08.04.: Klarstellung KZVWL – Zinsen bei Antrag auf Ratenzahlung / Stundung / Vorabzahlung

Mit dem Schreiben vom 31.03.: „Zahlungen der KZVWL im Überblick und Umgang mit den wirtschaftlichen Auswirkungen von SARS-COV-2 / COVID 19“ der KZVWL wurde im Antrag auf Ratenzahlung / Stundung / Vorabzahlung dargestellt, dass der Antragsteller sich mit einer Berechnung einer Verzinsung in Höhe von 6 Prozentpunkten p.a. über den jeweiligen Basiszinssatz des § 247 BGB einverstanden (vergl. §10 Abs. 7 der Satzung der KZVWL) einverstanden erklärt.

WICHTIG: Hiervon rückt die KZVWL im Schreiben vom 03.04.2020 wie folgt ab:

Mit Sonderrundschreiben vom 31.03.2020 haben wir Sie darüber informiert, dass die KZVWL zur Bewältigung von kurzfristigen Liquiditätsproblemen auch das Instrument „Stundung / Ratenzahlung und Vorabzahlungen“ anbietet. Das beigefügte Formular enthält dabei einen Hinweis auf diesbezügliche Zinszahlungen nach § 10 Abs. 7 der Satzung der KZVWL. In diesem Zusammenhang möchten wir nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass derartige Zinszahlungen bei einer Vereinbarung zur Stundung bzw. Ratenzahlung und Vorabzahlung, die ab April 2020 geschlossen werden, nicht anfallen. Diese Regelung gilt zunächst befristet bis zum 31.12.2020.

Quelle: KZVWL