machen möchten. Poster, Flyer, Anzeigen (z.B. wegen geänderter Öffnungszeiten), eigene Internetseite, Suchbegriffe im Internet, Pflege der Bewertungsforen, Rundmails, Nachrichten an Kooperationspartner und vieles mehr…

Sie sehen: Die Möglichkeiten, gestärkt aus der Krise hervor zu kommen, sind sehr vielschichtig, aber auch sehr vielseitig.

Viel Erfolg bei der Umsetzung!

Ulrich Kassebart

med-X-pert

Praxisberatung für Heilberufe GmbH

www.med-x-pert.de

Stand: 30.03.2020

29.03.: Lohnfortzahlung bei Kinderbetreuung

Das BMAS hat sich am 15. März zur Frage der Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer geäußert, die aufgrund der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können:


Nach geltender Rechtslage können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Betreuung ihrer Kinder für einen kurzen Zeitraum ohne Lohneinbußen ihrem Arbeitsplatz fernbleiben. Voraussetzung ist, dass sie ihre Kinder nicht anderweitig betreuen können (z.B. Ehepartner, Nachbarschaft). Auf die Betreuung durch Großeltern sollte verzichtet werden, da ältere Menschen erheblich durch das Virus gefährdet sind und deren Gesundheit besonders geschützt werden sollte. Diese rechtliche Möglichkeit nach § 616 BGB ist allerdings nach derzeitiger Rechtslage auf wenige, in der Regel zwei bis drei Tage, begrenzt. Außerdem kann § 616 BGB durch den Arbeitsvertrag oder einen Tarifvertrag abbedungen werden.


Das BMAS bittet angesichts der akuten Lage zu pragmatischen, unbürokratischen und einvernehmlichen Lösungen zu kommen, die nicht zu Lohneinbußen führen und die Möglichkeiten der Lohnfortzahlung im Betreuungsfall eher großzügig auszugestalten. Zumindest in der ersten Woche sollte aufgrund der akut notwendigen zwingenden Betreuung von Kindern keine Lohnminderung erfolgen. Wo möglich, könnten auch Homeoffice-Lösungen oder flexible Arbeitszeitregelungen dazu beitragen, die aktuelle Situation zu bewältigen. Arbeitnehmer könnten auch die Möglichkeit wahrnehmen, über Zeitausgleiche (z.B. Überstundenabbau) oder kurzfristige Inanspruchnahme von Urlaub, die Betreuung ihrer Kinder im Anschluss an die ersten Tage sicherzustellen.


Das BMAS prüft aktuell intensiv Wege, wie unzumutbare Lohneinbußen im Falle zwingend notwendiger Kinderbetreuung vermieden werden können. Diese Prüfung schließt den gesamten Zeitraum der behördlich angeordneten Schließung von Schulen und Kitas ein. BMAS und BMWi wollen möglichst schnell gemeinsam mit den Sozialpartnern tragfähige rechtliche Lösungen entwickeln.

Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 15.03.2020

Dem Vernehmen nach ist nunmehr folgende Regelung geplant:


In das Infektionsschutzgesetz wird ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas aufgenommen. Er soll von Sorgeberechtigten von Kindern bis zum 12. Lebensjahr gelten, wenn sie ihre Kinder aufgrund der Schließung selbst betreuen müssen und daher ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

27.03.: Abmilderung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie durch Erteilung von Vollmachten

Die Einschränkungen des öffentlichen Lebens durch die COVID-19-Pandemie können dazu führen, dass Unternehmen, die nicht unmittelbar von Betriebsschließungen betroffen sind, mittelbar durch den Ausfall von Führungskräften in Schwierigkeiten geraten. Auch im privaten Bereich kann es zu Schwierigkeiten kommen, wenn Personen, welche sich in häuslicher Quarantäne befinden oder auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe jeglichen Kontakt zu anderen Personen vermeiden, dringende geschäftliche Angelegenheiten erledigen müssen. Hier kann die Erteilung von Vollmachten helfen.

