14.04.: SARS CoV-2 und das Mietrecht II

Inzwischen hat der Gesetzgeber durch § 2 des Art. 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch Beschränkungen der Kündigungsmöglichkeit von Miet- und Pachtverhältnisses eingeführt. Danach ist die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses aufgrund eines auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhenden Mietrückstandes in der Zeit von 01.04. bis 30.06.2020 ausgeschlossen.

Die Verpflichtung zur Zahlung der Miete bleibt jedoch bestehen. Der Mietrückstand ist bis spätestens zum 30.06.2022 auszugleichen. Wer diese Regelung in Anspruch nimmt, sollte darauf achten, die laufenden Miete ab Juli 2020 mit einer Tilgungsbestimmung zu versehen, aus der sich eindeutig ergibt, für welchen Monat die Miete gezahlt wird. Der Vermieter hat andernfalls die Möglichkeit, die Zahlungen auf den ältesten Rückstand zu verrechnen und kann den so entstehenden neuen Rückstand zum Anlass nehmen, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen.

Rechtsanwalt Dr. Hendrik Zeiß

Fachanwalt für Medizinrecht

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09.04.: GOZ-Extravergütung für Schutzausrüstung in Zahnarztpraxen

GOZ-Extravergütung für Schutzausrüstung in Zahnarztpraxen

Die Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID 19 stellt die Zahnarztpraxen vor immense Anforderungen, auch bei der Beschaffung von Schutzmaterial.

Die Bundeszahnärztekammer hat erfolgreich Gespräche mit dem PKV-Verband geführt, um die damit einhergehenden Mehrkosten für die Praxen aufzufangen. In ihrem gemeinsamen Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen haben PKV und BZÄK mit Vertretern der Beihilfe eine schnelle und unbürokratische Hilfe vereinbart.
Eine Corona-Hygiene-Pauschale von 14,23 Euro pro Sitzung wurde verhandelt.
Die Pauschale wird damit bei jeder Behandlung fällig, um die coronabedingten Mehraufwände der Zahnärzte auszugleichen.  

Beschluss Nr. 34 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen:

Zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie deutlich erhöhten Kosten für Schutzkleidung etc. kann der Zahnarzt
die Geb.-Nr. 3010 GOZ analog zum 2,3-fachen Satz, je Sitzung, zum Ansatz bringen.
Auf der Rechnung ist die Geb.-Nr. mit der Erläuterung „3010 analog – erhöhter Hygieneaufwand“ zu versehen.
Dem entsprechend kann ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht gleichzeitig ein Kriterium bei der Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 darstellen.
Dieser Beschluss tritt am 08. April 2020 in Kraft und gilt zunächst befristet bis zum 31. Juli 2020. Er erfasst alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen.

Das Ergebnis ist ein starkes Signal aller Beteiligten, dass der private Sektor gemeinsam und konstruktiv Lösungen findet, um die privatzahnärztliche Versorgung zu sichern.

Hintergrund Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen

Die Bundeszahnärztekammer, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Beihilfestellen von Bund und Ländern haben 2013 die Einrichtung eines Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen vereinbart, um im partnerschaftlichen Miteinander daran zu arbeiten, Rechtsunsicherheiten nach der Novellierung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu beseitigen. Das Gremium hat die Aufgabe, grundsätzliche Auslegungsfragen der GOZ, Fragen der privatzahnärztlichen Qualitätssicherung sowie Fragen des Inhalts und der Abgrenzung privatzahnärztlicher Leistungen zu diskutieren und möglichst einvernehmlich zu beantworten.

Quelle: Bundeszahnärztekammer Stand: 08.04.2020

09.04.: NRW stoppt vorerst Zahlung der Corona-Soforthilfe

Anträge über die Seite Wirtschaft.NRW können weiterhin gestellt werden

Die Zahlung der NRW-Soforthilfe 2020 für Solo-Selbstständige und Kleinstbetriebe wird vorerst gestoppt.

Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie teilt mit:

Die Zahlung der NRW-Soforthilfe 2020 für Solo-Selbstständige und Kleinstbetriebe wird vorerst gestoppt. Das entschied das Wirtschaftsministerium (MWIDE) in Abstimmung mit dem Landeskriminalamt am Mittwochabend. Nach ersten Hinweisen auf Fake-Webseiten, die in Suchergebnissen prominent platziert waren, hatte das MWIDE am Dienstag Strafanzeige wegen Betrugs erstattet.
 
