04.05.: Schutzschirm „light“ für Zahnärzte
Die Bundesregierung konnte sich nicht dazu durchringen, für Vertragszahnärzte eine der für Vertragsärzte durch das COVID-19 Krankenhausentlastungsgesetz eingeführten Ausgleichzahlung für pandemiebedingte Umsatzrückgänge vergleichbare Regelung zu schaffen. Begründet wurde dies vor allem vom Finanzministerium damit, dass bei Zahnärzten mit Nachholeffekten für Umsatzrückgänge aufgrund geringerer Patientenzahlen durch die COVID-19 Pandemie zu rechnen sei.
Ergebnis der Überlegungen der Regierung ist die am 05.05.2020 in Kraft tretende COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung, die in § 1 eine „Liquiditätshilfe für Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte“ vorsieht. Vorgesehen ist dort, dass die Gesamtvergütung der Vertragszahnärzte für das Jahr 2020 auf 90 Prozent der Gesamtvergütung des Jahres 2019 festgesetzt wird. Allerdings handelt es sich hierbei lediglich um eine vorübergehende Liquiditätshilfe, vergleichbar eines Darlehens. Tatsächlich erhalten die Vertragszahnärzte nur die tatsächlich erwirtschaftete, möglicherweise deutlich geringere Gesamtvergütung, denn die Differenz zwischen der tatsächlich erwirtschafteten Gesamtvergütung und der als Abschlagszahlung gezahlten Gesamtvergütung ist in den Jahren 2021 und 2022 durch die KZV zurückzuzahlen. Dies wird nur dadurch geschehen können, dass die in den Jahren 2021 und 2022 tatsächlich verdiente Gesamtvergütung gekürzt wird.
Die Verordnung sieht zwar ergänzend vor, dass die Partner der Gesamtverträge zur Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung weitere Abschlagszahlungen festlegen können. Dies bringt jedoch über die tatsächlich – voraussichtlich geminderte – Vergütung kein zusätzliches Geld, das nicht zurückgezahlt werden muss. Eben dies wurde jedoch für Vertragsärzte beschlossen. Man darf die Frage stellen, ob die unterschiedliche Behandlung von Vertragsätzten und Vertragszahnärzten durch die angesprochenen (vermeintlichen) Nachholeffekte gerechtfertigt ist.
Quelle:
Rechtsanwalt Dr. Hendrik Zeiß
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht

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