{"id":107,"date":"2020-03-23T17:55:42","date_gmt":"2020-03-23T16:55:42","guid":{"rendered":"https:\/\/implacheck.de\/coronavirus-informationen-aerzte-zahnaerzte\/?p=107"},"modified":"2020-03-23T17:55:43","modified_gmt":"2020-03-23T16:55:43","slug":"bmf-schreiben-vom-19-03-2020-steuerliche-massnahmen-zur-beruecksichtigung-der-auswirkungen-des-coronavirus","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/implacheck.de\/coronavirus-informationen-aerzte-zahnaerzte\/2020\/03\/23\/bmf-schreiben-vom-19-03-2020-steuerliche-massnahmen-zur-beruecksichtigung-der-auswirkungen-des-coronavirus\/","title":{"rendered":"BMF Schreiben vom 19.03.2020 \u2013 Steuerliche Ma\u00dfnahmen zur Ber\u00fccksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus"},"content":{"rendered":"\n<p>In\n weiten Teilen des Bundesgebietes sind durch das Coronavirus \nbetr\u00e4chtliche wirtschaftliche Sch\u00e4den entstanden oder diese werden noch \nentstehen. Es ist daher angezeigt, den Gesch\u00e4digten durch steuerliche \nMa\u00dfnahmen zur Vermeidung unbilliger H\u00e4rten entgegenzukommen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im \nEinvernehmen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder gilt daher im \nHinblick auf Stundungs- und Vollstreckungsma\u00dfnahmen sowie bei der \nAnpassung von Vorauszahlungen f\u00fcr Steuern, die von den \nLandesfinanzbeh\u00f6rden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, Folgendes:<\/p>\n\n\n\n<p>\n Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen \nSteuerpflichtigen k\u00f6nnen bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer\n Verh\u00e4ltnisse Antr\u00e4ge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits \nf\u00e4lligen oder f\u00e4llig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbeh\u00f6rden\n im Auftrag des Bundes verwaltet werden, sowie Antr\u00e4ge auf Anpassung der\n Vorauszahlungen auf die Einkommen- und K\u00f6rperschaftsteuer stellen. \nDiese Antr\u00e4ge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen \ndie entstandenen Sch\u00e4den wertm\u00e4\u00dfig nicht im Einzelnen nachweisen k\u00f6nnen.\n Bei der Nachpr\u00fcfung der Voraussetzungen f\u00fcr Stundungen sind keine \nstrengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen \nkann in der Regel verzichtet werden. \u00a7 222 Satz 3 und 4 AO bleibt \nunber\u00fchrt.<br>\nAntr\u00e4ge auf Stundung der nach dem 31. Dezember 2020 f\u00e4lligen Steuern \nsowie Antr\u00e4ge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeitr\u00e4ume nach \ndem 31. Dezember 2020 betreffen, sind besonders zu begr\u00fcnden.<br>\nWird dem Finanzamt aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder\n auf andere Weise bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar \nund nicht unerheblich betroffen ist, soll bis zum 31. Dezember 2020 von \nVollstreckungsma\u00dfnahmen bei allen r\u00fcckst\u00e4ndigen oder bis zu diesem \nZeitpunkt f\u00e4llig werdenden Steuern im Sinne der Tz. 1 abgesehen werden. \nIn den betreffenden F\u00e4llen sind die im Zeitraum ab dem Zeitpunkt der \nVer\u00f6ffentlichung dieses Schreibens bis zum 31. Dezember 2020 verwirkten \nS\u00e4umniszuschl\u00e4ge f\u00fcr diese Steuern zum 31. Dezember 2020 zu erlassen. \nDie Finanz\u00e4mter k\u00f6nnen den Erlass durch Allgemeinverf\u00fcgung (\u00a7 118 Satz 2\n AO) regeln.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die mittelbar Betroffenen gelten die allgemeinen Grunds\u00e4tze.<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Stand: 19.03.2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In weiten Teilen des Bundesgebietes sind durch das Coronavirus betr\u00e4chtliche wirtschaftliche Sch\u00e4den entstanden oder diese werden noch entstehen. Es ist daher angezeigt, den Gesch\u00e4digten durch steuerliche Ma\u00dfnahmen zur Vermeidung unbilliger H\u00e4rten entgegenzukommen. 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