Das LKA hatte daraufhin mit der Zentral- und Ansprechstelle für Cyberkriminalität die Ermittlungen aufgenommen und das Ministerium gestern Abend über erste Ergebnisse informiert. Demnach haben Betreiber mit gefälschten Antragsformularen Daten abgefischt und diese mutmaßlich für kriminelle Machenschaften genutzt. Daraufhin hatte das Land die Bezirksregierungen angewiesen, die weitere Auszahlung der Gelder auszusetzen. In den kommenden Tagen wird die Ermittlergruppe ihre Recherchen fortsetzen, um betrügerische Anträge zu identifizieren.
 
Die Antragstellung ist davon nicht berührt: Kleinunternehmer und Selbstständige können weiterhin die NRW-Soforthilfe beantragen. Cyberexperten von Wirtschaftsministerium und LKA raten erneut dringend, dafür ausschließlich die offizielle Internetseite zu nutzen: https://soforthilfe-corona.nrw.de. Offizielle Webseiten des Landes enden stets auf der Endung „.nrw“ oder „.nrw.de“.
 
Antragsteller, die auf Ihre Überweisung warten, bitten wir um Verständnis und etwas Geduld. Das Ministerium wird zeitnah über die weitere Entwicklung informieren.

Quelle: Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie NRW Stand 09.04.2020

09.04.: KBV – Abrechnung -Mehr Konsultationen ab sofort auch per Telefon möglich

03.04.2020 – Die Möglichkeiten zur ärztlichen und psychotherapeutischen Konsultation per Telefon während der Corona-Pandemie werden für alle Fachgruppen ausgeweitet. Psychotherapeuten und Ärzte können ihre Patienten jetzt öfter und länger auch telefonisch betreuen.

Die KBV hat mit dem GKV-Spitzenverband heute eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen. Hintergrund ist der steigende Bedarf an telefonischen Konsultationen von erkrankten Patienten. Denn aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus kommen viele Menschen nicht in die Praxis, vor allem Kontrolluntersuchungen werden verschoben. Trotzdem müssen die Patienten versorgt werden. 

Weit über drei Stunden Telefonkonsultation

Nach der Vereinbarung können Ärzte und Psychotherapeuten in diesem Quartal Telefonkonsultationen von bis zu drei Stunden und 20 Minuten pro Patient abrechnen – zusätzlich zu der Gebührenordnungsposition (GOP) 01435 (88 Punkte / 9,67 Euro) für die telefonische Beratung. 

Zur Abrechnung werden die GOP 01433 (154 Punkte / 16,92 Euro) und die GOP 01434 (65 Punkte / 7,14 Euro) neu in den EBM aufgenommen. Sie werden jeweils als Zuschlag für die telefonische Beratung durch den Arzt in Zusammenhang mit einer Erkrankung gezahlt (Details s. Infobox). 

Nur bei „bekannten“ Patienten

Möglich ist die telefonische Konsultation aber nur bei Patienten, die der Arzt oder Psychotherapeuten bereits kennt. Als „bekannt“ gilt ein Patient, wenn er in den letzten sechs Quartalen, die dem Quartal der Konsultation vorausgehen, mindestens einmal in der Praxis war.

200-Gesprächsminuten für Psychotherapeuten

Zu den Fachgruppen mit dem höchsten „Telefon-Kontingent“ gehören ärztliche und psychologische Psychotherapeuten, Nervenärzte, Neurologen, Psychiater, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendpsychiater. Sie können pro Patient bis zu 20 Telefongespräche von mindestens 10 Minuten abrechnen –  insgesamt also 200 Minuten. Die Abrechnung erfolgt über die GOP 01433, sodass für Konsultationen per Telefon ein Honorar von bis zu rund 340 Euro gezahlt wird. Dazu kommen knapp 10 Euro für die GOP 01435, sofern keine Grundpauschale im Behandlungsfall abgerechnet wird.

