26.03.: Weitere Fragen und Antworten zur Soforthilfe in NRW!

Bis wann kann ich meinen Antrag stellen?

Anträge sind bis spätestens 30.04.2020 zu stellen.

Ist die Unternehmensform relevant (e.K., GbR, GmbH)?

Die Unternehmensform und die entsprechende Registereintragung sind im Rahmen der Antragstellung anzugeben.

Muss der Zuschuss versteuert werden?

Der Zuschuss wird als Betriebseinnahme versteuert. Der Antragsteller ist gehalten, den Zuschuss in seiner Steuererklärung für 2020 aufzunehmen. 

Wie schnell wird ausgezahlt?

Zunächst wird ein elektronischer Bescheid übermittelt. Die Soforthilfe wird anschließend von der regional zuständigen Bewilligungsbehörde (Bezirksregierung) nach Prüfung des Antrags unmittelbar auf das Konto des Antragstellers überwiesen. Bitte haben Sie Verständnis, dass die Geschwindigkeit der Auszahlung von vielen Faktoren abhängig ist. Wir bemühen uns um eine schnelle und sofortige Auszahlung.

Auszahlungen können nur bis zum 30.06.2020 erfolgen.

Wie muss ich den Antrag einreichen – online oder per Post?

Das Antragsverfahren ist ausschließlich medienbruchfrei digital durchführbar. Bitte den Antrag nicht ausdrucken. Weitere Details finden Sie oben. Diejenigen, die keinen Zugang zu digitalen Medien haben, erhalten Hilfe bei den örtlichen Kammern und Behörden.

Reicht das Geld für alle?

Ja. Bund und Land sind darauf eingerichtet, dass alle Unternehmen mit den vorgenannten wirtschaftlichen und finanziellen Problemen das Programm in Anspruch nehmen können.

Wenn man mehrere Unternehmen hat, kann man für jedes der Unternehmen einen Zuschuss bekommen?

Sollte es sich um ein verbundenes Unternehmen handeln, ist hinsichtlich des Finanzierungsengpasses nur auf das Gesamtunternehmen abzustellen. Wird der Zuschuss auch für Nebenerwerbs-Selbstständige gezahlt:

Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten sind nur antragsberechtigt, wenn sie mit ihrer selbstständigen Tätigkeit das Haupteinkommen erzielen.

Ist eine Mehrfachförderung möglich?

Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Hilfen ist zulässig, soweit dadurch keine Überkompensation eintritt.

Wird geprüft, ob dem Antragsteller die Hilfe auch wirklich zugestanden hat und wenn nein, muss die Hilfe dann ggfls. zurückgezahlt werden?

Der Antragsteller versichert im Formular, dass er alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsge­treu gemacht hat. Falsche Angaben, die zu einer unberechtigten Inanspruchnahme der Leistung führen, sind Subventionsbetrug. Die Leistung muss dann nicht nur zurückgeführt werden, es kann dann zu einer strafrechtlichen Verfolgung kommen. Der Antragsteller ist gehalten, den Zuschuss in seiner Steuererklärung für 2020 aufzunehmen. Da dem Antrag die Steuernummer bzw. die Steuer-ID beizufügen ist, hat das Finanzamt die Möglichkeit, die Plausibilität der Inanspruchnahme im Nachhinein zu überprüfen.
 
Der Zuschuss wird als sogenannte Billigkeitsleitung ausgezahlt. Auch im Falle einer Überkompensation (z.B. durch Versicherungsleistungen oder andere Fördermaßnahmen) muss die erhaltene Soforthilfe zurückgezahlt werden.

Muss nachgewiesen werden wofür der Zuschuss eingesetzt wird?

Nein, ein solcher Nachweis muss nicht erbracht werden.

Darf der Zuschuss genutzt werden um Bankkredite zu bedienen oder zu beantragen?

Der Zuschuss kann genutzt werden, um finanzielle Engpässe, wie z.B. Bankredite, Leasingraten, Mieten usw., zu bedienen. Der nach dem Antragsverfahren übermittelte Bescheid kann auch bei der Bank vorgezeigt werden. Er gilt als Nachweis, dass das Land den Zuschuss auszahlen wird. 

Müssen private Rücklagen aufgebraucht werden, bevor der Zuschuss beantragt werden kann?

Um den Zuschuss zu erhalten muss in Folge der Corona-Krise ein massiver finanzieller Engpass entstanden sein, durch den laufende Verpflichtungen wie Mietzahlungen, Leasingraten, Kredite und weitere Kosten nicht bedient werden können. Private Rücklagen, wie z.B. die Lebensversicherung, müssen nicht aufgebraucht werden, um den Zuschuss zu beantragen. Bitte beachten Sie in jedem Fall die o.g. Kriterien für Antragsteller.

Ich habe mein Unternehmen in Nordrhein-Westfalen, wohne aber in einem anderen Bundesland – Kann ich den Zuschuss erhalten?

Wenn der Zuschuss für das Unternehmen beantragt wird, weil dieses in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt, kommt es lediglich auf den Hauptsitz des Unternehmens an.

Wie ist der Antrag zu stellen, wenn das Unternehmen zum Referenzzeitpunkt im Vorjahr noch nicht gegründet war?

Diese Frage befindet sich derzeit in Klärung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

Wie sieht das Formular aus?

Hier können Sie ein Muster des Antragsformulars einsehen. Bitte haben Sie Verständnis, dass sich das Antragsformular noch geringfügig verändern kann. Der Abstimmungsprozess mit dem Bund läuft noch.

Quelle: Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen Stand: 26.03.2020