14.04.: Behandlungen in Zahnärztlichen Praxen während der COVID-19-Pandemie
Weiterhin herrscht Unsicherheit, welche Behandlungen derzeit in Zahnärztlichen Praxen vertretbar und zulässig sind. Diese Unsicherheit wurde aktuell durch Vierte Verordnung der Landesregierung des Landes Baden-Württemberg zur Änderung der Corona-Verordnung vom 09.04.2020, in Kraft seit dem 10.04.2020, befördert. In § 6a der Verordnung heißt es:
Bei der zahnärztlichen Versorgung von Patientinnen und Patienten in den Fachgebieten
1. Oralchirurgie,
2. Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und
3. Kieferorthopädie
dürfen nur akute Erkrankungen oder Schmerzzustände (Notfälle) behandelt werden. Andere als Notfallbehandlungen nach Satz 1 sind auf einen Zeitpunkt nach dem Außerkrafttreten dieser Verordnung zu verschieben.
Eine solche Regelung gilt nach derzeitigen Kenntnisstand nur in Baden-Württemberg und widerspricht nach unserer Auffassung der bisherigen Haltung zu zahnärztlichen Behandlungen, die auch von der Bundeszahnärztekammer vertreten wird. Diese verweist aktuell weiterhin auf ein vom Institut der Deutschen Zahnärzte entwickeltes Handout: System von Standardvorgehensweisen für Zahnarztpraxen während der Coronavirus-Pandemie: https://www.idz.institute/fileadmin/Content/Publikationen-PDF/IDZ_SARS-CoV-2_Standardvorgehensweise_ZAP_2020-04-08.pdf
Wir werden die Entwicklung weiter beobachten und Sie informieren, sobald es Änderungen gibt.
Rechtsanwalt Dr. Hendrik Zeiß
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht

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