Viele Geschäfte des täglichen Lebens können auf Grund privatschriftlicher Individual- oder Generalvollmachten durch einen Bevollmächtigten erledigt werden. Einige Institutionen, wie z.B. Kreditinstitute, akzeptieren häufig einfache privatschriftliche Vollmachten nicht. Hier helfen häufig von den Kreditinstituten zur Verfügung gestellte spezielle Bankvollmachten weiter. Diese können allerdings in der Regel nur bei dem jeweiligen Kreditinstitut Verwendung finden.

Einige Rechtsgeschäfte können allerdings ausschließlich auf Grund von notariellen Vollmachten vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere für jegliche Formen von Grundstücksgeschäften (Veräußerung, Erwerb oder Belastung von Grundstücken) oder verschiedene gesellschaftsrechtliche Vorgänge (z.B. Erwerb oder Veräußerung von GmbH-Geschäftsanteilen).

Zwar können beurkundungsbedürftige Rechtsgeschäfte auch durch einen zunächst vollmachtlosen Vertreter vorgenommen werden. Das Geschäft ist dann jedoch so lange schwebend unwirksam, bis es durch den Vollmachtgeber in notarieller Form genehmigt wird.

Die Erteilung notarieller Vollmachten kann somit helfen, vielen Problemen vorzubeugen. Der Vorteil einer notariellen Vollmacht besteht auch darin, dass die Vollmacht nicht nur die Möglichkeit eröffnet, notariell beurkundungsbedürftige Rechtsgeschäfte zu tätigen, sondern auch Bankvollmachten und privatschriftliche Vollmachten ersetzt. Zudem kann der Notar von einer Vollmacht mehrere Ausfertigungen erteilen, so dass Originale an verschiedene Stellen übergeben werden können, ohne dass jeweils neue Vollmachten erteilt werden müssten. Die Erteilung einer notariellen Vollmacht kann somit ein wirksames Instrument sein, um Nachteile auf Grund von Einschränkungen durch die COVID-19-Pandemie abzumildern.

Quelle: HeilberufePlus-Partner:

Rechtsanwalt Dr. Hendrik Zeiß

Fachanwalt für Medizinrecht

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Mail: czasch@ehlers-feldmeier.de

27.03.: Liquiditätssicherung durch Factoring – Vorstand der Health AG informiert

Der Vorstand der Health AG informiert: Sondermeldung zum Coronavirus

Liebe Kunden der Health AG,

die Corona-Situation hat sich im Laufe der letzten Tage weiter zugespitzt. Der Gesetzgeber verschärft Auflagen zum Schutze der Bevölkerung. Auch die Health AG unternimmt alles, um ihre Mitarbeiter/innen und deren Familien zu schützen und gleichzeitig unseren Kunden/innen einen bestmöglichen Service und auch Unterstützung in dieser für alle schwierigen Situation zu bieten.

Ganz besonders wichtig ist uns die Aufrechterhaltung des geregelten Geschäftsbetriebes. Neben den dazu erforderlichen Maßnahmen in unserem Hause – fast das gesamte Geschäft kann dezentral vom Homeoffice aus abgewickelt werden – wird die Health AG alles daran setzen, den erfolgreichen Fortbetrieb Ihrer Praxis im Rahmen unserer Möglichkeiten zu unterstützen.

Entsprechend unserer partnerschaftlichen Zusammenarbeit bietet die Health AG ab sofort folgende Leistungen an, damit Ihre Praxis vor wirtschaftlichen Schwierigkeiten geschützt werden kann:

1.    Die Health AG wird auf Ihren Wunsch alle terminierten Auszahlungsvereinbarungen ohne zusätzliche Gebühren bis Ostern (bis zum 09.04.2020) auf Sofortauszahlung umstellen. Dies hat für Sie einen sofortigen, positiven Liquiditätseffekt.
 
2.    Zusätzlich können wir Sie bei weiterem Liquiditätsbedarf auf Anfrage hin durch ein „Vorfälligkeitsfactoring“ unterstützen. Durch dieses Instrument kann bis zu einem durchschnittlichen Monatsumsatz (GOZ/GOÄ) zusätzliche freie Liquidität für die Praxis gewonnen werden. Diese Aktion ist unbefristet und gilt bis auf Widerruf.

