01.04.: WICHTIGE GESETZESÄNDERUNG: Lohnfortzahlung bei Arbeitsverboten und Schließung von Betreuungseinrichtungen –

Der Umgang mit einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers ist hinlänglich bekannt. Was geschieht jedoch, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie nicht arbeiten darf, oder wegen mangelnder Betreuungsmöglichkeiten für ein Kind nicht arbeiten kann?

§ 56 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) regelt, dass ein Arbeitnehmer in diesem Fall (ebenso wie im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit) für längstens sechs Wochen einen Anspruch auf Lohnfortzahlung hat. Dem Arbeitgeber sind jedoch die ausgezahlten Beträge auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde zu erstatten.

Voraussetzung für den Erstattungsanspruch ist gem. § 56 Abs. 1 IfSG, dass der Arbeitnehmer einem Verbot der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn gegen den Arbeitnehmer eine behördliche Quarantäneanordnung ergeht. Gem. § 56 Abs. 1a) IfSG besteht der Anspruch auch dann, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen aufgrund einer behördlichen Anordnung geschlossen sind und der Arbeitnehmer ein Kind bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres selbst betreut, weil er keine andere Betreuungsmöglichkeit hat. In diesem Fall beträgt die Entschädigung jedoch nur 67 Prozent des Verdienstausfalls und maximal 2.016 € für jeden vollen Monat.

Rechtsanwalt Dr. Hendrik Zeiß

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Stand: 01.04.2020