24.03.: HDI bestätigt Versicherungsschutz Berufshaftpflicht

Versicherungsschutz für ärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Corona Virus (SARS-CoV-2)

Wegen der rasch voranschreitenden Ausbreitung des Corona Virus (SARS-CoV-2) haben viele Ärztinnen und Ärzte ihre Bereitschaft erklärt, unterstützend tätig zu werden (z. B. als Vertreter in Arztpraxen oder in der
Beratung von Patienten).

In Bezug auf diese unterstützenden Tätigkeiten gilt für bei HDI berufshaftpflichtversicherte Ärztinnen und Ärzte das Folgende:

• Setzt ein niedergelassener Arzt, der mit seinem medizinischen Personal
unter Quarantäne gestellt wurde, in seiner Praxis einen Vertreter
oder anderweitiges medizinisches Personal ein, besteht für diese
Versicherungsschutz innerhalb der Berufshaftpflichtversicherung des
niedergelassenen Arztes bei der HDI Versicherung AG.
• Sollte dieser Versicherungsschutz des Praxisvertreters aus der Versicherung
des Praxisinhabers nicht ausreichen, besteht Versicherungsschutz
über jedweden Arzthaftpflichtvertrag des Vertreters bei der
HDI Versicherung AG. Dies ist auch der Fall, wenn der Vertreter eine
ausschließliche Absicherung des sog. Restrisikos vereinbart hat.
• Dieser Versicherungsschutz gilt ebenso für unterstützende Maßnahmen
von Ärzten (auch in der Weiterbildung) außerhalb von Praxen,
also beispielsweise bei medizinischen Beratungen (auch telefonisch
oder per Video-Chat) oder Probenentnahmen im Zusammenhang
mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2.
• Soweit die Leistungen im Rahmen einer hoheitlichen Tätigkeit erfolgen,
gelten die Grundsätze der Staatshaftung. Der Versicherungsschutz
ist dann beschränkt auf einen Rückgriff bei grob fahrlässigem
Handeln.

Diese Regelung gilt ab sofort und ohne gesonderte Bestätigung für alle bei der HDI Versicherung AG berufshaftpflichtversicherte Ärztinnen und Ärzte.

Quelle: HDI Versicherung AG – HDI-Platz 1 – 30659 Hannover

Stand: 24.03.2020