3.    Eine weitere Entlastungsmöglichkeit für Ihre Praxis: Die Health AG ist eine der wenigen Factoring-Anbieterinnen, die in ausgesuchten Bundesländern das KZV-Factoring übernehmen kann.

Bitte melden Sie sich bei Ihrem/r Ansprechpartner/in, um diese Leistungen unbürokratisch und schnell zu erhalten. Ein vereinfachtes Antragsformular bekommen Sie über Ihren Kundenmanager oder als Neukunde/in über Frau Katrin Sommer, Tel.: +49 40 524 709-181.

Bitte reichen Sie uns Ihre Rechnungsanlagen per Upload-Funktion im Kundenportal ein. Die Nutzung des Kundenportals stellt nicht nur einen datensicheren und nachhaltigen Übermittlungsweg dar, sondern ermöglicht zum Schutz unserer Mitarbeiter/innen die komplette Bearbeitung Ihrer Abrechnung im Homeoffice.

Wir hoffen, Ihnen mit unseren Sondermaßnahmen in diesen schwierigen Zeiten helfen zu können.

Bleiben Sie gesund!

Ihre Health AG
Uwe Schäfer und Gerd Adler

26.03. Kompakt – vollständiger Fahrplan zur Kurzarbeit

Kurzarbeit ist aktuell ein großes Thema in vielen Zahn- und Humanmedizinischen Praxen, stellt aber die beteiligten Akteure vor große Herausforderungen.


Von der Entscheidung bis zum Abrechnung und Zahlung des Kurzarbeitergeldes gibt es Arbeitsschritte, die bedacht und koordiniert werden wollen.


Unser Netzwerkpartner, Sonntag – Mühlenschmidt – Hiddemann | Steuerberater in Partnerschaft haben uns hierzu eine Anleitung mit Erläuterungen und Aufgabenliste zur Verfügung gestellt, die hier als Download zur Verfügung steht.

Quelle: Kanzlei Sonntag – Mühlenschmidt – Hiddemann Stand: 26.03.2020

26.03.: Weitere Fragen und Antworten zur Soforthilfe in NRW!

Bis wann kann ich meinen Antrag stellen?

Anträge sind bis spätestens 30.04.2020 zu stellen.

Ist die Unternehmensform relevant (e.K., GbR, GmbH)?

Die Unternehmensform und die entsprechende Registereintragung sind im Rahmen der Antragstellung anzugeben.

Muss der Zuschuss versteuert werden?

Der Zuschuss wird als Betriebseinnahme versteuert. Der Antragsteller ist gehalten, den Zuschuss in seiner Steuererklärung für 2020 aufzunehmen. 

Wie schnell wird ausgezahlt?

Zunächst wird ein elektronischer Bescheid übermittelt. Die Soforthilfe wird anschließend von der regional zuständigen Bewilligungsbehörde (Bezirksregierung) nach Prüfung des Antrags unmittelbar auf das Konto des Antragstellers überwiesen. Bitte haben Sie Verständnis, dass die Geschwindigkeit der Auszahlung von vielen Faktoren abhängig ist. Wir bemühen uns um eine schnelle und sofortige Auszahlung.

Auszahlungen können nur bis zum 30.06.2020 erfolgen.

Wie muss ich den Antrag einreichen – online oder per Post?

Das Antragsverfahren ist ausschließlich medienbruchfrei digital durchführbar. Bitte den Antrag nicht ausdrucken. Weitere Details finden Sie oben. Diejenigen, die keinen Zugang zu digitalen Medien haben, erhalten Hilfe bei den örtlichen Kammern und Behörden.

Reicht das Geld für alle?

Ja. Bund und Land sind darauf eingerichtet, dass alle Unternehmen mit den vorgenannten wirtschaftlichen und finanziellen Problemen das Programm in Anspruch nehmen können.

Wenn man mehrere Unternehmen hat, kann man für jedes der Unternehmen einen Zuschuss bekommen?

