{"id":246,"date":"2020-03-29T15:08:19","date_gmt":"2020-03-29T13:08:19","guid":{"rendered":"https:\/\/implacheck.de\/coronavirus-informationen-aerzte-zahnaerzte\/?p=246"},"modified":"2020-03-29T15:08:20","modified_gmt":"2020-03-29T13:08:20","slug":"29-03-lohnfortzahlung-bei-kinderbetreuung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/implacheck.de\/coronavirus-informationen-aerzte-zahnaerzte\/2020\/03\/29\/29-03-lohnfortzahlung-bei-kinderbetreuung\/","title":{"rendered":"29.03.: Lohnfortzahlung bei Kinderbetreuung"},"content":{"rendered":"\n<p>Das BMAS hat sich am 15. M\u00e4rz zur Frage der Lohnfortzahlung f\u00fcr Arbeitnehmer ge\u00e4u\u00dfert, die aufgrund der Betreuung ihrer Kinder vor\u00fcbergehend nicht arbeiten k\u00f6nnen:<\/p>\n\n\n\n<p><br>Nach geltender Rechtslage k\u00f6nnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Betreuung ihrer Kinder f\u00fcr einen kurzen Zeitraum ohne Lohneinbu\u00dfen ihrem Arbeitsplatz fernbleiben. Voraussetzung ist, dass sie ihre Kinder nicht anderweitig betreuen k\u00f6nnen (z.B. Ehepartner, Nachbarschaft). Auf die Betreuung durch Gro\u00dfeltern sollte verzichtet werden, da \u00e4ltere Menschen erheblich durch das Virus gef\u00e4hrdet sind und deren Gesundheit besonders gesch\u00fctzt werden sollte. Diese rechtliche M\u00f6glichkeit nach \u00a7 616 BGB ist allerdings nach derzeitiger Rechtslage auf wenige, in der Regel zwei bis drei Tage, begrenzt. Au\u00dferdem kann \u00a7 616 BGB durch den Arbeitsvertrag oder einen Tarifvertrag abbedungen werden.<\/p>\n\n\n\n<p><br>Das BMAS bittet angesichts der akuten Lage zu pragmatischen, unb\u00fcrokratischen und einvernehmlichen L\u00f6sungen zu kommen, die nicht zu Lohneinbu\u00dfen f\u00fchren und die M\u00f6glichkeiten der Lohnfortzahlung im Betreuungsfall eher gro\u00dfz\u00fcgig auszugestalten. Zumindest in der ersten Woche sollte aufgrund der akut notwendigen zwingenden Betreuung von Kindern keine Lohnminderung erfolgen. Wo m\u00f6glich, k\u00f6nnten auch Homeoffice-L\u00f6sungen oder flexible Arbeitszeitregelungen dazu beitragen, die aktuelle Situation zu bew\u00e4ltigen. Arbeitnehmer k\u00f6nnten auch die M\u00f6glichkeit wahrnehmen, \u00fcber Zeitausgleiche (z.B. \u00dcberstundenabbau) oder kurzfristige Inanspruchnahme von Urlaub, die Betreuung ihrer Kinder im Anschluss an die ersten Tage sicherzustellen.<\/p>\n\n\n\n<p><br>Das BMAS pr\u00fcft aktuell intensiv Wege, wie unzumutbare Lohneinbu\u00dfen im Falle zwingend notwendiger Kinderbetreuung vermieden werden k\u00f6nnen. Diese Pr\u00fcfung schlie\u00dft den gesamten Zeitraum der beh\u00f6rdlich angeordneten Schlie\u00dfung von Schulen und Kitas ein. BMAS und BMWi wollen m\u00f6glichst schnell gemeinsam mit den Sozialpartnern tragf\u00e4hige rechtliche L\u00f6sungen entwickeln.<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 15.03.2020<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Dem Vernehmen nach ist nunmehr folgende Regelung geplant:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><br><strong>In das Infektionsschutzgesetz wird ein Entsch\u00e4digungsanspruch f\u00fcr Verdienstausf\u00e4lle bei beh\u00f6rdlicher Schlie\u00dfung von Schulen und Kitas aufgenommen. Er soll von Sorgeberechtigten von Kindern bis zum 12. Lebensjahr gelten, wenn sie ihre Kinder aufgrund der Schlie\u00dfung selbst betreuen m\u00fcssen und daher ihrer beruflichen T\u00e4tigkeit nicht nachgehen k\u00f6nnen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. <\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das BMAS hat sich am 15. 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