25.04.: Rechtswidrige Bescheide der Agentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld
Damit Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten, muss der Arbeitgeber einen erheblichen Arbeitsausfall und die betrieblichen Voraussetzungen für die Kurzarbeit gem. § 99 Abs. 1 SGB III gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit glaubhaft machen. Die Agentur für Arbeit hat dem Arbeitgeber gem. § 99 Abs. 3 SGB III unverzüglich einen schriftlichen Bescheid darüber zu erteilen, ob ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Auf der von der ZÄKWL und KZVWL gemeinsam betriebenen Internetseite findet sich seit den 22.04.2020 der Hinweis, dass einzelnen Agenturen auf die Anzeige von Zahnärzten mit ablehnenden Bescheiden reagiert haben. Dies sei damit begründet worden, dass Zahnärzte einen Anspruch auf eine Ausgleichzahlung gem. § 87 a Abs. 3 b) SGB V hätten (https://www.zahnaerzte-wl.de/praxisteam/praxisfuehrung/corona-virus.html).
Völlig zurecht weisen ZÄKWL und KZVWL darauf hin, dass dies offensichtlichen fehlerhaft ist. Wir hatten an dieser Stelle bereits dargestellt, dass § 87 a Abs. 3 b) SGB V für Zahnärzte nicht gilt. Die BZÄK hat sich hierzu bereits ein einem Brief an den Bundesarbeitsminister Hubertus Heil gewandt.
Unserer Auffassung nach ist die Argumentation der Agentur für Arbeit jedoch auch für Vertragsärzte, für die § 87 a Abs. 3 b) und auch § 87 b Abs. 2 a) SGB V Anwendung finden, nicht haltbar. Wir können nicht erkennen, dass ein Umsatzrückgang Voraussetzung für die Anerkennung der Voraussetzungen von Kurzarbeit wäre. Dies geben die Regelungen zur Kurzarbeit im SGB III nicht her. Demnach können auch mögliche Ausgleichzahlungen keine Auswirkungen auf die Anerkennung der Voraussetzungen für Kurzarbeit haben.
Abgesehen davon gilt § 87 a Abs. 3 b) SGB V ausschließlich für extrabudgetäre Leistungen. Die Auswirkungen von § 87 b Abs. 2 a) SGB V werden sich erst mit dem Abrechnungsbescheid für das zweite Quartal 2020 zeigen. Die gesetzlichen Vorgaben müssen noch durch die Partner der Gesamtverträge umgesetzt werden. Hierauf hatten wir an dieser Stelle ebenfalls bereits hingewiesen.
Quelle:
Rechtsanwalt Dr. Hendrik Zeiß
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht

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