Mehr Telefongespräche auch in der Hausarztpraxis

Deutlich mehr Vergütung für Gespräche mit ihren Patienten per Telefon erhalten ab sofort auch Hausärzte, Kinder- und Jugendärzte sowie Schmerztherapeuten. Sie haben die Möglichkeit, zusätzlich zur telefonischen Beratung der GOP 01435 bis zu sechsmal fünfminütige Telefongespräche abzurechnen, insgesamt also 30 Minuten. Die Abrechnung erfolgt über die GOP 01434; wie die 01433 kann auch sie mehrmals am Tag berechnet werden.

Gynäkologen, HNO-Ärzte, Dermatologen, alle fachärztlich tätigen Internisten, Orthopäden, Fachärzte für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen sowie Urologen können die GOP 01434 fünfmal pro Patient abrechnen, alle anderen Fachärzte zweimal. Voraussetzung bei diesen Fachgruppen ist, dass der Patient in dem Quartal nicht in die Praxis kommt oder per Videosprechstunde behandelt wird. Denn die telefonische Beratung des Patienten durch einen Arzt ist Bestandteil der Grundpauschale. 

Zusätzlich zur Grund- oder Versichertenpauschale

Eine Ausnahme gibt es für Ärzte und Psychotherapeuten, die die GOP 01433 abrechnen dürfen, und für Haus- und Kinderärzte sowie Schmerztherapeuten. Sie erhalten die neuen Gesprächsleistungen auch dann bezahlt, wenn die Versicherten- oder Grundpauschale abgerechnet wird, weil der Patient doch noch in die Praxis kommt.

Weitere Informationen zu den einzelnen Fachgruppen und den Abrechnungsmöglichkeiten unter: https://www.kbv.de/html/1150_45429.php

Quelle: KBV Stand 03.04.2020

08.04.: Klarstellung KZVWL – Zinsen bei Antrag auf Ratenzahlung / Stundung / Vorabzahlung

Mit dem Schreiben vom 31.03.: „Zahlungen der KZVWL im Überblick und Umgang mit den wirtschaftlichen Auswirkungen von SARS-COV-2 / COVID 19“ der KZVWL wurde im Antrag auf Ratenzahlung / Stundung / Vorabzahlung dargestellt, dass der Antragsteller sich mit einer Berechnung einer Verzinsung in Höhe von 6 Prozentpunkten p.a. über den jeweiligen Basiszinssatz des § 247 BGB einverstanden (vergl. §10 Abs. 7 der Satzung der KZVWL) einverstanden erklärt.

WICHTIG: Hiervon rückt die KZVWL im Schreiben vom 03.04.2020 wie folgt ab:

Mit Sonderrundschreiben vom 31.03.2020 haben wir Sie darüber informiert, dass die KZVWL zur Bewältigung von kurzfristigen Liquiditätsproblemen auch das Instrument „Stundung / Ratenzahlung und Vorabzahlungen“ anbietet. Das beigefügte Formular enthält dabei einen Hinweis auf diesbezügliche Zinszahlungen nach § 10 Abs. 7 der Satzung der KZVWL. In diesem Zusammenhang möchten wir nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass derartige Zinszahlungen bei einer Vereinbarung zur Stundung bzw. Ratenzahlung und Vorabzahlung, die ab April 2020 geschlossen werden, nicht anfallen. Diese Regelung gilt zunächst befristet bis zum 31.12.2020.

Quelle: KZVWL

07.04.: Information zur Stundung von Beiträgen, Mahnverfahren und Kündigungen innerhalb der privaten Krankvollversicherung am Beispiel der Allianz.

1.) Wie geht die APKV mit Zahlungsschwierigkeiten der Kunden um?

Bei Zahlungsschwierigkeiten verursacht durch das Coronavirus und den damit verbundenen Einschränkungen soll für die Kunden der APKV kurzfristig Abhilfe geschaffen werden. Das Betriebsgebiet erhält in diesem Kontext von der APKV die Möglichkeit, Beiträge zu stunden. Das Betriebsgebiet wird im Dialog mit dem Kunden prüfen, wie die APKV hier am besten unterstützen kann. Während der Stundung gilt weiterhin der Versicherungsschutz. Es soll zunächst auf konkrete Nachweise verzichtet werden.

Ab dem 01.04.2020 gilt für vor dem 08.03.2020 abgeschlossene Verträge die unter Frage 2 dargestellte, gesetzliche Regelung.