Sollte es sich um ein verbundenes Unternehmen handeln, ist hinsichtlich des Finanzierungsengpasses nur auf das Gesamtunternehmen abzustellen. Wird der Zuschuss auch für Nebenerwerbs-Selbstständige gezahlt:

Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten sind nur antragsberechtigt, wenn sie mit ihrer selbstständigen Tätigkeit das Haupteinkommen erzielen.

Ist eine Mehrfachförderung möglich?

Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Hilfen ist zulässig, soweit dadurch keine Überkompensation eintritt.

Wird geprüft, ob dem Antragsteller die Hilfe auch wirklich zugestanden hat und wenn nein, muss die Hilfe dann ggfls. zurückgezahlt werden?

Der Antragsteller versichert im Formular, dass er alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsge­treu gemacht hat. Falsche Angaben, die zu einer unberechtigten Inanspruchnahme der Leistung führen, sind Subventionsbetrug. Die Leistung muss dann nicht nur zurückgeführt werden, es kann dann zu einer strafrechtlichen Verfolgung kommen. Der Antragsteller ist gehalten, den Zuschuss in seiner Steuererklärung für 2020 aufzunehmen. Da dem Antrag die Steuernummer bzw. die Steuer-ID beizufügen ist, hat das Finanzamt die Möglichkeit, die Plausibilität der Inanspruchnahme im Nachhinein zu überprüfen.
 
Der Zuschuss wird als sogenannte Billigkeitsleitung ausgezahlt. Auch im Falle einer Überkompensation (z.B. durch Versicherungsleistungen oder andere Fördermaßnahmen) muss die erhaltene Soforthilfe zurückgezahlt werden.

Muss nachgewiesen werden wofür der Zuschuss eingesetzt wird?

Nein, ein solcher Nachweis muss nicht erbracht werden.

Darf der Zuschuss genutzt werden um Bankkredite zu bedienen oder zu beantragen?

Der Zuschuss kann genutzt werden, um finanzielle Engpässe, wie z.B. Bankredite, Leasingraten, Mieten usw., zu bedienen. Der nach dem Antragsverfahren übermittelte Bescheid kann auch bei der Bank vorgezeigt werden. Er gilt als Nachweis, dass das Land den Zuschuss auszahlen wird. 

Müssen private Rücklagen aufgebraucht werden, bevor der Zuschuss beantragt werden kann?

Um den Zuschuss zu erhalten muss in Folge der Corona-Krise ein massiver finanzieller Engpass entstanden sein, durch den laufende Verpflichtungen wie Mietzahlungen, Leasingraten, Kredite und weitere Kosten nicht bedient werden können. Private Rücklagen, wie z.B. die Lebensversicherung, müssen nicht aufgebraucht werden, um den Zuschuss zu beantragen. Bitte beachten Sie in jedem Fall die o.g. Kriterien für Antragsteller.

Ich habe mein Unternehmen in Nordrhein-Westfalen, wohne aber in einem anderen Bundesland – Kann ich den Zuschuss erhalten?

Wenn der Zuschuss für das Unternehmen beantragt wird, weil dieses in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt, kommt es lediglich auf den Hauptsitz des Unternehmens an.

Wie ist der Antrag zu stellen, wenn das Unternehmen zum Referenzzeitpunkt im Vorjahr noch nicht gegründet war?

Diese Frage befindet sich derzeit in Klärung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

Wie sieht das Formular aus?

Hier können Sie ein Muster des Antragsformulars einsehen. Bitte haben Sie Verständnis, dass sich das Antragsformular noch geringfügig verändern kann. Der Abstimmungsprozess mit dem Bund läuft noch.

Quelle: Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen Stand: 26.03.2020

26.03.: NRW-Soforthilfe 2020

Um den Schaden für Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen in Folge der Corona-Krise abzufedern, hat der Bund ein Soforthilfeprogramm Corona aufgelegt. Die Landesregierung hat beschlossen, das Angebot des Bundes 1:1 an die Zielgruppen weiterzureichen und dabei zusätzlich den Kreis der angesprochenen Unternehmen noch um die Gruppe der Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten zu erweitern.

