07.04.: Information zur Stundung von Beiträgen, Mahnverfahren und Kündigungen innerhalb der privaten Krankvollversicherung am Beispiel der Allianz.

1.) Wie geht die APKV mit Zahlungsschwierigkeiten der Kunden um?

Bei Zahlungsschwierigkeiten verursacht durch das Coronavirus und den damit verbundenen Einschränkungen soll für die Kunden der APKV kurzfristig Abhilfe geschaffen werden. Das Betriebsgebiet erhält in diesem Kontext von der APKV die Möglichkeit, Beiträge zu stunden. Das Betriebsgebiet wird im Dialog mit dem Kunden prüfen, wie die APKV hier am besten unterstützen kann. Während der Stundung gilt weiterhin der Versicherungsschutz. Es soll zunächst auf konkrete Nachweise verzichtet werden.

Ab dem 01.04.2020 gilt für vor dem 08.03.2020 abgeschlossene Verträge die unter Frage 2 dargestellte, gesetzliche Regelung.

Neben der gesetzlichen Regelung bleibt es weiterhin möglich, mit dem Kunden für ihn günstigere Lösungen im Einzelfall zu prüfen/zu vereinbaren.

2.) Ist eine Stundung von Beiträgen in der HKV (inkl. Zusatzbausteine und PPV) möglich? Für welchen Zeitraum können Beiträge gestundet werden? Welche Unterlagen werden benötigt? Welche weiteren Kulanzmaßnahmen sind für diese Zielgruppe vorgesehen?

Der Gesetzgeber räumt den HKV-Kunden sowie den KT- und PPV-Kunden ab dem 01.04.2020 die Möglichkeit der Leistungsverweigerung für vor dem 08.03.2020 geschlossene Verträge ein. Das bedeutet, dass die Kunden ihre Beiträge zur HKV, KT und PPV nicht bezahlen müssen und dennoch unverändert Anspruch auf die vereinbarten Versicherungsleistungen haben. Voraussetzung für das Leistungsverweigerungsrecht ist, dass der Kunde aufgrund der Corona-Krise seine Versicherungsprämien nicht mehr bezahlen kann und sich hierauf beruft.

Das Leistungsverweigerungsrecht gilt zunächst bis zum 30.06.2020, wobei die Möglichkeit der Verlängerung durch den Gesetzgeber besteht. Jeder Kunde, welcher sich auf Corona-bedingte Einbußen beruft, kann die Stundung zunächst bis zum 30.06.2020 ohne weitere Nachweise erhalten.

Nach Ablauf dieses sog. Moratoriums müssen die nicht bezahlten Beiträge nachbezahlt werden. Über welchen Zeitraum diese Nachzahlung erfolgen muss, wird derzeit innerhalb der APKV geklärt. Es ist aber nicht vorgesehen, dass die Nachzahlung in einem Betrag und sofort nach dem Ablauf des Moratoriums erfolgen muss. Während des Moratoriums müssen sämtliche Mahnverfahren ausgesetzt werden und es erfolgt keine Umstellung in den Notlagentarif. Ausnahme: Vertrag erfüllt vor dem 01.04.2020 bereits die Voraussetzungen der Umstellung in den Notlagentarif, d.h. Mahnverfahren wurde vollständig durchlaufen und Zahlungsrückstand in ausreichender Höhe bestand bereits vor dem 01.04.2020. In diesem Fall ist der Zahlungsrückstand nicht auf die Corona-Krise zurückzuführen.

Die Verbraucherzentrale NRW hat im Internet einen Musterbrief hinterlegt, damit sich Verbraucher auf das Moratorium berufen können.

Quelle: Allianz Krankversicherung AG