Neben der gesetzlichen Regelung bleibt es weiterhin möglich, mit dem Kunden für ihn günstigere Lösungen im Einzelfall zu prüfen/zu vereinbaren.

2.) Ist eine Stundung von Beiträgen in der HKV (inkl. Zusatzbausteine und PPV) möglich? Für welchen Zeitraum können Beiträge gestundet werden? Welche Unterlagen werden benötigt? Welche weiteren Kulanzmaßnahmen sind für diese Zielgruppe vorgesehen?

Der Gesetzgeber räumt den HKV-Kunden sowie den KT- und PPV-Kunden ab dem 01.04.2020 die Möglichkeit der Leistungsverweigerung für vor dem 08.03.2020 geschlossene Verträge ein. Das bedeutet, dass die Kunden ihre Beiträge zur HKV, KT und PPV nicht bezahlen müssen und dennoch unverändert Anspruch auf die vereinbarten Versicherungsleistungen haben. Voraussetzung für das Leistungsverweigerungsrecht ist, dass der Kunde aufgrund der Corona-Krise seine Versicherungsprämien nicht mehr bezahlen kann und sich hierauf beruft.

Das Leistungsverweigerungsrecht gilt zunächst bis zum 30.06.2020, wobei die Möglichkeit der Verlängerung durch den Gesetzgeber besteht. Jeder Kunde, welcher sich auf Corona-bedingte Einbußen beruft, kann die Stundung zunächst bis zum 30.06.2020 ohne weitere Nachweise erhalten.

Nach Ablauf dieses sog. Moratoriums müssen die nicht bezahlten Beiträge nachbezahlt werden. Über welchen Zeitraum diese Nachzahlung erfolgen muss, wird derzeit innerhalb der APKV geklärt. Es ist aber nicht vorgesehen, dass die Nachzahlung in einem Betrag und sofort nach dem Ablauf des Moratoriums erfolgen muss. Während des Moratoriums müssen sämtliche Mahnverfahren ausgesetzt werden und es erfolgt keine Umstellung in den Notlagentarif. Ausnahme: Vertrag erfüllt vor dem 01.04.2020 bereits die Voraussetzungen der Umstellung in den Notlagentarif, d.h. Mahnverfahren wurde vollständig durchlaufen und Zahlungsrückstand in ausreichender Höhe bestand bereits vor dem 01.04.2020. In diesem Fall ist der Zahlungsrückstand nicht auf die Corona-Krise zurückzuführen.

Die Verbraucherzentrale NRW hat im Internet einen Musterbrief hinterlegt, damit sich Verbraucher auf das Moratorium berufen können.

Quelle: Allianz Krankversicherung AG

07.04.: Son­der­zah­lun­gen jetzt steu­er­frei – Anerkennung für Beschäftigte in der Corona-Krise

In der Corona-Krise werden Sonderzahlungen für Beschäftigte bis zu einem Betrag von 1.500 Euro im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Freundliche Worte an der Ladentheke und Beifall für das medizinische Personal sind ein schöner Ausdruck unserer Verbundenheit in dieser schweren Zeit. Aber wir wollen mehr tun, um die Helferinnen und Helfer angemessen zu würdigen. Eine Reihe von Unternehmen hat bereits angekündigt, das Engagement ihrer Beschäftigten mit Sonderzahlungen zu belohnen, andere werden diesem Vorbild sicherlich folgen. Das Bundesfinanzministerium stellt nun sicher, dass diese Prämien ohne den Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen bei den Beschäftigten ankommen. 100-prozentigen Einsatz in dieser Zeit wollen wir 100-prozentig belohnen.

Bundesfinanzminister Scholz

Mit der Steuer- und Beitragsfreiheit der Sonderzahlungen wird die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise anerkannt.

Quelle: Bundesministerium für Finanzen

03.04.: ZAHNARTZPRAXIS IM FOKUS: Rechtliche Einschätzung zur Patientenbehandlung während der SARS-CoV2-Pandemie durch Herrn Dr. Hendrik Zeiß – Fachanwalt für Medizinrecht.

Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie auf die zahnärztliche Praxis

1.) Aktuell kursieren zum Teil widersprüchliche Informationen darüber, welche Behandlungen in zahnärztlichen Praxen noch durchgeführt werden können/dürfen. Nachstehend soll für etwas Klarheit gesorgt werden. Die folgenden Informationen geben den aktuellen Stand (03.04.2020) wieder. Es existieren derzeit keine behördlichen Anordnungen zur generellen Schließung von zahnärztlichen Praxen oder zu einem generellen Verbot der Behandlung von Patienten. Die kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und die Bundeszahnärztekammer weisen in einer gemeinsamen Stellungnahme vom 31. März 2020 ausdrücklich darauf hin, dass angeordnete Praxisschließungen derzeit nicht zur Diskussion stehen. Vielmehr ist jeder Vertragszahnarzt gem. § 95 Abs. 3 S. 1 SGB V durch seine Zulassung zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet. § 8 Abs. 6 BMV-Z regelt, dass der Vertragszahnarzt die Behandlung eines Versicherten nur in begründeten Ausnahmefällen ablehnen darf.

Ausnahmen von dem Grundsatz, die vertragszahnärztliche Praxis aufrechtzuerhalten, können sich nur durch behördlich angeordnete (einzelfallbezogene) Praxisschließungen oder in Ausnahmefällen in Abstimmung mit der zuständigen kassenzahnärztlichen Vereinigung ergeben.

2.) Um einen Beitrag zur Eindämmung der Pandemie zu leisten und die zahnärztliche Versorgung aufrechtzuerhalten, gilt es, einzelfallbezogene Praxisschließungen durch behördliche Anordnungen zu vermeiden. Hierzu wiederum müssen Patientinnen und Patienten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter so gut wie möglich vor unnötigen Infektionsrisiken geschützt werden. Deshalb weisen KZBV und BZÄK in ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 31. März 2020 darauf hin, dass nach Abklärung und Ausschluss von besonderen Infektionsrisiken seitens des Patienten gemeinsam mit dem Patienten zu entscheiden ist, ob eine geplante Behandlung unter den derzeitigen Gegebenheiten wirklich erforderlich ist oder zunächst aufgeschoben werden kann.

Die kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein und die Zahnärztekammer Nordrhein weisen in einer gemeinsamen Stellungnahme vom 29. März 2020 darauf hin, dass auf Ersuchen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW nur dringend erforderliche Behandlungen durchzuführen sind. Wann eine Behandlung in diesem Sinne dringend erforderlich ist, ist in Abstimmung zwischen dem Patienten und dem Zahnarzt unter Berücksichtigung möglicher Infektionsrisiken einzelfallbezogen festzustellen.

Derzeit ergibt sich aus keiner seriösen Quelle der Hinweis, dass ausschließlich Notfallbehandlungen durchzuführen sind. Vielmehr können auch geplante Behandlungen durchgeführt werden. Die Zahnärztekammer Nordrhein empfiehlt, bei allen Patienten antiseptische Mundspülungen mit den im DAHZ-Leitfaden aufgeführten Mitteln einzusetzen. Ultraschall-Zahnsteinentfernungen und Airflow sollten vermieden und stattdessen, falls nötig, manuelle Scaler und Küretten verwendet werden.

3.) In die Abwägung einzustellen sind neben der Risikolage auf Seiten des Patienten auch die möglichen Schutzmaßnahmen innerhalb der Praxis für das Personal und den Behandler.

In diesem Zusammenhang erlangt der aktuelle Mangel an Schutzausrüstung nicht unerhebliche Bedeutung. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege weist auf ihrer Internetseite (25.03.2020) darauf hin, dass dann, wenn auf Grund eines Notfalls ein erkrankter Patient ohne hinreichende persönliche Schutzausrüstung behandelt werden muss und sich dadurch eine versicherte Person infiziert, seitens der Berufsgenossenschaft von einer Regressprüfung und Regressnahme Abstand genommen wird.

Auch hieraus wird deutlich, dass Notfallpatienten mit COVID-19-Anamnese oder Verdachtsfälle mit deutlichen Symptomen nicht ohne Weiteres unbehandelt bleiben dürfen. Vielmehr muss in diesen Fällen versucht werden, die Notfallbehandlung unter Hinzuziehung vorhandener Schutzausrüstung im unbedingt notwendigen Umfang durchzuführen. Sollte dies nicht möglich sein, muss gemeinsam mit dem Patienten versucht werden, eine anderweitige Behandlungsmöglichkeit gefunden zu werden.