Wir arbeiten an dem elektronischen Antragsverfahren. ​Die Website mit den elektronischen Antragsformularen wird am Freitag (27. März 2020) im Laufe des Tages online gehen. Der Link wird Ihnen hier zur Verfügung gestellt. Bitte haben Sie bis dahin noch ein wenig Geduld.

Wer wird gefördert?

Anträge können von gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen, Solo-Selbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen, mit bis zu 50 Beschäftigten (umgerechnet auf Vollzeitkräfte) gestellt werden, die im Haupterwerb

  • wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen/Freiberufler/Selbstständige tätig sind,
  • ihren Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen haben und
  • ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 1. Dezember 2019 am Markt angeboten haben,

Was wird gefördert?

Die Unternehmen sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässe, u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä., sowie dem Erhalt von Arbeitsplätzen durch einen Zuschuss unterstützt werden. (Zur Reduzierung von Personalkosten gibt es das Kurzarbeitergeld)
 
Voraussetzung: erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Dies wird angenommen, wenn

  • sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr ergibt. Rechenbeispiel: Durchschnittlicher Umsatz Januar bis März 2019: 10.000 Euro, aktueller Umsatz März 2020: 5.000 Euro

oder

  • der Betrieb auf behördliche Anordnung wegen der Corona-Krise geschlossen wurde

oder

  • die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass) 

Die Soforthilfe gilt für Antragsteller, die zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten waren, aber danach in Folge des Ausbruchs von COVID-19 Schwierigkeiten hatten oder in Schwierigkeiten geraten sind.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses. Sie ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt für drei Monate:

  • 9.000 Euro für antragsberechtigte Solo-Selbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,
  • 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,
  • 25.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten 

Wie wird die Zahl der Beschäftigten gezählt?

Stichtag für die Berechnung der Mitarbeiterzahl ist der 31.12.2019. Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitbeschäftigte:
 
Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
Mitarbeiter über 30 Stunden & Auszubildende = Faktor 1
Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
 
Der/Die Unternehmer/in selbst ist mitzuzählen.

Wie funktioniert das Antragsverfahren?

Das Antragsverfahren funktioniert vollständig digital. Antragsteller können ihren Antrag online auszufüllen und absenden. Sie erhalten im Anschluss eine automatisierte Eingangsbestätigung. Alle Anträge werden nach Eingangsdatum bearbeitet.
 
Der Link zum Antragsverfahren wird am Freitag hier und den Webseiten der fünf Bezirksregierungen (Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster) zur Verfügung gestellt.

Wichtiger Hinweis

Wichtiger Hinweis: Bitte senden Sie Ihren Antrag nicht postalisch oder per Mail an das Wirtschaftsministerium oder die Bezirksregierungen. Diese werden nicht bearbeitet. Ausgedruckte Anträge können nicht verarbeitet werden.

Welche Informationen werden für die Antragstellung benötigt?

  • Zur Identifikation ist ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, usw.) erforderlich.
  • Im Rahmen des Antrags ist die Handelsregisternummer oder eine andere Registernummer (soweit vorhanden) sowie das zugehörige Amtsgericht anzugeben.
  • Außerdem werden die Steuernummer des Unternehmens und die Steuer-ID eines der Eigentümer abgefragt.
  • Informationen zur Bankverbindung (IBAN + Kreditinstitut) des Firmenkontos für die Auszahlung.
  • Abgefragt werden außerdem die Art der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit (sog. Wirtschaftszweigklassifikation). Weitere Informationen hier.
  • Im Rahmen des Antrags wird die Anzahl der Beschäftigten abgefragt. Hilfestellung bei der Berechnung der Vollzeitbeschäftigten s. oben. 

Hinweis: Nordrhein-Westfalen fördert nach der Kleinbeihilfen Regelung des Bundes. Eine sogenannte De-Minimis-Erklärung ist nicht erforderlich.
 
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Antragssteller/die Antragsstellerin an Eides statt versichert, alle Angaben im Antragsformular nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht zu haben.

Quelle: Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen Stand: 26.03.2020