13.05.: Klarstellung zum Kurzarbeitergeld für Ärzte und Zahnärzte

Die Bundesagentur für Arbeit hat klargestellt, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Ärzten und Zahnärzten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 95 ff. SGB III Kurzarbeitergeld erhalten können. Damit wird eine Unsicherheit beseitigt, die dadurch entstanden war, dass irrigerweise angenommen wurde, die vom Bundestag bzw. der Bundesregierung beschlossenen Unterstützungsregelungen für Ärzte und Zahnärzte stünden der Bewilligung von Kurzarbeitergeld entgegen. Über das Ergebnis der Bemühungen der KBV informiert diese auf Ihrer Internetseite (https://www.kbv.de/html/1150_46105.php).

Quelle:

Rechtsanwalt Dr. Hendrik Zeiß

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