Die jeweiligen kassenzahnärztlichen Vereinigungen versuchen in Abstimmung mit den zuständigen Ministerien, Behandlungszentren an Universitäts-Zahnkliniken, Kliniken mit einer Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie-Abteilung und Kliniken mit einem zahnmedizinischen Fachbereich zu organisieren, die zentral die Behandlung von Notfällen bei COVID-19-Patienten oder Verdachtsfällen übernehmen.

4.) Abgesehen von den für alle Unternehmen geltenden Hilfen (Erweiterung der Möglichkeit zur Beantragung von Kurzarbeitergeld, verlorene Zuschüsse, vergünstige Kredite) existiert derzeit kein speziell auf zahnärztliche Praxen bezogener Rettungsschirm. Dies beanstandete die Bundeszahnärztekammer zuletzt in einer Pressemitteilung vom 2. April 2020, in der darauf hingewiesen wurde, dass das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz Zahnärzte unverständlicher Weise nicht unterstützt. Die Bundeszahnärztekammer fordert insoweit den Gesetzgeber dringend auf, umgehend zu handeln.

5.) Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass eine anlasslose Schließung der zahnärztlichen Praxis jedenfalls bei bestehender vertragszahnärztlicher Zulassung aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht kommt. Nimmt man den Appell des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW, die Sicherstellung der zahnärztlichen Versorgung aufrecht zu erhalten, ernst, so kann dies nicht nur bedeuten, Patientinnen und Patienten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor unnötigen Infektionsrisiken zu schützen, sondern auch durch die Durchführung von Behandlungen, die notwendige wirtschaftliche Grundlage für das Fortbestehen der zahnärztlichen Praxis sicherzustellen.

Demnach ist der Einschätzung der KZBV und BZÄK zu folgen, wonach Zahnarzt und Patient unter Berücksichtigung der Risikolage gemeinsam entscheiden müssen, ob Behandlungen durchgeführt werden oder nicht. Zeigt der Patient keine Krankheitssymptome, gehört er keiner besonderen Risikogruppe an, ist er nicht aus einem Risikogebiet eingereist und verfügt der Zahnarzt über ausreichende persönliche Schutzausrüstung für sich  und sein Personal, so können auch geplante Behandlungen, insbesondere chirurgische Eingriffe, bei denen keine oder nur geringe Aerosole entstehen, durchgeführt werden.

Dies ist unsere Auffassung unter Bewertung aller derzeit verfügbaren seriösen Informationen. Wir können nicht ausschließen, dass diese Einschätzung in der derzeitigen Situation kurzfristig zu überdenken ist.

Autor:

Rechtsanwalt Dr. Hendrik Zeiß

Fachanwalt für Medizinrecht

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Stand: 03.04.2020

02.04.: Versorgungswerke – Beitragsanpassung und/oder Beitragsstundung

Führt der durch die Corona-Krise bedingte Umsatzausfall zu finanziellen Schwierigkeiten, kann auch eine Anpassung oder Stundung der Beiträge zum Versorgungswerk geprüft werden.

Die Versorgungswerke handhaben das Thema Beitragsanpassung/-stundung aufgrund der Corona-Pandemie unterschiedlich. Wie empfehlen, Kontakt zu Ihrem Versorgungswerk aufzunehmen und sich über die Optionen beraten zu lassen.

Die Kontaktdaten der Versorgungswerke finden Sie hier:

Versorgungswerke für Zahnärzte

Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte

Gartenstr. 63, 72074 Tübingen
Postfach 26 49, 72016 Tübingen
Tel.: 07071 201-0, Fax: 07071 26934
www.bwva.de

Bayerische Ärzteversorgung

Denninger Str. 37, 81925 München
Postanschrift: 81919 München
Tel.: 089 9235-6, Fax: 089 9235-8767
www.bayerische-aerzteversorgung.de

Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin

Klaus-Groth-Straße 3, 14050 Berlin
Tel.: 030 939358-0, Fax: 030 939358-222
www.vzberlin.org

