26.04.: Klarstellung zur Tätigkeit von Ärzten und Zahnärzten
Die aktuelle Fassung der Coronaschutzverordnung des Landes NRW stellt in § 7 Abs. 4 klar, dass die Tätigkeiten von Angehörigen der Heilberufe mit Approbation nicht zu den Dienstleistungen im Sinne der vorstehenden Absätze gehört. Ihre berufliche Tätigkeit ist damit ausdrücklich weiterhin zulässig. Bei der Durchführung sollen die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts beachtet werden.
Wir hatten an dieser Stelle (Blog-Artikel: 14.04.: Behandlungen in Zahnärztlichen Praxen während der COVID-19-Pandemie) bereits darauf hingewiesen, dass Ärzte und Zahnärzte nicht zu den in § 7 im Übrigen genannten Dienstleistungen gehören. Das Land NRW geht damit explizit einen anderen Weg als Baden-Württemberg, wo durch eine Verschärfung der Coronaschutzverordnung die Tätigkeit von Zahnärzten ausdrücklich auf Notfälle beschränkt wurde.
Quelle:
Rechtsanwalt Dr. Hendrik Zeiß
Fachanwalt für Medizinrecht
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