01.04.: Kommentar: Schutzschirm für Ärzte

Ausgleichszahlungen durch das COVID-19 Krankenhausentlastungsgesetz

Am 28.03.2020 trat unter anderen das COVID-19 Krankenhausentlastungsgesetz in Kraft. Für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Medizinischen Versorgungszentren und Psychotherapeuten gibt es danach zwei Möglichkeiten, Ausgleichzahlung für einen Umsatzrückgang infolge der Pandemie zu erhalten:

  1. § 87 a Abs. 3 b) SGB V sieht Ausgleichzahlungen für extrabudgetäre Leistungen nach § 87 a Abs. 3 Satz 5 und 6 SGB V vor. Voraussetzung für die Geltendmachung einer solchen Ausgleichzahlung ist ein pandemiebedingter Rückgang des Gesamthonorars im Vergleich zum Vorjahresquartal um mehr als 10 Prozent. Andere pandemiebedingte Entschädigungen sind anzurechnen.
  2. § 87 b Abs. 2 a) SGB V sieht für den Fall eines pandemiebedingten Fallzahlrückgangs in einem die Fortführung der Praxis gefährdenden Umfang vor, dass die KV im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen geeignete Regelungen zur Fortführung der Praxis vorzusehen hat.

Während die erste Regelung noch konkret greifbar ist, ist die zweite Regelung abstrakt gehalten. Hintergrund ist, dass die Gesamtvergütung unverändert bleibt und trotz eines zu erwartenden Rückgangs der Gesamtfallzahl vollständig auszuschütten ist. Wie die Verteilung auf der Ebene der KVen erfolgt, ist von den Trägern der Selbstverwaltung zu regeln. Dabei wird § 87 b Abs. 2 a) SGB V zur Anwendung kommen. Relevant werden die Regelungen erstmals im Zuge der Abrechnung für das 2. Quartal 2020.

Rechtsanwalt Dr. Hendrik Zeiß

Fachanwalt für Medizinrecht

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Quelle: Kanzlei Ehlers & Feldmeier Stand: 01.04.2020