Versorgungswerk der Zahnärztekammer Hamburg

Weidestraße 122 b, 22083 Hamburg
Postfach 76 12 76, 22062 Hamburg
Tel.: 040 733405-0, Fax: 040 733405-9999
www.zahnaerzte-hh.de

Hessische Zahnärzte-Versorgung

Lyoner Str. 21, 60528 Frankfurt
Tel.: 069 2443721-0, Fax: 069 2443721-20

Versorgungswerk der Zahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern

Weidestraße 122b, 22083 Hamburg
Postfach 76 12 67, 22062 Hamburg
Tel.: 040 733405-0, Fax: 040 733405-9999
www.zaekmv.de

Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Niedersachsen

Zeißstr. 11 a, 30519 Hannover
Postfach 81 06 61, 30506 Hannover
Tel.: 0511 83391-250, Fax: 0511 83391-206
www.avw-nds.de

Versorgungswerk der Zahnärztekammer Nordrhein

Am Seestern 8, 40547 Düsseldorf
Postfach 10 51 32, 40042 Düsseldorf
Tel.: 0211 59617-0, Fax: 0211 59617-11
www.vzn-nordrhein.de

Versorgungsanstalt bei der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz

117-er Ehrenhof 3, 55118 Mainz
Tel.: 06131 96550-0, Fax: 06131 96550-50

Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes

Faktoreistr. 4, 66111 Saarbrücken
Postfach 100 262, 66002 Saarbrücken
Tel.: 0681 4003-0, Fax: 0681 4003-330
www.aerztekammer-saarland.de

Zahnärzteversorgung Sachsen

Schützenhöhe 11, 01099 Dresden
Tel.: 0351 8066-360, Fax: 0351 8066-366
www.zahnaerzte-in-sachsen.de

Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt

– Geschäftsstelle –
Zeißstr. 11 a, 30519 Hannover
Postfach 81 01 31, 30501 Hannover
Tel.: 040 733405-80 Fax: 040 733405-86
www.zahnaerztekammer-sah.de

Versorgungswerk der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein

Westring 496, 24106 Kiel
Tel.: 0431 260926-40, Fax: 0431 260926-45

Versorgungswerk der Landeszahnärztekammer Thüringen

Barbarossahof 16, 99092 Erfurt
Tel.: 0361 74320, Fax: 0361 7432-240
www.lzkth.de

Versorgungswerk der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe

Auf der Horst 30, 48147 Münster
Postfach 88 43, 48047 Münster
Tel.: 0251 5070, Fax 0251 507419
www.vzwl.de

Versorgungswerke für Ärzte

Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte

Gartenstr. 63, 72074 Tübingen
Postfach 26 49, 72016 Tübingen
Tel.: 07071 201-0, Fax: 07071 26934
www.bwva.de

Bayerische Ärzteversorgung

Denninger Str. 37, 81925 München
Postanschrift: 81919 München
Tel.: 089 9235-6, Fax: 089 9235-8767
www.bayerische-aerzteversorgung.de

Berliner Ärzteversorgung

Potsdamer Str. 47, 14163 Berlin
Postfach 146, 14131 Berlin
Tel.: 030 816002-21, Fax: 030 816002-40
www.vw-baev.de

Ärzteversorgung Land Brandenburg

Ostrower Wohnpark 2, 03046 Cottbus
Postfach 100 135, 03001 Cottbus
Tel.: 0355 780200, Fax: 0355 7802030
www.aevlb.de

Versorgungswerk der Ärztekammer Bremen

Schwachhauser Heerstr. 24, 28209 Bremen
Postfach 10 77 29, 28077 Bremen
Tel.: 0421 3404-270, Fax: 0421 3404-279
www.aekhbvw.de

Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg

Stadthausbrücke 12, 20355 Hamburg
Tel.: 040 227196-0, Fax: 040 227196-96
www.vwaek.hamburg

Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen

Mittlerer Hasenpfad 25, 60598 Frankfurt am Main
Tel.: 069 97964-0, Fax: 069 97964-599
www.versorgungswerk-laekh.de

Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Koblenz

Bubenheimer Bann 12, 56070 Koblenz
Tel.: 0261 947637-0, Fax: 0261 947637-98
www.ve-koblenz.de

