14.04.: SARS CoV-2 und das Mietrecht II

Inzwischen hat der Gesetzgeber durch § 2 des Art. 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch Beschränkungen der Kündigungsmöglichkeit von Miet- und Pachtverhältnisses eingeführt. Danach ist die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses aufgrund eines auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhenden Mietrückstandes in der Zeit von 01.04. bis 30.06.2020 ausgeschlossen.

Die Verpflichtung zur Zahlung der Miete bleibt jedoch bestehen. Der Mietrückstand ist bis spätestens zum 30.06.2022 auszugleichen. Wer diese Regelung in Anspruch nimmt, sollte darauf achten, die laufenden Miete ab Juli 2020 mit einer Tilgungsbestimmung zu versehen, aus der sich eindeutig ergibt, für welchen Monat die Miete gezahlt wird. Der Vermieter hat andernfalls die Möglichkeit, die Zahlungen auf den ältesten Rückstand zu verrechnen und kann den so entstehenden neuen Rückstand zum Anlass nehmen, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen.

Rechtsanwalt Dr. Hendrik Zeiß

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Beschreibung: cid:image001.png@01CD2A1D.185934D0

Post: Elisabethstraße 6, 44139 Dortmund

Telefon: 0231 58 97 88 15

Telefax: 0231 58 97 88 90         

Mail: czasch@ehlers-feldmeier.de

Rechtsanwälte: Ehlers & Feldmeier Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB

Sitz: Dortmund

AG Essen: PR 4085