Ärzteversorgung Mecklenburg-Vorpommern

Gutenberghof 7, 30159 Hannover
Postfach 120, 30001 Hannover
Tel.: 0511 70021-0, Fax: 0511 70021-125
www.aevm.de

Ärzteversorgung Niedersachsen

Gutenberghof 7, 30159 Hannover
Postfach 120, 30001 Hannover
Tel.: 0511 70021-0, Fax: 0511 70021-125
www.aevn.de

Nordrheinische Ärzteversorgung

Tersteegenstr. 9, 40474 Düsseldorf
Postfach 10 39 53, 40030 Düsseldorf
Tel.: 0211 4302-0, Fax: 0211 4302-1348
www.naev.de

Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes

Faktoreistr. 4, 66111 Saarbrücken
Postfach 100 262, 66002 Saarbrücken
Tel.: 0681 4003-0, Fax: 0681 4003-330
www.aerztekammer-saarland.de

Sächsische Ärzteversorgung

Dr.-Külz-Ring 10, 01067 Dresden
Tel.: 0351 88886-102, Fax: 0351 88886-410
www.saev.de

Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt

Gutenberghof 7, 30159 Hannover
Postfach 120, 30001 Hannover
Tel.: 0511 70021-0, Fax: 0511 70021-125
www.aevs.de

Versorgungswerk der Ärztekammer Schleswig-Holstein

Bismarckallee 14-16, 23795 Bad Segeberg
Postfach 11 06, 23781 Bad Segeberg
Tel.: 04551 803 900, Fax: 04551 803 939
www.vaesh.de

Ärzteversorgung Thüringen

Im Semmicht 33, 07751 Jena-Maua
Postfach 100 619, 07706 Jena
Tel.: 03641 614-0, Fax: 03641 614-249
www.laek-thueringen.de

Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Trier

Balduinstr. 10-14, 54290 Trier
Tel.: 0651 170886-0, Fax: 0651 170886-66
www.ve-trier.de

Ärzteversorgung Westfalen-Lippe

Scharnhorststr. 44, 48151 Münster
Postfach 59 03, 48135 Münster
Tel.: 0251 5204-0, Fax: 0251 5204-149
www.aevwl.de

01.04.: Kommentar: Schutzschirm für Ärzte

Ausgleichszahlungen durch das COVID-19 Krankenhausentlastungsgesetz

Am 28.03.2020 trat unter anderen das COVID-19 Krankenhausentlastungsgesetz in Kraft. Für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Medizinischen Versorgungszentren und Psychotherapeuten gibt es danach zwei Möglichkeiten, Ausgleichzahlung für einen Umsatzrückgang infolge der Pandemie zu erhalten:

  1. § 87 a Abs. 3 b) SGB V sieht Ausgleichzahlungen für extrabudgetäre Leistungen nach § 87 a Abs. 3 Satz 5 und 6 SGB V vor. Voraussetzung für die Geltendmachung einer solchen Ausgleichzahlung ist ein pandemiebedingter Rückgang des Gesamthonorars im Vergleich zum Vorjahresquartal um mehr als 10 Prozent. Andere pandemiebedingte Entschädigungen sind anzurechnen.
  2. § 87 b Abs. 2 a) SGB V sieht für den Fall eines pandemiebedingten Fallzahlrückgangs in einem die Fortführung der Praxis gefährdenden Umfang vor, dass die KV im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen geeignete Regelungen zur Fortführung der Praxis vorzusehen hat.

Während die erste Regelung noch konkret greifbar ist, ist die zweite Regelung abstrakt gehalten. Hintergrund ist, dass die Gesamtvergütung unverändert bleibt und trotz eines zu erwartenden Rückgangs der Gesamtfallzahl vollständig auszuschütten ist. Wie die Verteilung auf der Ebene der KVen erfolgt, ist von den Trägern der Selbstverwaltung zu regeln. Dabei wird § 87 b Abs. 2 a) SGB V zur Anwendung kommen. Relevant werden die Regelungen erstmals im Zuge der Abrechnung für das 2. Quartal 2020.

Rechtsanwalt Dr. Hendrik Zeiß

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Versicherungsrecht

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Quelle: Kanzlei Ehlers & Feldmeier Stand: 01.04.2020